Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht von den Grundsätzen höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur Behauptungs- und Beweislastverteilung abgewichen ist; das Rechtsmittel ist berechtigt im Sinne seines Aufhebungsantrags.
Die Klägerin macht geltend, das Berufungsgericht weiche von Grundsätzen der Beweislastverteilung ab, wenn es die Beweislast für die anspruchsvernichtende Einwendung, eine Zahlung an einen - in welcher Form immer - bevollmächtigten Vertreter des Gläubigers habe mangels Inkassovollmacht keine schuldbefreiende Wirkung entfaltet, der Klägerin auferlegt. Diese Rechtsansicht sei umso überraschender, als die Beklagte eine fehlende Bevollmächtigung des Zahlungsempfängers durch ihren Rechtsvorgänger nie behauptet habe. Vorauszuschicken ist, dass der erkennende Senat die - eingehenden - Ausführungen des Berufungsgerichts zur fehlenden Bereinigungswirkung des Generalvergleichs (S 13-15) teilt und diesen Teil der Begründung für zutreffend erachtet (§ 510 Abs 3 ZPO). Die Beklagte räumt in ihrer Revisionsbeantwortung selbst ein, dass der Exporteur trotz des Vergleichs Geld, das ihm "völlig unerwartet in der Folge" zugeflossen wäre, "im Sinne der Bereicherung herauszugeben gehabt hätte" (S 4 der Revisionsbeantwortung). Damit kommt aber der weiteren Einwendung, der Exporteur habe keine Zahlung von seinem italienischen Schuldner erlangt, entscheidende Bedeutung zu.Die Klägerin macht geltend, das Berufungsgericht weiche von Grundsätzen der Beweislastverteilung ab, wenn es die Beweislast für die anspruchsvernichtende Einwendung, eine Zahlung an einen - in welcher Form immer - bevollmächtigten Vertreter des Gläubigers habe mangels Inkassovollmacht keine schuldbefreiende Wirkung entfaltet, der Klägerin auferlegt. Diese Rechtsansicht sei umso überraschender, als die Beklagte eine fehlende Bevollmächtigung des Zahlungsempfängers durch ihren Rechtsvorgänger nie behauptet habe. Vorauszuschicken ist, dass der erkennende Senat die - eingehenden - Ausführungen des Berufungsgerichts zur fehlenden Bereinigungswirkung des Generalvergleichs (S 13-15) teilt und diesen Teil der Begründung für zutreffend erachtet (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Die Beklagte räumt in ihrer Revisionsbeantwortung selbst ein, dass der Exporteur trotz des Vergleichs Geld, das ihm "völlig unerwartet in der Folge" zugeflossen wäre, "im Sinne der Bereicherung herauszugeben gehabt hätte" (S 4 der Revisionsbeantwortung). Damit kommt aber der weiteren Einwendung, der Exporteur habe keine Zahlung von seinem italienischen Schuldner erlangt, entscheidende Bedeutung zu.
Grundsätzlich muss jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Normen behaupten und beweisen. (RIS-Justiz RS0109832 [T1]). Die Verpflichtung zur Behauptung der anspruchsbegründenden Tatsachen trifft daher den Kläger (Rechberger in Rechberger, ZPO² Vor § 266 Rz 7). Welche Partei welche konkreten Tatsachen zu behaupten oder einzuwenden hat, lässt sich nicht für alle Fälle abschließend bestimmen: Es hängt vielmehr vom jeweiligen Stand des Beweisverfahrens ab, welche Prozessbehauptung/-einwendung nach Treu und Glauben geboten ist.Grundsätzlich muss jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Normen behaupten und beweisen. (RIS-Justiz RS0109832 [T1]). Die Verpflichtung zur Behauptung der anspruchsbegründenden Tatsachen trifft daher den Kläger (Rechberger in Rechberger, ZPO² Vor Paragraph 266, Rz 7). Welche Partei welche konkreten Tatsachen zu behaupten oder einzuwenden hat, lässt sich nicht für alle Fälle abschließend bestimmen: Es hängt vielmehr vom jeweiligen Stand des Beweisverfahrens ab, welche Prozessbehauptung/-einwendung nach Treu und Glauben geboten ist.
Die Klägerin macht einen Rückgriffsanspruch gem § 1358 ABGB nach Zahlung einer fremden Schuld, für die sie persönlich haftet, geltend. Voraussetzung des Eintritts in die Gläubigerrechte ist Zahlung der fremden Schuld (Gamerith in Rummel, ABGB³ § 1358 Rz 3 mwN). Ein schuldrechtlicher Anspruch der Garantin gegen den Exporteur - den die Klägerin erfüllt zu haben behauptet - setzt wiederum wirksame Zahlung des italienischen Vertragspartners des Exporteurs an diesen voraus. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hat Rechtsanwalt Prof. Antonio S***** in seiner Eigenschaft als Zustellungsbevollmächtigter des Exporteurs an seinem Kanzleisitz in Rom einen auf den Exporteur ausgestellten Verrechnungsscheck von L***** über 77,364.800 Lire aus der Hand des italienischen Gerichtsvollziehers übernommen, die damit verbundene Bedingung anerkannt, die Exekution zur Einstellung zu bringen, und eine Quittung über die empfangene Zahlung ausgestellt. Unstrittig ist, dass eine Zahlung des Schuldners an einen zustellungsbevollmächtigten Vertreter des Gläubigers allein nicht ausreicht, die Zahlung als schuldbefreiend anzuerkennen. Es kommt nämlich - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt - stets darauf an, ob der Zahlungsempfänger vom Gläubiger auch mit einer Inkassovollmacht ausgestattet worden ist; dass die Zahlung "in die Sphäre" oder "in den Verfügungsbereich" des Exporteurs gelangt sei, wie die Klägerin wiederholt - dogmatisch unscharf - betont, reicht nicht aus, daraus die von ihr gewünschten Rechtsfolgen abzuleiten. War aber das Thema des Bestehens einer Inkassovollmacht des italienischen Rechtsanwalts noch nicht in den Prozess eingeführt, durfte das Berufungsgericht - ohne vorangegangene Erörterung mit den Parteien - diesen überraschenden rechtlichen Aspekt nicht zur Begründung seiner Entscheidung heranziehen. Die Klägerin rügt diesen Mangel des Berufungsverfahrens zu Recht.Die Klägerin macht einen Rückgriffsanspruch gem Paragraph 1358, ABGB nach Zahlung einer fremden Schuld, für die sie persönlich haftet, geltend. Voraussetzung des Eintritts in die Gläubigerrechte ist Zahlung der fremden Schuld (Gamerith in Rummel, ABGB³ Paragraph 1358, Rz 3 mwN). Ein schuldrechtlicher Anspruch der Garantin gegen den Exporteur - den die Klägerin erfüllt zu haben behauptet - setzt wiederum wirksame Zahlung des italienischen Vertragspartners des Exporteurs an diesen voraus. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hat Rechtsanwalt Prof. Antonio S***** in seiner Eigenschaft als Zustellungsbevollmächtigter des Exporteurs an seinem Kanzleisitz in Rom einen auf den Exporteur ausgestellten Verrechnungsscheck von L***** über 77,364.800 Lire aus der Hand des italienischen Gerichtsvollziehers übernommen, die damit verbundene Bedingung anerkannt, die Exekution zur Einstellung zu bringen, und eine Quittung über die empfangene Zahlung ausgestellt. Unstrittig ist, dass eine Zahlung des Schuldners an einen zustellungsbevollmächtigten Vertreter des Gläubigers allein nicht ausreicht, die Zahlung als schuldbefreiend anzuerkennen. Es kommt nämlich - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt - stets darauf an, ob der Zahlungsempfänger vom Gläubiger auch mit einer Inkassovollmacht ausgestattet worden ist; dass die Zahlung "in die Sphäre" oder "in den Verfügungsbereich" des Exporteurs gelangt sei, wie die Klägerin wiederholt - dogmatisch unscharf - betont, reicht nicht aus, daraus die von ihr gewünschten Rechtsfolgen abzuleiten. War aber das Thema des Bestehens einer Inkassovollmacht des italienischen Rechtsanwalts noch nicht in den Prozess eingeführt, durfte das Berufungsgericht - ohne vorangegangene Erörterung mit den Parteien - diesen überraschenden rechtlichen Aspekt nicht zur Begründung seiner Entscheidung heranziehen. Die Klägerin rügt diesen Mangel des Berufungsverfahrens zu Recht.
Nach den Gesetzesmaterialien zu § 182a ZPO (abgedruckt bei M. Bydlinski, ZPO 103) sind nur jene Umstände erörterungspflichtig, die entweder von den Parteien oder vom Gericht unterschiedlich beurteilt werden oder bisher noch gar nicht in Betracht gezogen worden sind, jeweils aber voraussichtlich entscheidungswesentlich sein könnten. Damit soll auch in jenen Konstellationen, in denen das Gericht sich von den von den Parteien als relevant erachteten rechtlichen Gesichtspunkten lösen möchte, vermieden werden, dass die Ausrichtung des Verfahrens mangels Erörterung auch dieser Gesichtspunkte für eine Partei im Dunkeln bleibt und sie so die Gelegenheit versäumt, ihrem Prozessstandpunkt günstiges Vorbringen zu erstatten. Ein Umstand in diesem Sinne, der vor einer Entscheidung mit den Parteien jedenfalls zu erörtern gewesen wäre, ist nun im Anlassfall die vom Berufungsgericht erstmals aufgeworfene Vollmachtsproblematik. Abgesehen von diesem Verfahrensfehler teilt der erkennende Senat auch die zur Beweislastverteilung gemachten Aussagen des Berufungsgerichts nicht.Nach den Gesetzesmaterialien zu Paragraph 182 a, ZPO (abgedruckt bei M. Bydlinski, ZPO 103) sind nur jene Umstände erörterungspflichtig, die entweder von den Parteien oder vom Gericht unterschiedlich beurteilt werden oder bisher noch gar nicht in Betracht gezogen worden sind, jeweils aber voraussichtlich entscheidungswesentlich sein könnten. Damit soll auch in jenen Konstellationen, in denen das Gericht sich von den von den Parteien als relevant erachteten rechtlichen Gesichtspunkten lösen möchte, vermieden werden, dass die Ausrichtung des Verfahrens mangels Erörterung auch dieser Gesichtspunkte für eine Partei im Dunkeln bleibt und sie so die Gelegenheit versäumt, ihrem Prozessstandpunkt günstiges Vorbringen zu erstatten. Ein Umstand in diesem Sinne, der vor einer Entscheidung mit den Parteien jedenfalls zu erörtern gewesen wäre, ist nun im Anlassfall die vom Berufungsgericht erstmals aufgeworfene Vollmachtsproblematik. Abgesehen von diesem Verfahrensfehler teilt der erkennende Senat auch die zur Beweislastverteilung gemachten Aussagen des Berufungsgerichts nicht.
Die Klägerin hat einen Sachverhalt bewiesen, wonach sich der italienische Rechtsanwalt des Exporteurs wie ein Bevollmächtigter verhalten hat. Nach der Lebenserfahrung lässt der bewiesene Geschehensablauf - im Sinne eines Anscheinsbeweises (vgl dazu Rechberger in Rechberger, ZPO² vor § 266 Rz 22) - vermuten, der Zahlungsempfänger sei vom Exporteur, der ihn als Zustellungsbevollmächtigten eingesetzt hat, auch zur Entgegennahme der Zahlung ermächtigt worden oder habe zumindest die für den Exporteur entgegengenommene Zahlung an diesen weitergeleitet. Hat demnach ein Anwalt unter den festgestellten Umständen eine Zahlung für seinen Mandanten entgegengenommen, wäre es daher an der Beklagten gelegen, einzuwenden und zu beweisen, dass der Anwalt keine Inkassovollmacht des Exporteurs besessen oder diesem die entgegengenommene und quittierte Zahlung nicht weitergeleitet hat. Sie ist - als Gesamtrechtsnachfolgerin des Exporteurs, der den Rechtsanwalt beauftragt hat - auch näher zu diesem Beweis als die Klägerin, die über keinerlei Kontakte zum Zahlungsempfänger verfügt. Die Beklagte hat sich im bisherigen Verfahren damit