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Entscheidung 4 Ob 1301/87×

Entscheidung 4 Ob 1301/87

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob1301/87

Entscheidungsdatum

17.02.1987

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch, Dr. Kuderna, Dr. Gamerith und Dr. Maier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K*** V*** 1870, 1010 Wien,

Zelinkagasse 10, vertreten durch Dr. Wilhelm Grünauer, Rechtsanwalt

in Wien, wider die beklagte Partei A*** K***

S*** FÜR H***, G*** UND I***, 1040 Wien,

Schleifmühlgasse 2/2, vertreten durch Dr. Oskar Welzl, Rechtsanwalt in Linz, wegen Widerruf und Veröffentlichung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 27. November 1986, GZ 2 R 179/86-71, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502 /, A, b, s, 4 Ziffer eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Soweit die klagende Partei meint, ihr Begehren, sie zu ermächtigen, das Urteil auf Kosten der beklagten Partei in verschiedenen Zeitungen zu veröffentlichen, stelle sich als solches auf öffentlichen Widerruf dar, kann ihr nicht beigepflichtet werden. Wird die Veröffentlichung des Widerrufes gemäß Paragraph 7, UWG verlangt, dann ist sie von der beklagten Partei in der Form vorzunehmen, wie sie das Gericht auf Antrag der klagenden Partei bestimmt hat (SZ 25/201). Die Angabe von Publikationen, in denen die Urteilsveröffentlichung erfolgen soll, ersetzt nicht die Angabe der Publikationen, in denen der Widerruf erfolgen soll (4 Ob 354/77). Da die klagende Partei somit keine Veröffentlichung des Widerrufes gemäß Paragraph 7, UWG begehrt hat, hätte sie angeben müssen, wem gegenüber der Widerruf zu erklären ist (SZ 47/23 ua.).

Die Frage, ob und in welchem Umfang eine Veröffentlichung des Urteils gemäß Paragraph 25, UWG nach den Umständen des vorliegenden Falles zur Aufklärung des Publikums geboten ist, ist keine Rechtsfrage iS des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO (SZ 56/156).

Anmerkung

E10349

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0040OB01301.87.0217.000

Dokumentnummer

JJT_19870217_OGH0002_0040OB01301_8700000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0042967 Rechtssatz 08.11.1983Zivilrecht
Die Frage, ob und in welchem Umfang eine Veröffentlichung des Urteils nach den Umständen des Falles zur Aufklärung des Publikums geboten ist, betrifft keinen der Fälle des § 503 Abs 2 ZPO; auf Rechtsausführungen der Revision zur Frage der Urteilsveröffentli …
RS0078850 Rechtssatz 05.03.1974Zivilrecht
Wo ein öffentlicher Widerruf nicht in Frage kommt, weil die beanstandete Äußerung nur einem bestimmten Personenkreis gegenüber gemacht wurde, hat das Begehren des Klägers diejenigen Personen zu bezeichnen, denen gegenüber jetzt widerrufen werden soll (vgl Ö …
RS0078892 Rechtssatz 16.01.1968Zivilrecht
Wer Widerruf begehrt, muß angeben, wem gegenüber der Widerruf zu erklären ist. Es kann nicht dem Kläger überlassen werden, in welchem Ausmaß er einen allgemein abgegebenen Widerruf des Beklagten kundzumachen gedenkt. Falls die seinerzeitige Äußerung öffentl …
RS0078924 Rechtssatz 05.03.1974Zivilrecht
Beim Widerrufsanspruch (§ 7 Abs 1 UWG) ist - anders als bei der Urteilsveröffentlichung, wo gemäß 25 Abs 6 UWG die Art der Veröffentlichung auch ohne Parteienantrag vom Gericht bestimmt wird, die Angabe des Personenkreises, dem gegenüber der Widerruf erklär …
RS0078947 Rechtssatz 17.02.1987Zivilrecht
Wird die Veröffentlichung des Widerrufes gemäß § 7 UWG verlangt, dann ist sie von der beklagten Partei in der Form vorzunehmen, wie sie das Gericht auf Antrag der klagenden Partei bestimmt hat (so schon SZ 25/201).
RS0078949 Rechtssatz 17.02.1987Zivilrecht
Die Angabe von Publikationen, in denen die Urteilsveröffentlichung erfolgen soll, ersetzt nicht die Angabe der Publikationen, in denen der Widerruf erfolgen soll (so schon 4 Ob 354/77).