Gegen einen Ausspruch nach § 500 Abs.2 Satz 1 Z 2 und 3 ZPO findet gemäß § 500 Abs.4 Satz 1 ZPO kein Rechtsmittel statt. Er ist einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof grundsätzlich entzogen und könnte das Revisionsgericht nur dann nicht binden, wenn das Berufungsgericht die durch § 500 Abs.2 ZPO gezogenen Grenzen seiner Entscheidungsbefugnis überschritten, also insbesondere bei der Ermittlung des Wertes eines nicht in einem Geldbetrag bestehenden Streitgegenstandes die im zweiten Satz der angeführten Gesetzesstelle vorgeschriebene sinngemäße Anwendung der §§ 54 bis 60 JN unterlassen hätte. Inwiefern dem Berufungsgericht hier ein solcher Verfahrensverstoß unterlaufen wäre, ist aber nicht zu sehen und wird von der Beklagten im besonderen auch nicht ausgeführt. Gemäß § 500 Abs.2 Satz 2 ZPO ist das Berufungsgericht bei seinem Ausspruch nach dem ersten Satz dieser Gesetzesstelle (unter anderem) nicht an die Geldsumme gebunden, die der Kläger als Wert des Streitgegenstandes angegeben hat; es war vielmehr berechtigt, die wirtschaftliche Bedeutung des Rechtsstreites und damit das Interesse der Klägerin an der von ihr begehrten Unterlassung und Urteilsveröffentlichung selbständig und ohne Bindung an die Bewertung in der Klage nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen einzuschätzen (ÖBl.1985, 166 mwN).Gegen einen Ausspruch nach Paragraph 500, Absatz 2, Satz 1 Ziffer 2 und 3 ZPO findet gemäß Paragraph 500, Absatz 4, Satz 1 ZPO kein Rechtsmittel statt. Er ist einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof grundsätzlich entzogen und könnte das Revisionsgericht nur dann nicht binden, wenn das Berufungsgericht die durch Paragraph 500, Absatz 2, ZPO gezogenen Grenzen seiner Entscheidungsbefugnis überschritten, also insbesondere bei der Ermittlung des Wertes eines nicht in einem Geldbetrag bestehenden Streitgegenstandes die im zweiten Satz der angeführten Gesetzesstelle vorgeschriebene sinngemäße Anwendung der Paragraphen 54 bis 60 JN unterlassen hätte. Inwiefern dem Berufungsgericht hier ein solcher Verfahrensverstoß unterlaufen wäre, ist aber nicht zu sehen und wird von der Beklagten im besonderen auch nicht ausgeführt. Gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Satz 2 ZPO ist das Berufungsgericht bei seinem Ausspruch nach dem ersten Satz dieser Gesetzesstelle (unter anderem) nicht an die Geldsumme gebunden, die der Kläger als Wert des Streitgegenstandes angegeben hat; es war vielmehr berechtigt, die wirtschaftliche Bedeutung des Rechtsstreites und damit das Interesse der Klägerin an der von ihr begehrten Unterlassung und Urteilsveröffentlichung selbständig und ohne Bindung an die Bewertung in der Klage nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen einzuschätzen (ÖBl.1985, 166 mwN).
II. Die außerordentliche Revision sei nach Auffassung der Beklagten zulässig, weil der Oberste Gerichtshof die Frage, ob der Auftraggeber eines Inserates für dessen Inhalt auch dann einzustehen habe, wenn dieses auftragswidrig in Druck gegeben wurde, bisher noch nicht entschieden habe. Auch darin kann der Beklagten nicht gefolgt werden:römisch zwei. Die außerordentliche Revision sei nach Auffassung der Beklagten zulässig, weil der Oberste Gerichtshof die Frage, ob der Auftraggeber eines Inserates für dessen Inhalt auch dann einzustehen habe, wenn dieses auftragswidrig in Druck gegeben wurde, bisher noch nicht entschieden habe. Auch darin kann der Beklagten nicht gefolgt werden:
Nach den Prozeßbehauptungen veranstaltete die "Linzer Rundschau" im Oktober 1984 eine Werbeveranstaltung für die Ennser Gewerbeausstellung 1984, in deren Rahmen die Beklagte einen Insertionsauftrag erteilte. Das angeführte Zeitungsunternehmen war demnach für die Beklagte wie eine Werbeagentur tätig. Die von der Beklagten gemäß § 502 Abs.4 Z 1 ZPO relevierte Frage hat der Oberste Gerichtshof bereits im Sinne der Bejahung der Haftung des Unternehmers für Wettbewerbsverstöße, die eine von ihm beauftragte Werbeagentur anläßlich der Durchführung dieses Werbeauftrages begeht, entschieden (ÖBl.1977, 109 = SZ 49/147).Nach den Prozeßbehauptungen veranstaltete die "Linzer Rundschau" im Oktober 1984 eine Werbeveranstaltung für die Ennser Gewerbeausstellung 1984, in deren Rahmen die Beklagte einen Insertionsauftrag erteilte. Das angeführte Zeitungsunternehmen war demnach für die Beklagte wie eine Werbeagentur tätig. Die von der Beklagten gemäß Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO relevierte Frage hat der Oberste Gerichtshof bereits im Sinne der Bejahung der Haftung des Unternehmers für Wettbewerbsverstöße, die eine von ihm beauftragte Werbeagentur anläßlich der Durchführung dieses Werbeauftrages begeht, entschieden (ÖBl.1977, 109 = SZ 49/147).
Die Haftung des Unternehmers nach § 18 UWG ist eine reine Erfolgshaftung (ÖBl.1964, 25; ÖBl.1977, 109 = SZ 49/147; ÖBl.1980, 128; ÖBl.1985, 136). Daher ist es nicht wesentlich, ob die Beklagte an dem Wettbewerbsverstoß selbst ein Verschulden trifft und ob sie mit Grund eine Durchführung des Auftrages ohne Verletzung der Bestimmungen des UWG erwarten durfte.Die Haftung des Unternehmers nach Paragraph 18, UWG ist eine reine Erfolgshaftung (ÖBl.1964, 25; ÖBl.1977, 109 = SZ 49/147; ÖBl.1980, 128; ÖBl.1985, 136). Daher ist es nicht wesentlich, ob die Beklagte an dem Wettbewerbsverstoß selbst ein Verschulden trifft und ob sie mit Grund eine Durchführung des Auftrages ohne Verletzung der Bestimmungen des UWG erwarten durfte.
Da somit eine ordentliche Revision wegen des bindenden Ausspruches des Berufungsgerichtes im Sinne des § 500 Abs.2 ZPO nicht zulässig war und die Voraussetzungen des § 502 Abs.4 Z 1 ZPO für eine außerordentliche Revision nicht vorliegen, war das Rechtsmittel der Beklagten zurückzuweisen.Da somit eine ordentliche Revision wegen des bindenden Ausspruches des Berufungsgerichtes im Sinne des Paragraph 500, Absatz 2, ZPO nicht zulässig war und die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO für eine außerordentliche Revision nicht vorliegen, war das Rechtsmittel der Beklagten zurückzuweisen.