Gegen den unter Rechtskraftvorbehalt erlassenen Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes richtet sich der Rekurs des Beklagten. Das Rechtsmittel ist unbegründet.
Der Beklagte vertritt die Meinung, dass die Klägerin schon aus dem Strafakt genügend Aufschluss über das schuldhafte Verhalten des Beklagten bekommen habe, um mit Aussicht auf Erfolg gegen ihn die Klage einzubringen. Sowohl aus dem Gutachten des Sachverständigen DI G*****, als auch aus dem Inhalt des Strafurteils vom 29. April 1955 gehe deutlich hervor, dass der Beklagte mit einer wesentlich überhöhten Geschwindigkeit gefahren sei und seine rechte Straßenseite nicht eingehalten habe. Demgegenüber ist festzuhalten, dass der Sachverständige im Strafverfahren ein Verschulden des Beklagten nicht angenommen, sondern nur geäußert hat, der Unfall wäre nicht zustande gekommen, wenn der Lieferwagen, den der Beklagte lenkte, die rechte Straßenseite der Schützenstraße eingehalten hätte, zumindest aber im Kreuzungsbereich etwas mehr rechts gefahren wäre. Der Sachverständige konnte aber nicht ausschließen, dass der Lieferwagen erst infolge des Bremsens auf dem Schneematsch von der rechten Straßenseite abgekommen ist. Aus dem Strafakt konnte die Klägerin daher noch nicht so ausreichende Verdachtsmomente entnehmen, dass sie die Schadenersatzklage gegen den Beklagten mit Aussicht auf Erfolg einbringen konnte. Dies gilt auch vom Inhalt des Strafurteils, in dem der Unfall auf das Verhalten des Beklagten zurückgeführt wird. Ein freisprechendes Urteil hat nämlich nicht nur hinsichtlich des Freispruchs, sondern auch bezüglich der Annahme, welche außenstehende Person einen Unfall verschuldet haben könnte, gemäß § 268 ZPO keine bindende Wirkung.Der Beklagte vertritt die Meinung, dass die Klägerin schon aus dem Strafakt genügend Aufschluss über das schuldhafte Verhalten des Beklagten bekommen habe, um mit Aussicht auf Erfolg gegen ihn die Klage einzubringen. Sowohl aus dem Gutachten des Sachverständigen DI G*****, als auch aus dem Inhalt des Strafurteils vom 29. April 1955 gehe deutlich hervor, dass der Beklagte mit einer wesentlich überhöhten Geschwindigkeit gefahren sei und seine rechte Straßenseite nicht eingehalten habe. Demgegenüber ist festzuhalten, dass der Sachverständige im Strafverfahren ein Verschulden des Beklagten nicht angenommen, sondern nur geäußert hat, der Unfall wäre nicht zustande gekommen, wenn der Lieferwagen, den der Beklagte lenkte, die rechte Straßenseite der Schützenstraße eingehalten hätte, zumindest aber im Kreuzungsbereich etwas mehr rechts gefahren wäre. Der Sachverständige konnte aber nicht ausschließen, dass der Lieferwagen erst infolge des Bremsens auf dem Schneematsch von der rechten Straßenseite abgekommen ist. Aus dem Strafakt konnte die Klägerin daher noch nicht so ausreichende Verdachtsmomente entnehmen, dass sie die Schadenersatzklage gegen den Beklagten mit Aussicht auf Erfolg einbringen konnte. Dies gilt auch vom Inhalt des Strafurteils, in dem der Unfall auf das Verhalten des Beklagten zurückgeführt wird. Ein freisprechendes Urteil hat nämlich nicht nur hinsichtlich des Freispruchs, sondern auch bezüglich der Annahme, welche außenstehende Person einen Unfall verschuldet haben könnte, gemäß Paragraph 268, ZPO keine bindende Wirkung.
Der Klägerin stand ein ausreichender Beweis, auf Grund dessen sie die Schadenersatzklage gegen den Beklagten einbringen konnte, erst auf Grund der Aussage des Beklagten als Zeugen im Rechtsstreit C 1090/57 bei der Streitverhandlung vom 22. Mai 1957 zu Gebote, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat. Erst von da an konnte sie mit der Möglichkeit des Nachweises rechnen, dass der Beklagte vorschriftswidrig gefahren sei und den Schaden schuldhaft verursacht habe. Denn gerade die Frage, auf welchem Teil der Straße der Beklagte gefahren ist, war nach der Ansicht der Sachverständigen von Bedeutung. Die Meinung des Beklagten, seine Aussage vom 22. Mai 1957 habe nichts Neues gebracht, sondern nur seine Fahrweise näher begründet, ist nicht zu billigen, weil er erst damals angegeben hat, notgedrungen in der Straßenmitte gefahren zu sein. Inwieweit freilich überhaupt ein Verschulden des Beklagten im Endergebnis nachweisbar sein wird, wird sich erst nach dem Abschluss des Beweisverfahrens zeigen.
Nach der ständigen Rechtsprechung (zB den Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes vom 2. Dezember 1959, 5 Ob 563/59, vom 21. Oktober 1959, 2 Ob 509/59, vom 3. Juli 1957, EvBl 1957, 314, vom 7. März 1956, ZVR 1956, 127, vom 15. Oktober 1936, SZ XVIII/171) des dt Reichsgerichtes vom 3. Oktober 1940, DREvBl 1940, 412) beginnt die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB unter anderem erst zu laufen, wenn die Person des Beschädigers dem Beschädigten auf eine Weise bekannt geworden ist, die eine aussichtsreiche Klageführung ermöglicht. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin diese Kenntnis erst am 22. Mai 1957 erlangt. Ihre am 23. März 1959 eingebrachte Klage ist, wie das Berufungsgericht richtig ausgeführt hat, noch vor dem Ablauf der Verjährungsfrist eingebracht worden.Nach der ständigen Rechtsprechung (zB den Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes vom 2. Dezember 1959, 5 Ob 563/59, vom 21. Oktober 1959, 2 Ob 509/59, vom 3. Juli 1957, EvBl 1957, 314, vom 7. März 1956, ZVR 1956, 127, vom 15. Oktober 1936, SZ XVIII/171) des dt Reichsgerichtes vom 3. Oktober 1940, DREvBl 1940, 412) beginnt die dreijährige Verjährungsfrist des Paragraph 1489, ABGB unter anderem erst zu laufen, wenn die Person des Beschädigers dem Beschädigten auf eine Weise bekannt geworden ist, die eine aussichtsreiche Klageführung ermöglicht. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin diese Kenntnis erst am 22. Mai 1957 erlangt. Ihre am 23. März 1959 eingebrachte Klage ist, wie das Berufungsgericht richtig ausgeführt hat, noch vor dem Ablauf der Verjährungsfrist eingebracht worden.
Dem Rekurs musste daher der Erfolg versagt werden.
Die Entscheidung über die Rekurskosten beruht auf den §§ 40 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Rekurskosten beruht auf den Paragraphen 40 und 50 ZPO.