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Entscheidung 4 Ob 13/25b×

Entscheidung 4 Ob 13/25b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0022759 Rechtssatz 07.12.1976Zivilrecht
Die Beweislast für den Eintritt des Schadens trifft den Geschädigten.
RS0030106 Rechtssatz 03.03.1994Zivilrecht
Die Voraussetzungen für einen über die Differenz des gemeinen Wertes des Personenkraftwagens, vor und nach der Beschädigung hinausgehenden Anspruch auf Ersatz von hiedurch nicht gedeckten fiktiven Reparaturkosten und merkantilem Minderwert sind vom Geschädi …
RS0030366 Rechtssatz 13.04.1972Zivilrecht
Bei der Ermittlung des merkantilen Minderwertes ist vom Differenzbetrag zwischen dem Zeitwert des Kraftfahrzeuges im Zeitpunkt des Unfalles und dem im repariertem Zustand nach dem Unfall auszugehen.
RS0030378 Rechtssatz 01.07.1959Zivilrecht
Der merkantile Minderwert ist nach objektiven Gesichtspunkten ohne Rücksicht auf einen nachträglichen Verkauf festzusetzen.
RS0031166 Rechtssatz 13.04.1972Zivilrecht
Eine merkantile Wertminderung ist in der Regel - außer bei Vorliegen ganz geringfügiger harmloser Schäden - auch bei einwandfreier Reparatur des Kraftfahrzeuges anzunehmen.
RS0031205 Rechtssatz 28.11.1972Zivilrecht
Die merkantile Wertminderung ist positiver Schade, der neben den Kosten der Behebung der technischen Wertminderung, also der Reparatur des Fahrzeuges, ersetzt werden muss (vgl ZVR 1971,125; ZVR 1971,155).
RS0043122 Rechtssatz 15.02.1972Zivilrecht
Die von einem Sachverständigen (zum Beispiel bei der Ermittlung des Wertes enteigneter Grundstücke) zur Gewinnung von Tatsachenfeststellungen anzuwendenden Regeln der Wissenschaft, Sachkunde und Kunstfertigkeit sind Erfahrungsgrundsätze zur Gewinnung des Sa …
RS0109556 Rechtssatz 10.03.1998Zivilrecht
Eine auf der gefühlsmäßigen Abneigung des Käuferpublikums beruhende Wertminderung ist auch bei anderen Sachen als Kraftfahrzeugen ein objektiver, ersatzfähiger Schaden. (Hier: Liegenschaft, die einer Hangrutschung ausgesetzt war.)
RS0118891 Rechtssatz 29.04.2004Zivilrecht
Die Auslegung der Urteilsfeststellungen im Einzelfall ist regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO.