Entscheidungsgründe:
Die Kläger sind Angestellte der beklagten Partei; ihre Arbeitsverhältnisse unterliegen dem Angestelltengesetz und der Freien Betriebsvereinbarung für die Dienstnehmer des Österreichischen Rundfunks (G). Die Kläger werden derzeit nach Verwendungsgruppe 14, Bezugsstufe 14 (Erstkläger, Drittkläger und Viertkläger) bzw. Bezugsstufe 13 (Zweitkläger) des Verwendungsgruppenschemas der G entlohnt. Grundlage dieser Einreihung ist eine Arbeitsplatzbeschreibung vom 9.11.1969, nach welcher alle vier Kläger der Hauptabteilung Elektrotechnik, Abteilung T 6 - 2, zugeteilt waren, und zwar der Erstkläger als 'Gruppenleiter elektrotechnische Planung (Studio/Hörfunk)', der Zweitkläger als 'Gruppenleiter elektrotechnische Planung (Lokalsender)', der Drittkläger als 'Planer elektrotechnische Anlagen (Großsender)' und der Viertkläger als 'Planer elektrotechnische Anlagen'.
Mit den vorliegenden, vom Erstgericht zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Klagen begehren die Kläger die Feststellung, daß ihnen gegenüber der beklagten Partei ein Anspruch auf Bezüge nach Verwendungsgruppe 15 des Verwendungsgruppenschemas der G mit nächster Vorrückung ab 1.1.1983 zustehe, und zwar dem Erstkläger, dem Drittkläger und dem Viertkläger in der Bezugsstufe 14, dem Zweitkläger in der Bezugsstufe 13.
Die Kläger seien deshalb in Verwendungsgruppe 14 eingereiht worden, weil sie in der Hauptabteilung Elektrotechnik (T 6) nicht nur dem Hauptabteilungsleiter Ing.Hans H (Verwendungsgruppe 17), sondern auch den beiden Abteilungsleitern Ing.I und Ing.J (beide Verwendungsgruppe 15) fachlich unterstellt gewesen seien. Nach dem Wegfall dieser Vorgesetzten sei die Hauptabteilung T 6 im Mai 1980 aufgelöst worden. Die Kläger seien der Hauptabteilung Bautechnik (T 3; später: Bau- und Energietechnik) zugeteilt und dort ohne Dazwischenschaltung eines Abteilungsleiters unmittelbar dem Hauptabteilungsleiter Dipl.Ing.Heinz K (Verwendungsgruppe 18) unterstellt worden. Dieser sei kein Elektrotechniker, sondern Architekt gewesen, so daß nunmehr die Kläger in ihrem jeweiligen Tätigkeitsbereich die volle fachtechnische Verantwortung für die elektrotechnische Planung zu tragen hätten. Darüber hinaus hätten die Kläger jetzt auch eine Reihe von Agenden übernommen, die früher von Hauptabteilungsleiter Ing.H wahrgenommen worden seien. Da eine ausdrückliche, der echten Wertigkeit dieser Tätigkeit entsprechende Stellenbeschreibung in der G fehle, sei ein 'Quervergleich' vorzunehmen. Danach müßten aber die Kläger, deren nunmehrige Tätigkeit derjenigen ihrer ehemaligen Vorgesetzten Ing.I und Ing.J entspreche, als 'Leiter elektrotechnische Planung (Studio, Sender)' jedenfalls in Verwendungsgruppe 15 eingereiht werden. Die beklagte Partei beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Durch die Versetzung der Kläger in die Hauptabteilung T 3, wo sie - ohne wesentliche önderung ihres Aufgabenbereiches - unmittelbar dem Hauptabteilungsleiter Dipl.Ing.K unterstellt wurden, habe sich die Wertigkeit ihrer Dienstleistung nicht erhöht. Für die Einstufung der Kläger sei die mit dem Posten eines Gruppenleiters typisch verbundene Eigenverantwortlichkeit entscheidend gewesen. Das persönliche Entscheidungsrisiko der Kläger sei unverändert geblieben; die