begnügt einzuwenden, ihrem Rechtsvorgänger seien keine Zahlungen seines italienischen Vertragspartners zugeflossen. Sie hat damit das Thema, ob allfällige an den italienischen Zustellungsbevollmächtigten des Exporteurs erfolgte Zahlungen infolge einer Inkassovollmacht dem Exporteur zuzurechnen seien, übersehen oder für unerheblich gehalten. Auch die Beklagte darf mit diesem neuen rechtlichen Gesichtspunkt nicht überrascht werden; dieser kann vielmehr nur dann bei der Entscheidung herangezogen werden, wenn er erörtert wurde und so die Gelegenheit gegeben war, etwa fehlendes Vorbringen zu erstatten oder Beweisanträge zu stellen (§ 182a ZPO). Damit erweist sich eine Aufhebung der Entscheidung als unumgänglich.Die Klägerin hat einen Sachverhalt bewiesen, wonach sich der italienische Rechtsanwalt des Exporteurs wie ein Bevollmächtigter verhalten hat. Nach der Lebenserfahrung lässt der bewiesene Geschehensablauf - im Sinne eines Anscheinsbeweises vergleiche dazu Rechberger in Rechberger, ZPO² vor Paragraph 266, Rz 22) - vermuten, der Zahlungsempfänger sei vom Exporteur, der ihn als Zustellungsbevollmächtigten eingesetzt hat, auch zur Entgegennahme der Zahlung ermächtigt worden oder habe zumindest die für den Exporteur entgegengenommene Zahlung an diesen weitergeleitet. Hat demnach ein Anwalt unter den festgestellten Umständen eine Zahlung für seinen Mandanten entgegengenommen, wäre es daher an der Beklagten gelegen, einzuwenden und zu beweisen, dass der Anwalt keine Inkassovollmacht des Exporteurs besessen oder diesem die entgegengenommene und quittierte Zahlung nicht weitergeleitet hat. Sie ist - als Gesamtrechtsnachfolgerin des Exporteurs, der den Rechtsanwalt beauftragt hat - auch näher zu diesem Beweis als die Klägerin, die über keinerlei Kontakte zum Zahlungsempfänger verfügt. Die Beklagte hat sich im bisherigen Verfahren damit begnügt einzuwenden, ihrem Rechtsvorgänger seien keine Zahlungen seines italienischen Vertragspartners zugeflossen. Sie hat damit das Thema, ob allfällige an den italienischen Zustellungsbevollmächtigten des Exporteurs erfolgte Zahlungen infolge einer Inkassovollmacht dem Exporteur zuzurechnen seien, übersehen oder für unerheblich gehalten. Auch die Beklagte darf mit diesem neuen rechtlichen Gesichtspunkt nicht überrascht werden; dieser kann vielmehr nur dann bei der Entscheidung herangezogen werden, wenn er erörtert wurde und so die Gelegenheit gegeben war, etwa fehlendes Vorbringen zu erstatten oder Beweisanträge zu stellen (Paragraph 182 a, ZPO). Damit erweist sich eine Aufhebung der Entscheidung als unumgänglich.
Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren die bisher unberücksichtigt gebliebenen Gesichtspunkte zum zuvor aufgezeigten Vollmachtsproblem zu erörtern und allenfalls ergänzende Beweise dazu aufzunehmen haben. Auf Grund der erörterten Beweislastverteilung wird das Fehlen einer Inkassovollmacht des italienischen Rechtsanwalts beim bisher bewiesenen Sachverhalt von der Beklagten einzuwenden sein; sollte ihr ein solcher Beweis nicht gelingen, ginge dies ebenso zu ihren Lasten wie der fehlende Nachweis, dass der Rechtsanwalt - auch ohne Inkassovollmacht - die empfangene Zahlung (allenfalls gekürzt um seine eigenen Honoraransprüche) nicht an den Exporteur weitergeleitet hat.
