Entscheidungsgründe:
Die Beklagte verteilte im September und Oktober 1991 für ihre Zweigstellen in Eberndorf, Villach und St.Veit/Glan Prospekte, deren Deckblatt (verkleinert) so aussah:
Auf den Seiten 3 und 4 des Prospektes wurde ua folgendes angeboten:
Auf der letzten Seite des Prospektes war ua zu lesen:
"Aktion 2 Jahre zinsenfrei Kredit
Bei einem Mindestauftragswert von S 5.000,- erhalten Sie auf alle Möbel, die Sie im Aktionszeitraum kaufen, 2 Jahre zinsenfreien Kredit. Sie zahlen nur 30 % Anzahlung und eine geringe Bearbeitungsgebühr; den Rest in 24 Monatsraten."
Erhebungen des klagenden Schutzverbandes haben ergeben, daß auch Konkurrenten der Beklagten dieses Schlafzimmer - sogar zu günstigeren - Preisen verkauften. So bot die Firma F***** in Villach und Klagenfurt im Rahmen eines "Jubiläumsangebotes" bis zum 21.10.1991 auf Seite 6 ihres Prospektes das gleiche Schlafzimmer, und zwar in der Variante mit dem 6-türigen Schrank und zwei Nachtkästchen, um S
31.780 an.
Eine Umfrage des Landesgremiums des Möbelhandels in der Sektion Handel der Handelskammer Kärnten vom 7.1.1992 bei R*****-Möbel, F*****, S***** in Klagenfurt, H*****l in Wolfsberg und K***** in Klagenfurt ergab, daß mit Ausnahme der Firma K***** alle anderen bei Möbelkäufen die Waren gratis liefern.
Der Kläger begehrt, die Beklagte schuldig zu erkennen, es im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, für Waren mit dem Slogan "garantierter Tiefstpreis" zu werben, wenn tatsächlich die so beworbenen Waren (zumindest teilweise) von Konkurrenten zu günstigeren Preisen angeboten werden; außerdem stellt er ein Veröffentlichungsbegehren. Die K***** Handelsgesellschaft mbH in Klagenfurt habe im Oktober 1991 ohne zeitliche Beschränkung ein gleichartiges Schlafzimmer wie die Beklagte - sogar einschließlich eines 6-türigen Kleiderschrankes mit zwei Spiegeltüren - um S 28.690 angeboten (S. 21). Die Beklagte hätte sich vor der Ankündigung eines "garantierten Tiefstpreises" über die Angebote auf dem Markt erkundigen müssen. Da auch andere Mitbewerber gleiche oder vergleichbare Waren zu günstigeren Bedingungen anböten, sei die Ankündigung eines "garantierten Tiefstpreises" unzutreffend und verstoße damit gegen § 2 UWG.Der Kläger begehrt, die Beklagte schuldig zu erkennen, es im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, für Waren mit dem Slogan "garantierter Tiefstpreis" zu werben, wenn tatsächlich die so beworbenen Waren (zumindest teilweise) von Konkurrenten zu günstigeren Preisen angeboten werden; außerdem stellt er ein Veröffentlichungsbegehren. Die K***** Handelsgesellschaft mbH in Klagenfurt habe im Oktober 1991 ohne zeitliche Beschränkung ein gleichartiges Schlafzimmer wie die Beklagte - sogar einschließlich eines 6-türigen Kleiderschrankes mit zwei Spiegeltüren - um S 28.690 angeboten (S. 21). Die Beklagte hätte sich vor der Ankündigung eines "garantierten Tiefstpreises" über die Angebote auf dem Markt erkundigen müssen. Da auch andere Mitbewerber gleiche oder vergleichbare Waren zu günstigeren Bedingungen anböten, sei die Ankündigung eines "garantierten Tiefstpreises" unzutreffend und verstoße damit gegen Paragraph 2, UWG.
Die Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Der von ihr angekündigte "garantierte Tiefstpreis" sei im Zusammenhang mit der weitaus plakativer herausgestrichenen Aktion "2 Jahre 0,00 % Zinsen", "inklusive Gratis-Lieferung" zu sehen. Habe man diese Bedingungen vor Augen, dann seien sie zweifellos wesentlich günstiger als das Jubiläumsangebot der Firma F*****. Ein derartiger Jubiläumspreis könne nicht mit dem - hier von der Beklagten verlangten (S. 21 f) - Normalpreis verglichen werden. Das Gesamtpreisniveau der Beklagten liege deutlich unter dem Preisniveau der Mitbewerber (S. 22).