fachtechnische Letztverantwortung habe auch in der Hauptabteilung T 3 deren Leiter, Dipl.Ing. K, getragen, welcher gegebenenfalls den Rat des Leiters der Hauptabteilung T 2 ('Anlagen und Gerätetechnik') einholen konnte. Für die Tätigkeit der Kläger gebe es in den Verwendungsgruppen 15 und 16 weder einen Arbeitsplatz noch eine Stellenbeschreibung. Eine im Februar 1981 auf Ersuchen des Betriebsrates von der Organisationsabteilung der beklagten Partei vorgenommene 'Arbeitsplatzeinschau' habe ergeben, daß von den Klägern auch nach der neuen Organisationsstruktur keine über die Verwendungsgruppe 14 - als die höchste Kompetenzstufe für fachtechnische Planung im Bereich der Technischen Direktion - maßgebenden Leistungen verlangt oder erbracht wurden. Durch den Entfall der Planung von Großprojekten im Unternehmen der beklagten Partei habe sich der Einsatz der Kläger von Neu- auf Ersatzinvestitionen verlagert; daraus habe sich keine Erweiterung, sondern eher eine Einengung ihres Tätigkeitsbereiches ergeben. Das Erstgericht erkannte im Sinne des Begehrens der Kläger und nahm folgenden Sachverhalt als erwiesen an:
Leiter der Hauptabteilung Elektrotechnik (T 6) war von 1961 bis Mai 1980
Ing.Hans H (Verwendungsgruppe 17). Ihm unterstanden bis etwa 1973 zwei in Verwendungsgruppe 15 eingereihte Abteilungsleiter, nämlich Ing.I als Leiter der Abteilung Elektrotechnische Planung auf Studioseite und Ing.J als Leiter der Abteilung Elektrotechnische Planung auf Senderseite. Etwa 1973 ging Ing.J in Pension; Ing.I verblieb weiter in der Hauptabteilung T 6. In der Folge - noch vor der Pensionierung des Hauptabteilungsleiters Ing.H - wurde die Abteilung Elektrotechnische Planung auf Studioseite im Rahmen einer internen Umorganisation zwischen Ing.I und dem Erstkläger aufgeteilt. Dabei übernahm der Erstkläger die elektrotechnische Planung auf Studioseite für den Hörfunk, während Ing.I den gleichen Aufgabenbereich für das Fernsehen weiterbearbeitete. Der Erstkläger, welcher bis 1973 an die Weisungen Ing.IS gebunden gewesen war, unterstand ab diesem Zeitpunkt unmittelbar dem Hauptabteilungsleiter Ing.H. Im Rahmen der Umorganisierung anläßlich der Pensionierung Ing.HS im Mai 1980 fiel dann auch Ing.I weg.
Der Erstkläger, welcher ebenso wie die drei anderen Kläger an der HTL Elektrotechnik studiert hat, war zunächst 7 Jahre lang fachlich tätig gewesen, ehe er zur beklagten Partei kam. Er ist dort für starkstromtechnische Einrichtungen für Hörfunk- und Fernsehstudios zuständig, hat aber auch zwei oder drei Sendeanlagen starkstromtechnisch geplant. Sein Aufgabenbereich umfaßt die elektrotechnische Planung und Projektierung von Hörfunkstudios und Hörfunkaußenanlagen, die Veranlassung von Sanierungen oder Umbauten von Starkstromanlagen in bereits vorhandenen Hörfunkstudios oder - außenanlagen sowie die überwachung der elektrotechnischen Errichtung von Hörfunkstudios und -außenanlagen. Außerdem ist er für die elektrotechnische Seite der Planung und Durchführung von Großveranstaltungen, wie Weltmeisterschaften oder Olympiaden, verantwortlich. Nachdem der Erstkläger von Ing.I die elektrotechnische Planung auf Studioseite für den Hörfunk übernommen hatte, nahm er ihm auch den fernsehtechnischen Teil der Planung von Länderstudios ab.
