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Entscheidung 4 Ob 130/19z×

Entscheidung 4 Ob 130/19z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob130/19z

Entscheidungsdatum

22.08.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. Dr. Brenn, Priv.-Doz. Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W***** U*****, vertreten durch die Poduschka Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagten Parteien 1. P***** GmbH & Co KG *****, und 2. V***** AG, *****, beide vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 18.356,14 EUR sA (Aufhebung eines Kaufvertrags), infolge ordentlichen Revisionsrekurses der zweitbeklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 23. Mai 2019, GZ 2 R 43/19v-15, womit der Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 29. Jänner 2019, GZ 7 Cg 60/18w-11, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Das Verfahren 4 Ob 130/19z wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über den vom Landesgericht Klagenfurt am 17. April 2019 zu 21 Cg 74/18v gestellten Antrag auf Vorabentscheidung unterbrochen.

Nach Einlangen der Vorabentscheidung wird das Verfahren von Amts wegen fortgesetzt.

Text

Begründung:

Der Kläger macht geltend, im Jahr 2011 von der in Österreich ansässigen erstbeklagten Autohändlerin ein von der in Deutschland ansässigen Zweitbeklagten hergestelltes Dieselfahrzeug erworben zu haben. Wegen behaupteten Abgasmanipulationen durch die Zweitbeklagte ficht er den Kaufvertrag mit der Erstbeklagten wegen Irrtums an und macht Wandlung geltend, wirft beiden Beklagten List bzw listige Irreführung vor und begehrt Vertragsaufhebung, und macht Schadenersatz geltend. Er begehrt gegenüber beiden Beklagten die Aufhebung des Kaufvertrags, die Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich Benützungsentgelt (samt Eventualbegehren), hilfsweise die Feststellung der Haftung beider Beklagten für künftige Schäden. Die Zuständigkeit für die Klage gegen die Erstbeklagte ergebe sich aus Paragraph 88, Absatz eins, JN; der Gerichtsstand gegen die solidarisch haftende Zweitbeklagte folge aus Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 93, JN. Die internationale Zuständigkeit in Ansehung der Zweitbeklagten folge aus Artikel 7, Nr 2 EuGVVO 2012. Der Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten sei, liege im Sprengel des Erstgerichts, wo das Fahrzeug erworben und übergeben worden sei. Mangels Abschlusses eines Kaufvertrags und Übergabe der Fahrzeuge in Deutschland habe den Verbrauchern dort noch kein Schaden entstehen können. Der Zweitbeklagten als weltweit tätigem Autokonzern habe es bewusst sein müssen, in anderen Ländern in Anspruch genommen zu werden.

Die Zweitbeklagte bestritt die örtliche und internationale Zuständigkeit des Erstgerichts. Für den Erfolgsort komme nur jener Ort in Betracht, an dem sich die Schädigung zuerst auswirke und wo das geschützte Rechtsgut verletzt werde. Dieser liege in Deutschland, auf einen Folgeschaden in Österreich komme es nicht an. Für einen Gerichtsstand der Streitgenossenschaft nach Artikel 8, EuGVVO 2012 fehle es am Sachzusammenhang.

Das Erstgericht wies die gegen die Zweitbeklagte gerichtete Klage wegen internationaler Unzuständigkeit zurück.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Klägers Folge, verwarf die Einrede der Unzuständigkeit und trug dem Erstgericht auf, das Verfahren unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund fortzusetzen; es ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu. Bei den gegen die Zweitbeklagte erhobenen Ansprüchen handle es sich nicht um Folgeschäden, sondern um den beim Kläger entstandenen Erstschaden. Möge auch die behauptete Manipulation der Abgaswerte nicht in Österreich stattgefunden haben, so sei doch der Schaden für den Kläger nicht bereits mit der Herstellung des Fahrzeugs, sondern erst mit der Übergabe des Fahrzeugs von der Erstbeklagten an ihn eingetreten. Zum Zeitpunkt der Herstellung des Fahrzeugs bzw des Aufspielens der manipulierten Software habe ein Schaden beim Kläger mangels eines Eigentumsrechts oder eines sonstigen Rechts an diesem Fahrzeug noch gar nicht entstanden sein können. Auch dass der Kläger das von der Zeitbeklagten mit einer die Abgaswerte manipulierenden Software ausgestattete und nach Österreich gelieferte Fahrzeug von einer in Österreich ansässigen Vertragshändlerin der Zweitbeklagten übernommen habe, spreche für die Zuweisung der Zuständigkeit an das Wohnsitzgericht des Klägers in Österreich. Dadurch seien auch ausreichende Anknüpfungspunkte für die Annahme eines „sach- und beweisnahen“ Gerichtsstands gegeben, zudem befinde sich das vom Kläger gekaufte und mit der manipulierten Software ausgestattete Fahrzeug in Österreich. Dass ein in Österreich gelegener Deliktsgerichtsstand für die Zweitbeklagte nicht vorhersehbar gewesen wäre, sei vor dem Hintergrund nicht haltbar, dass sie die von ihr hergestellten Fahrzeuge an ihre Vertragshändler in Österreich geliefert habe.

In ihrem Revisionsrekurs beantragt die Zweitbeklagte die Abänderung im klagezurückweisenden Sinne; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Sie macht zusammengefasst geltend, dass bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände der Erfolgsort in Deutschland zu lokalisieren sei.

Der Kläger beantragt, den Revisionsrekurs zurückzuweisen, hilfsweise ihm nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig.

Über seine Berechtigung wird nach dem Einlangen der Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache des Landesgerichts Klagenfurt 21 Cg 74/18v zu entscheiden sein:

Dem Verfahren vor dem Landesgericht Klagenfurt liegt ein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde. Dort hat das Landesgericht Klagenfurt den Europäischen Gerichtshof um Beantwortung folgender Frage ersucht:

„Ist Artikel 7, Nr 2 der Verordnung, (EU) Nr 1215 aus 2012, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen dahin auszulegen, dass unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens als 'Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist', der Ort in einem Mitgliedstaat angesehen werden kann, an dem der Schaden eingetreten ist, wenn dieser Schaden ausschließlich in einem finanziellen Verlust besteht, der die unmittelbare Folge einer unerlaubten Handlung ist, die sich in einem anderen Mitgliedstaat ereignet hat?“

Das vorliegende Verfahren betrifft einen vergleichbaren Sachverhalt, weshalb sich auch dieselben Rechtsfragen stellen wie im Verfahren vor dem Landesgericht Klagenfurt vergleiche ebenso jüngst 4 Ob 119/19g).

Der Oberste Gerichtshof hat von der allgemeinen Wirkung von Vorabentscheidungen des Europäischen Gerichtshofs auszugehen und diese auch für andere als den unmittelbaren Anlassfall anzuwenden. Aus prozessökonomischen Gründen ist das vorliegende Verfahren daher zu unterbrechen (RS0110583).

Textnummer

E125955

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0040OB00130.19Z.0822.000

Im RIS seit

05.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2019

Dokumentnummer

JJT_20190822_OGH0002_0040OB00130_19Z0000_000