Entscheidungsgründe:
Am 13. Jänner 1973 stieß H* S* mit einem bei der beklagten Partei haftpflichtversicherten PKW in St. Pölten - Stattersdorf gegen einen Baum; H* S* wurde dabei getötet, der mitgefahrene Kläger wurde schwer verletzt.
Der Kläger behauptet, daß H* S* als Lenker des Personenkraftwagens das Alleinverschulden am Unfall treffe, und verlangt Zahlung eines Schmerzengeldes von S 100.000,--, Ersatz für entgangenen Verdienst und beschädigte Kleidung sowie die Feststellung der Ersatzpflicht der beklagten Partei für alle künftigen Schäden des Klägers aus diesem Unfall.
Die beklagte Partei macht geltend, der Kläger habe die Verletzung bei einem Arbeitsunfall erlitten, für dessen Folgen eine Haftung des Fahrzeuglenkers H* S* gemäß § 333 ASVG ausgeschlossen sei, weil dieser gegenüber dem Kläger Aufseher im Betrieb gewesen sei. Die Insassen des Personenkraftwagens, den H* S* lenkte, seien nämlich auf der Heimreise von einer gemeinsamen Dienstbesprechung gewesen. Überdies treffe den Kläger am Eintritt des Schadens ein Mitverschulden, weil er trotz erkennbarer Alkoholisierung des Fahrzeuglenkers H* S* in dem PKW mitgefahren sei. Die beklagte Partei bestritt auch die Höhe des Leistungsbegehrens und machte geltend, daß nur ein Schmerzengeld von höchstens S 40.000,-- angemessen sei.Die beklagte Partei macht geltend, der Kläger habe die Verletzung bei einem Arbeitsunfall erlitten, für dessen Folgen eine Haftung des Fahrzeuglenkers H* S* gemäß Paragraph 333, ASVG ausgeschlossen sei, weil dieser gegenüber dem Kläger Aufseher im Betrieb gewesen sei. Die Insassen des Personenkraftwagens, den H* S* lenkte, seien nämlich auf der Heimreise von einer gemeinsamen Dienstbesprechung gewesen. Überdies treffe den Kläger am Eintritt des Schadens ein Mitverschulden, weil er trotz erkennbarer Alkoholisierung des Fahrzeuglenkers H* S* in dem PKW mitgefahren sei. Die beklagte Partei bestritt auch die Höhe des Leistungsbegehrens und machte geltend, daß nur ein Schmerzengeld von höchstens S 40.000,-- angemessen sei.
Das Erstgericht, an welches die zunächst beim Kreisgericht St. Pölten eingebrachte Klage überwiesen worden war, sprach mit Teilurteil dem Kläger an Schmerzengeld einen Betrag von S 40.000 zu.
Das Erstgericht vertrat die Ansicht, der Unfall sei deshalb kein Arbeitsunfall gewesen, weil die Insassen des verunglückten PKWs den Zusammenhang zwischen der Dienstbesprechung und der anschließenden Autofahrt durch den Entschluß, noch ein Tanzlokal aufzusuchen, unterbrochen hätten. Durch diesen Entschluß habe der getötete Lenker seine an und für sich vorhandene Stellung als Aufseher im Betrieb gegenüber dem Kläger verloren. Eine Alkoholisierung des Lenkers sei nicht festzustellen gewesen, so daß der Schadenersatzanspruch des Klägers dem Grunde nach zur Gänze zu Recht bestehe. Die Angemessenheit eines Schmerzengeldes von S 40.000,-- habe die beklagte Partei ausdrücklich zugegeben, so daß dieser Betrag dem Kläger durch Teilurteil zuzusprechen gewesen sei.
Die Berufung der beklagten Partei blieb erfolglos. Das Berufungsgericht stellte nach Neudurchführung der Verhandlung gemäß § 25 Abs 1 Z 3 ArbGerGes fest:Die Berufung der beklagten Partei blieb erfolglos. Das Berufungsgericht stellte nach Neudurchführung der Verhandlung gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, ArbGerGes fest:
M* W* betrieb bis zum 31. März 1975 ein Unternehmen, das sich mit dem Verkauf von Stahlprofilregalen befaßte. Vertreter des Unternehmens suchten Kunden auf, nahmen Bestellungen für Regale entgegen und vermaßen die Räume, in denen die Regale aufgestellt werden sollten.
Monteure des Unternehmens schnitten nach diesen Maßangaben Stahlprofile zurecht und bauten aus diesen an Ort und Stelle die Regale zusammen. Zwischen den Vertretern und den Monteuren gab es im Betrieb keine Anordnungsbefugnis, sondern beide Gruppen nahmen ihre Anweisungen von der Firmenleitung entgegen. Der Kläger war als angelernter Monteur im Unternehmen der M* W* tätig, H* S* als angestellter Vertreter.