Der Revision ist Folge zu geben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Erörterung und allenfalls ergänzender Beweisaufnahme an das Erstgericht zurückzuverweisen. Nur der Vollständigkeit halber ist auszuführen, dass das Berufungsgericht die aufgezeigte Vollmachtsfrage gem § 49 IPRG zutreffend nach materiellem italienischem Recht beurteilt hat, ist doch das Vollmachtsstatut (Wirkungsstatut, Recht des Gebrauchsortes) und nicht das Geschäftsstatut - wie die Klägerin unrichtig meint - dem Dritten gegenüber das für Erteilung, Bestand, Auslegung und Umfang der Vollmacht maßgebende Recht (JBl 1987, 60; SZ 61/10; RIS-Justiz RS0045172; Schwimann in Rummel, ABGB² § 49 IPRG Rz 5). Der Oberste Gerichtshof hat auch schon ausgesprochen, dass dann, wenn vom Geschäftsherrn eine ständige Vertretungstätigkeit hervorgerufen wird und der Vertreter dem Dritten gegenüber erkennbar in dieser Eigenschaft auftritt, es gerechtfertigt ist, die Wirksamkeit der Vollmacht nach dem Recht des Ortes zu beurteilen, von dem aus diese Person regelmäßig handelt (SZ 74/177 im Fall eines Scheinvertreters). Gleiches gilt nach Schwimann (aaO Rz 3) ganz allgemein für den Fall der Verwendung berufsmäßiger Vertreter mit festem Geschäftssitz, zB eines Rechtsanwalts. Auf Grund welchen Sachverhalts eine nachträgliche konkludente Rechtswahl durch entsprechendes Prozessverhalten vorliegen soll, wie die Rechtsmittelwerberin behauptet, führt sie nicht näher aus.Der Revision ist Folge zu geben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Erörterung und allenfalls ergänzender Beweisaufnahme an das Erstgericht zurückzuverweisen. Nur der Vollständigkeit halber ist auszuführen, dass das Berufungsgericht die aufgezeigte Vollmachtsfrage gem Paragraph 49, IPRG zutreffend nach materiellem italienischem Recht beurteilt hat, ist doch das Vollmachtsstatut (Wirkungsstatut, Recht des Gebrauchsortes) und nicht das Geschäftsstatut - wie die Klägerin unrichtig meint - dem Dritten gegenüber das für Erteilung, Bestand, Auslegung und Umfang der Vollmacht maßgebende Recht (JBl 1987, 60; SZ 61/10; RIS-Justiz RS0045172; Schwimann in Rummel, ABGB² Paragraph 49, IPRG Rz 5). Der Oberste Gerichtshof hat auch schon ausgesprochen, dass dann, wenn vom Geschäftsherrn eine ständige Vertretungstätigkeit hervorgerufen wird und der Vertreter dem Dritten gegenüber erkennbar in dieser Eigenschaft auftritt, es gerechtfertigt ist, die Wirksamkeit der Vollmacht nach dem Recht des Ortes zu beurteilen, von dem aus diese Person regelmäßig handelt (SZ 74/177 im Fall eines Scheinvertreters). Gleiches gilt nach Schwimann (aaO Rz 3) ganz allgemein für den Fall der Verwendung berufsmäßiger Vertreter mit festem Geschäftssitz, zB eines Rechtsanwalts. Auf Grund welchen Sachverhalts eine nachträgliche konkludente Rechtswahl durch entsprechendes Prozessverhalten vorliegen soll, wie die Rechtsmittelwerberin behauptet, führt sie nicht näher aus.
Im Anlassfall hat der vom Exporteur mit Zustellungsvollmacht im Verfahren ausgestattete Rechtsanwalt von seinem Kanzleisitz in Rom aus gehandelt, sodass die Frage des Vollmachtumfangs nach materiellem italienischem Recht zu lösen sein wird. Die von der Klägerin angeführten Art 1713 und 1721 codice civile betreffen das Innenverhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer und sind für die hier zu lösenden Vollmachtsfragen im Außenverhältnis nicht einschlägig; gleiches gilt für Art 41 und 44 Codice deontologico forense (der Standesregeln der italienischen Anwälte), die das Verhalten des Anwalts gegenüber den Mandanten regeln (vgl Wolff, Die Reform des italienischen Standesrechts, AnwBl 1997, 613 ff, 615). Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 zweiter Satz ZPO.Im Anlassfall hat der vom Exporteur mit Zustellungsvollmacht im Verfahren ausgestattete Rechtsanwalt von seinem Kanzleisitz in Rom aus gehandelt, sodass die Frage des Vollmachtumfangs nach materiellem italienischem Recht zu lösen sein wird. Die von der Klägerin angeführten Artikel 1713 und 1721 codice civile betreffen das Innenverhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer und sind für die hier zu lösenden Vollmachtsfragen im Außenverhältnis nicht einschlägig; gleiches gilt für Artikel 41 und 44 Codice deontologico forense (der Standesregeln der italienischen Anwälte), die das Verhalten des Anwalts gegenüber den Mandanten regeln vergleiche Wolff, Die Reform des italienischen Standesrechts, AnwBl 1997, 613 ff, 615). Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, zweiter Satz ZPO.