Der Revisionsrekurs der Beklagten ist zulässig.
Der Ansicht des Rekursgerichtes, der Revisionsrekurs sei deshalb zulässig, weil zu der vorliegenden Fallkonstellation eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle, ist allerdings nicht zu folgen, weil sich aus dem Fehlen einer Entscheidung über einen (völlig) gleichartigen Sachverhalt allein auch in Wettbewerbssachen die Zulässigkeit eines Rechtsmittels an den OGH noch nicht ergibt (ÖBl 1984, 48, 66 und 104 uva); das Rechtsmittel ist aber schon deshalb zulässig, weil bei der Erledigung der von den Beklagten ausgeführten Rechtsrüge auf die zu weite Fassung des Unterlassungsbegehrens Bedacht zu nehmen ist. Im übrigen ist aber das Rechtsmittel der Beklagten nicht berechtigt.
Soweit die Revisionsrekurswerber geltend machen, daß sie nicht in Wettbewerbsabsicht gehandelt hätten, sind sie darauf zu verweisen, daß die zweite Instanz ein Handeln der Erstbeklagten in Wettbewerbsabsicht angenommen hat, die Feststellung der Wettbewerbsabsicht aber nach ständiger Rechtsprechung (zB SZ 47/23; MR 1989, 61; ÖBl 1990, 18) keine Rechtsfrage, sondern eine der Überprüfung dem Obersten Gerichtshof entzogene Tatfrage ist.
Soweit aber das Rekursgericht mit der Verneinung der Wettbewerbsabsicht im Sinne der ständigen Rechtsprechung (MR 1989, 61; MR 1990, 69; ÖBl 1990, 18) eine rechtliche Wertung zum Ausdruck bringen wollte, wonach im vorliegenden Fall die neben anderen Zielen der Handlung (mitwirkende) Wettbewerbsabsicht noch Gewicht hat, ist dieser Wertung zu folgen. Zwischen Unternehmen des Medienbereichs, deren Hauptaufgabe die Verbreitung von Nachrichten und die Bildung der öffentlichen Meinung (hierüber) ist, kann zwar die Wettbewerbsabsicht bei einer Äußerung über den Mitbewerber völlig in den Hintergrund treten oder auch ganz fehlen, wenn es zwischen den Medieninhabern zu weltanschaulichen Auseinandersetzungen kommt und jeder von ihnen die öffentliche Meinungsbildung in seinem Sinn zu beeinflussen sucht. Bei Auseinandersetzungen, die keine weltanschaulichen Themen, sondern den Mitbewerber unmittelbar in seiner gewerblichen Tätigkeit betreffen, wird dies aber in der Regel nicht der Fall sein (ÖBl 1990, 18). Im vorliegenden Fall kann von einem Zurücktreten oder Fehlen der Wettbewerbsabsicht keine Rede sein, da sich das beanstandete Gedicht auf bloße Pauschalverdächtigungen beschränkt und daher zu der von den Beklagten reklamierten Aufgabe, die Öffentlichkeit über Vorgänge von allgemeiner Bedeutung zu unterrichten und die öffentliche Meinungsbildung zu fördern, nichts beiträgt. Auch im Pressewesen besteht kein schutzwürdiges Informationsbedürfnis an der pauschalen Herabsetzung von Mitbewerbern (MR 1989, 61; MR 1990, 69).
Dem Rechtsmittel der Beklagten ist daher nur insoweit stattzugeben, als das Unterlassungsbegehren enger zu fassen ist, würde doch eine dem Begehren in vollem Umfang stattgebende Entscheidung die Exekutionsführung wegen jeder gegen § 7 UWG verstoßenden Tatsachenbehauptung ermöglichen (vgl Schönherr, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, Allgemeiner Teil, 44) und den Beklagten, der solche Verstöße bestreitet, stets in die Rolle des Impugnationsklägers drängen (ÖBl 1990, 18). Das Verbot war daher auf die Unterlassung der von der Erstbeklagten aufgestellten Behauptungen und wahrheitswidrige Behauptungen gleichen Inhalts zu beschränken.Dem Rechtsmittel der Beklagten ist daher nur insoweit stattzugeben, als das Unterlassungsbegehren enger zu fassen ist, würde doch eine dem Begehren in vollem Umfang stattgebende Entscheidung die Exekutionsführung wegen jeder gegen Paragraph 7, UWG verstoßenden Tatsachenbehauptung ermöglichen vergleiche Schönherr, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, Allgemeiner Teil, 44) und den Beklagten, der solche Verstöße bestreitet, stets in die Rolle des Impugnationsklägers drängen (ÖBl 1990, 18). Das Verbot war daher auf die Unterlassung der von der Erstbeklagten aufgestellten Behauptungen und wahrheitswidrige Behauptungen gleichen Inhalts zu beschränken.
Da in dieser teilweisen Abänderung kein wesentlicher Rechtsmittelerfolg liegt und die Beklagten diesen Umstand auch gar nicht geltend gemacht haben, haben sie die Verfahrenskosten des Provisorialverfahrens endgültig selbst zu tragen (§§ 78, 402 EO, §§ 43 Abs 2, 50 ZPO). Im übrigen stützt sich die Kostenentscheidung auf § 393 EO.Da in dieser teilweisen Abänderung kein wesentlicher Rechtsmittelerfolg liegt und die Beklagten diesen Umstand auch gar nicht geltend gemacht haben, haben sie die Verfahrenskosten des Provisorialverfahrens endgültig selbst zu tragen (Paragraphen 78, 402, EO, Paragraphen 43, Absatz 2, 50, ZPO). Im übrigen stützt sich die Kostenentscheidung auf Paragraph 393, EO.