Der gleichfalls im Betrieb als leitender Angestellter beschäftigte Ehemann der Firmeninhaberin, L* W*, berief zur Erörterung einer neuen Preisliste und aktueller Arbeitsprobleme sowie zur Abhaltung einer verspäteten Weihnachtsfeier eine Dienstbesprechung für den 12. Jänner 1973 in das Gasthaus Schober in Pyhra ein. Die 10 Teilnehmer dieser Besprechung – M* und L* W*, der Vater des L* W*, sowie 7 Vertreter und Monteure, trafen sich gegen 18.00 Uhr in den Betriebsräumen in *, von wo sie sich gegen 20.00 Uhr in das Gasthaus Schober nach Pyhra begaben.
M* und L* W* benützten ihren PKW Volvo, der Vater des L* W* fuhr mit seinem eigenen PKW. Die übrigen 7 Teilnehmer wurden in zwei den Vertretern S* und G* von der Firma zur unbeschränkten – auch privaten – Benützung überlassenen PKWs der Marke Fiat 127 befördert. Es wurde keine Einteilung getroffen, wer mit wem fahren solle. Die Teilnehmer an der Besprechung verteilten sich zwanglos auf die beiden vorhandenen Fahrzeuge. Der Kläger fuhr in dem vom Vertreter J* G* gelenkten PKW mit.
Im Gasthaus Schober nahmen die Teilnehmer zunächst ein von der Firmenleitung bezahltes Abendessen zu sich, wozu auch zwei Liter Wein für alle Gäste serviert wurden. Anschließend wurden Firmenangelegenheiten besprochen. Nachdem alles erörtert worden war, was seitens der Firmenleitung für besprechenswert gehalten wurde, entfernte sich M* W*, die zwei Besprechungsteilnehmer mitnahm, gegen 22.00 Uhr. Kurz darauf fuhren auch L* W* und sein Vater heim.
Darüber, wie die Heimfahrt der übrigen Besprechungsteilnehmer erfolgen sollte, wurde nicht gesprochen, weil mit den vor dem Gasthaus abgestellten zwei Firmenautos genügend Heimfahrmöglichkeiten für die zurückgebliebenen fünf Personen, nämlich die Monteure O* K*, R* Z* und E* D* (Kläger), sowie die Vertreter H* S* und J* G*, vorhanden waren. Wenn jemand dieser Personen früher hätte heimfahren wollen, hätten ihn M* W* oder deren Ehemann mitgenommen.
Die im Gasthaus verbliebenen 5 Personen erörterten in der Folge hauptsächlich private, daneben aber auch dienstliche Angelegenheiten in zumeist scherzhafter Art. Dabei tranken sie auf eigene Rechnung alkoholische Getränke in einer nicht mehr feststellbaren Art und Menge.Die im Gasthaus verbliebenen 5 Personen erörterten in der Folge hauptsächlich private, daneben aber auch dienstliche Angelegenheiten in zumeist scherzhafter "Art". Dabei tranken sie auf eigene Rechnung alkoholische Getränke in einer nicht mehr feststellbaren Art und Menge.
Um Mitternacht machte jemand den Vorschlag, noch zu einer Tanzveranstaltung im Gasthaus August in Stattersdorf, die durch ein im Gasthaus Schober angeschlagenes Plakat angekündigt wurde, zu fahren. Der Kläger, der Vertreter H* S* und der Monteur O* K* entschieden sich für einen weiteren Gasthausbesuch, der Vertreter J* G* und der Monteur R* Z* für die Heimfahrt. Der Kläger und O* K* stiegen daher in den von H* S* gelenkten und diesem zur Verfügung gestellten PKW der Firma M* W*, während O* Z* in der von J* G* gelenkten PKW stieg. Die Beteiligten hatten den Eindruck, daß H* S* nicht viel getrunken hatte. Sie merkten an ihm keine Zeichen einer wesentlichen Alkoholisierung. Der ortsunkundige Lenker H* S* fuhr hinter dem von J* G* gelenkten PKW von Pyhra in Richtung St. Pölten nach. In Stattersdorf sollte H* S* von der von Pyhra nach St. Pölten führenden Straße abbiegen und einige hundert Meter in einer Seitenstraße zum Gasthaus August zufahren. J* G* wollte von der Abzweigung direkt oder nach einer Verabschiedung vor dem Gasthaus August in Stattersdorf weiter nach St. Pölten fahren. Bereits vor Stattersdorf kam jedoch H* S* mit dem PKW in einer langgezogenen Linkskurve ins Schleudern. Das Fahrzeug kam von der Fahrbahn ab und prallte gegen einen Baum. H* S* wurde bei diesem Unfall getötet, O* K* und der Kläger erlitten schwere Verletzungen.
