Begründung:
Der Kläger macht geltend, im Jahr 2011 von der in Österreich ansässigen erstbeklagten Autohändlerin ein von der in Deutschland ansässigen Zweitbeklagten hergestelltes Dieselfahrzeug erworben zu haben. Wegen behaupteten Abgasmanipulationen durch die Zweitbeklagte ficht er den Kaufvertrag mit der Erstbeklagten wegen Irrtums an und macht Wandlung geltend, wirft beiden Beklagten List bzw listige Irreführung vor und begehrt Vertragsaufhebung, und macht Schadenersatz geltend. Er begehrt gegenüber beiden Beklagten die Aufhebung des Kaufvertrags, die Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich Benützungsentgelt (samt Eventualbegehren), hilfsweise die Feststellung der Haftung beider Beklagten für künftige Schäden. Die Zuständigkeit für die Klage gegen die Erstbeklagte ergebe sich aus § 88 Abs 1 JN; der Gerichtsstand gegen die solidarisch haftende Zweitbeklagte folge aus § 11 Z 1 ZPO iVm § 93 JN. Die internationale Zuständigkeit in Ansehung der Zweitbeklagten folge aus Art 7 Nr 2 EuGVVO 2012. Der Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten sei, liege im Sprengel des Erstgerichts, wo das Fahrzeug erworben und übergeben worden sei. Mangels Abschlusses eines Kaufvertrags und Übergabe der Fahrzeuge in Deutschland habe den Verbrauchern dort noch kein Schaden entstehen können. Der Zweitbeklagten als weltweit tätigem Autokonzern habe es bewusst sein müssen, in anderen Ländern in Anspruch genommen zu werden.Der Kläger macht geltend, im Jahr 2011 von der in Österreich ansässigen erstbeklagten Autohändlerin ein von der in Deutschland ansässigen Zweitbeklagten hergestelltes Dieselfahrzeug erworben zu haben. Wegen behaupteten Abgasmanipulationen durch die Zweitbeklagte ficht er den Kaufvertrag mit der Erstbeklagten wegen Irrtums an und macht Wandlung geltend, wirft beiden Beklagten List bzw listige Irreführung vor und begehrt Vertragsaufhebung, und macht Schadenersatz geltend. Er begehrt gegenüber beiden Beklagten die Aufhebung des Kaufvertrags, die Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich Benützungsentgelt (samt Eventualbegehren), hilfsweise die Feststellung der Haftung beider Beklagten für künftige Schäden. Die Zuständigkeit für die Klage gegen die Erstbeklagte ergebe sich aus Paragraph 88, Absatz eins, JN; der Gerichtsstand gegen die solidarisch haftende Zweitbeklagte folge aus Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 93, JN. Die internationale Zuständigkeit in Ansehung der Zweitbeklagten folge aus Artikel 7, Nr 2 EuGVVO 2012. Der Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten sei, liege im Sprengel des Erstgerichts, wo das Fahrzeug erworben und übergeben worden sei. Mangels Abschlusses eines Kaufvertrags und Übergabe der Fahrzeuge in Deutschland habe den Verbrauchern dort noch kein Schaden entstehen können. Der Zweitbeklagten als weltweit tätigem Autokonzern habe es bewusst sein müssen, in anderen Ländern in Anspruch genommen zu werden.
Die Zweitbeklagte bestritt die örtliche und internationale Zuständigkeit des Erstgerichts. Für den Erfolgsort komme nur jener Ort in Betracht, an dem sich die Schädigung zuerst auswirke und wo das geschützte Rechtsgut verletzt werde. Dieser liege in Deutschland, auf einen Folgeschaden in Österreich komme es nicht an. Für einen Gerichtsstand der Streitgenossenschaft nach Art 8 EuGVVO 2012 fehle es am Sachzusammenhang.Die Zweitbeklagte bestritt die örtliche und internationale Zuständigkeit des Erstgerichts. Für den Erfolgsort komme nur jener Ort in Betracht, an dem sich die Schädigung zuerst auswirke und wo das geschützte Rechtsgut verletzt werde. Dieser liege in Deutschland, auf einen Folgeschaden in Österreich komme es nicht an. Für einen Gerichtsstand der Streitgenossenschaft nach Artikel 8, EuGVVO 2012 fehle es am Sachzusammenhang.
Das Erstgericht wies die gegen die Zweitbeklagte gerichtete Klage wegen internationaler Unzuständigkeit zurück.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Klägers Folge, verwarf die Einrede der Unzuständigkeit und trug dem Erstgericht auf, das Verfahren unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund fortzusetzen; es ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu. Bei den gegen die Zweitbeklagte erhobenen Ansprüchen handle es sich nicht um Folgeschäden, sondern um den beim Kläger entstandenen Erstschaden. Möge auch die behauptete Manipulation der Abgaswerte nicht in Österreich stattgefunden haben, so sei doch der Schaden für den Kläger nicht bereits mit der Herstellung des Fahrzeugs, sondern erst mit der Übergabe des Fahrzeugs von der Erstbeklagten an ihn eingetreten. Zum Zeitpunkt der Herstellung des Fahrzeugs bzw des Aufspielens der manipulierten Software habe ein Schaden beim Kläger mangels eines Eigentumsrechts oder eines sonstigen Rechts an diesem Fahrzeug noch gar nicht entstanden sein können. Auch dass der Kläger das von der Zeitbeklagten mit einer die Abgaswerte manipulierenden Software ausgestattete und nach Österreich gelieferte Fahrzeug von einer in Österreich ansässigen Vertragshändlerin der Zweitbeklagten übernommen habe, spreche für die Zuweisung der Zuständigkeit an das Wohnsitzgericht des Klägers in Österreich. Dadurch seien auch ausreichende Anknüpfungspunkte für die Annahme eines „sach- und beweisnahen“ Gerichtsstands gegeben, zudem befinde sich das vom Kläger gekaufte und mit der manipulierten Software ausgestattete Fahrzeug in Österreich. Dass ein in Österreich gelegener Deliktsgerichtsstand für die Zweitbeklagte nicht vorhersehbar gewesen wäre, sei vor dem Hintergrund nicht haltbar, dass sie die von ihr hergestellten Fahrzeuge an ihre Vertragshändler in Österreich geliefert habe.
In ihrem Revisionsrekurs beantragt die Zweitbeklagte die Abänderung im klagezurückweisenden Sinne; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Sie macht zusammengefasst geltend, dass bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände der Erfolgsort in Deutschland zu lokalisieren sei.
Der Kläger beantragt, den Revisionsrekurs zurückzuweisen, hilfsweise ihm nicht Folge zu geben.