Der Erstrichter gab dem Klagebegehren statt. Die beanstandete Werbung verstoße gegen § 2 UWG, weil sie geeignet sei, bei einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise unrichtige Vorstellungen hervorzurufen. Selbst wenn die Beklagte die Ankündigung, Waren zum "garantierten Tiefstpreis" zu verkaufen, mit einer Zinsenaktion "2 Jahre 0,00 % Zinsen" kombiniert habe, ändere das nichts an der Tatbestandsmäßigkeit nach § 2 UWG; in diesem Fall handle es sich um eine mehrdeutige Angabe, bei welcher der Werbende die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen müsse. Im vorliegenden Fall stünden einander zwei Sonderaktionen - und zwar eine der Beklagten und eine der Firma F***** - gegenüber, wobei die Ankündigung der Firma F***** früher begonnen und die Beklagte daher die Möglichkeit gehabt habe, ihre eigenen Preise auf die des Vergleichspartners F***** einzurichten. Da ein Bedürfnis zur Aufklärung des Publikums über den wahren Sachverhalt bestehe, sei der Veröffentlichungsanspruch des Klägers zu bejahen.Der Erstrichter gab dem Klagebegehren statt. Die beanstandete Werbung verstoße gegen Paragraph 2, UWG, weil sie geeignet sei, bei einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise unrichtige Vorstellungen hervorzurufen. Selbst wenn die Beklagte die Ankündigung, Waren zum "garantierten Tiefstpreis" zu verkaufen, mit einer Zinsenaktion "2 Jahre 0,00 % Zinsen" kombiniert habe, ändere das nichts an der Tatbestandsmäßigkeit nach Paragraph 2, UWG; in diesem Fall handle es sich um eine mehrdeutige Angabe, bei welcher der Werbende die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen müsse. Im vorliegenden Fall stünden einander zwei Sonderaktionen - und zwar eine der Beklagten und eine der Firma F***** - gegenüber, wobei die Ankündigung der Firma F***** früher begonnen und die Beklagte daher die Möglichkeit gehabt habe, ihre eigenen Preise auf die des Vergleichspartners F***** einzurichten. Da ein Bedürfnis zur Aufklärung des Publikums über den wahren Sachverhalt bestehe, sei der Veröffentlichungsanspruch des Klägers zu bejahen.
Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren ab und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Die - in die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes aufgenommene - ergänzende Feststellung, daß die Ankündigung des Aktionspreises der Firma F***** früher begonnen habe als die beanstandete Werbung der Beklagten, finde weder im Vorbringen des Klägers noch in irgendwelchen Beweisergebnissen Deckung; als überschießende Feststellung habe sie unberücksichtigt zu bleiben. Die Behauptung der Beklagten, daß die von ihr im Prospekt angeführten Preise ihre Normalpreise seien, sei nicht substantiiert bestritten worden; das Gegenteil ergebe sich auch nicht aus dem Prospekt. Wohl aber sei die vom Erstgericht zutreffend angenommene Verbilligungsaktion aus der Kreditgewährung abzuleiten, weil bei der mehrfach erwähnten Schlafzimmergarnitur und ihrem ausgewiesenen Preis von S 31.980 unter Berücksichtigung der 30 %igen Anzahlung von S
10.660 bei üblichen Personalkreditzinsen von 12 % vom Restbetrag bei 24 Monatsraten vom fallenden Kapital schon die anlaufenden Zinsen S
2.560 ergäben, welche der Ratenkäufer sonst tragen müßte. Eine solche Kreditaktion sei aber dem Aktionsprospekt der Firma F***** nicht zu entnehmen. Die beanstandete Werbung sei von jedermann als marktschreierisch zu erkennen und werde im Kern auf die Behauptung einer im Vergleich zu den Mitbewerbern besonders preisgünstigen Einkaufsgelegenheit zurückgeführt werden. Niemand werde annehmen, daß ein Möbelhändler tatsächlich bei jedem einzelnen der zahlreichen angebotenen Waren immer und zu jeder Zeit die niedrigsten Preise haben werde. Den objektiven Tatsachenkern hingegen - daß nämlich die Beklagte im Vergleich zu ihren Mitbewerbern eine besonders günstige Einkaufsmöglichkeit biete - habe der Kläger mit dem Hinweis darauf, daß die Beklagte einen einzigen Artikel zu einem geringfügig höheren Preis als ein Mitbewerber verkauft habe, nicht entkräftet.
Gegen dieses Urteil wendet sich die außerordentliche Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß das Ersturteil wiederhergestellt werde.
Die Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.