Bei der Unfallsaufnahme stellte man Alkoholgeruch aus dem Munde des H* S* fest. Als Unfallsursache wurde auf Grund der 80 m langen Schleuderspur eine überhöhte Fahrgeschwindigkeit vermutet. Wegen des Todes des Lenkers wurden keine weiteren Erhebungen durchgeführt. Eine Obduktion der Leiche des H* S* und eine Feststellung des Blutalkoholgehaltes sind unterblieben.
Der Unfall ereignete sich auf der kürzesten Fahrstrecke zwischen Pyhra und St. Pölten. Die kürzeste Verbindung zwischen Pyhra und der Autobahnauffahrt St. Pölten (H* S* wollte letztlich nach Wien fahren) wäre auf einer anderen, für einen ortsunkundigen Lenker allerdings schwerer auffindbaren, weder Stattersdorf noch St. Pölten berührenden Strecke gelegen. Ob der in Wien wohnende H* S* auch über Stattersdorf nach St. Pölten gefahren wäre, wenn er nicht einen Besuch im Gasthaus August in Stattersdorf vorgehabt hätte, oder ob er auf der direkten Route zur Autobahnauffahrt St. Pölten gefahren wäre, wurde zwischen ihm und den anderen Teilnehmern der Besprechung nicht erörtert und läßt sich nicht mehr feststellen.
Der Unfall des Klägers wurde seitens der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt als Arbeitsunfall anerkannt. Die Schadenersatzforderung des O* K* wurde von der beklagten Partei im Rahmen eines Vergleiches befriedigt.
Rechtlich teilte das Berufungsgericht die Auffassung des Erstgerichtes, daß es sich bei dem vom Kläger erlittenen Unfall um keinen Arbeitsunfall (Wegunfall gemäß § 175 Abs 2 Z 1 ASVG) gehandelt habe. Da der Kläger erst etwa 3 Stunden nach dem Ende der Dienstbesprechung die Heimfahrt angetreten habe, fehle der erforderliche zeitliche Zusammenhang zwischen der Fahrt, auf der sich der Unfall ereignete, mit der die Versicherung begründenden Tätigkeit. Durch die unangemessen lang nicht durch betriebliche, sondern durch private Umstände verzögerte Heimfahrt sei der Zusammenhang mit der vorangegangenen betrieblichen Tätigkeit nicht bloß unterbrochen, sondern endgültig gelöst worden. Dies ergebe sich insbesondere auch daraus, daß der Kläger und H* S* noch ein weiteres Gasthaus aufsuchen wollten. Da kein Arbeitsunfall vorliege, sei es unerheblich, ob H* S* überhaupt gegenüber dem Kläger Aufseher im Betrieb im Sinne des § 333 Abs 4 ASVG gewesen sei. Ein Haftungsausschluß nach dieser Gesetzesstelle sei vielmehr ebenso zu verneinen wie ein Mitverschulden des Klägers am Eintritt des Schadens, da für ihn keine Anhaltspunkte einer die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigenden Alkoholisierung des H* S* erkennbar gewesen seien.Rechtlich teilte das Berufungsgericht die Auffassung des Erstgerichtes, daß es sich bei dem vom Kläger erlittenen Unfall um keinen Arbeitsunfall (Wegunfall gemäß Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG) gehandelt habe. Da der Kläger erst etwa 3 Stunden nach dem Ende der Dienstbesprechung die Heimfahrt angetreten habe, fehle der erforderliche zeitliche Zusammenhang zwischen der Fahrt, auf der sich der Unfall ereignete, mit der die Versicherung begründenden Tätigkeit. Durch die unangemessen lang nicht durch betriebliche, sondern durch private Umstände verzögerte Heimfahrt sei der Zusammenhang mit der vorangegangenen betrieblichen Tätigkeit nicht bloß unterbrochen, sondern endgültig gelöst worden. Dies ergebe sich insbesondere auch daraus, daß der Kläger und H* S* noch ein weiteres Gasthaus aufsuchen wollten. Da kein Arbeitsunfall vorliege, sei es unerheblich, ob H* S* überhaupt gegenüber dem Kläger Aufseher im Betrieb im Sinne des Paragraph 333, Absatz 4, ASVG gewesen sei. Ein Haftungsausschluß nach dieser Gesetzesstelle sei vielmehr ebenso zu verneinen wie ein Mitverschulden des Klägers am Eintritt des Schadens, da für ihn keine Anhaltspunkte einer die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigenden Alkoholisierung des H* S* erkennbar gewesen seien.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wendet sich die Revision der beklagten Partei mit dem Antrag, den mit Teilurteil des Erstgerichtes zugesprochenen Teil des Klagebegehrens abzuweisen oder die angefochtene Entscheidung aufzuheben.
Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist nicht berechtigt.