Der Zweitkläger ist für elektrotechnische Planung im Bereich des Fernsehlokalsenders zuständig. Er führt alle Aufgaben durch, die in der Arbeitsplatzbeschreibung 'Gruppenleiter elektrotechnische Planung (Lokalsender, Studio/Hörfunk)' angeführt sind, nämlich die Planung, Projektierung und Errichtung der starkstromtechnischen Einrichtungen für bzw. in L und Fernsehlokalsendeanlagen, in den Fernsehstudios Ronacher, Singrienergasse, Schönbrunn und Funkhaus Wien, sowie in den Büroobjekten Kärntnerring, Ronacher, Wohllebengasse und Argentinierstraße, ferner den Abschluß und die Verwaltung von Rahmenaufträgen zur Durchführung von Elektroinstallations- und Montagearbeiten in sämtlichen Betriebsstätten der beklagten Partei im Raum Wien. Darüber hinaus erfüllt der Zweitkläger auch einen Teil der Aufgaben, die zuvor Ing.J (bis zu seiner Pensionierung im Jahr 1973) und Ing.H (bis zu seiner Pensionierung im Jahr 1980) wahrgenommen hatten.
Der Drittkläger arbeitet als 'Planer elektrotechnische Anlagen/Großsender'. Sein Aufgabenbereich umfaßt: 'Planung, Projektierung, Errichtung und Abnahme von Stromversorgungsanlagen für Sender; Planung, Projektierung, Errichtung und Abnahme mobiler und stationärer Notstrom- und Netzersatzanlagen für den gesamten Rundfunkbereich (auch für Studios);
Lieferung der finanziellen Unterlagen für die Erstellung des Finanzplans'.
Der Viertkläger war ab 1973 mit der Montageleitung des ORF-Zentrums Wien befaßt. Nach dem Abschluß dieser Arbeiten beschäftigte er sich mit speziellen elektrotechnischen Aufgaben, wie Erdschutz und Blitzschutz, und mit Beeinflussungsaufgaben. Darüber hinaus hat der Viertkläger jene Teile der Tätigkeit Ing.IS übernommen, die bis dahin noch nicht aufgeteilt worden waren, nämlich die elektrotechnische Planung Fernsehstudio, welche er auch heute noch betreut. Derzeit wird bei der beklagten Partei eine Baustufe 3 mit einem Kostenaufwand von 400 Millionen S geplant, wobei der Viertkläger die elektrotechnische Planung durchführt. Dem Viertkläger obliegt überdies die interdisziplinäre Gesamtleitung für das sogenannte ORF-Atrium. Dabei handelt es sich um einen Mehrzweckraum, welcher einerseits ein repräsentativer Empfangsraum sein soll, andererseits aber auch rundfunkspezifische Aufgaben in der Weise zu erfüllen hat, daß er für den Rundfunk auf den höchsten Stand der Technik gebracht wird. Der Viertkläger hat die elektrotechnische und bautechnische Leitung dieses Projektes, an welchem verschiedene Abteilungen mitarbeiten.
Seit der Pensionierung Ing.HS im Mai 1980 befinden sich die Kläger in der Hauptabteilung Bau- und Energietechnik (T 3). Leiter dieser Hauptabteilung war bis 15.3.1982 Dipl.Ing.Heinz K, ein Zivilingenieur für Hochbau, welcher an der Technischen Hochschule Architektur studiert hatte.
Zwischen ihm und den Klägern, welche Gruppenleiter sind, sind keine anderen Vorgesetzten dazwischengeschaltet. In der Hauptabteilung T 6 waren sowohl die beiden Abteilungsleiter Ing.I und Ing.J als auch der Hauptabteilungsleiter Ing.H Elektrotechniker gewesen. Die Kläger sind bei ihrer Arbeit fachlich insofern unabhängig, als sie keinen fachkundigen Vorgesetzten haben. Dipl.Ing.K versteht fachlich von der Tätigkeit der Kläger nichts. Zur Beantwortung von Fachfragen wurde von den Klägern ein einziges Mal ein ehemaliger Mitarbeiter der Abteilung, niemals dagegen ein auswärtiger Experte beigezogen. Die Kläger haben ihrem Vorgesetzten Dipl.Ing.K gegenüber niemals behauptet, daß sie in irgendeinem Punkt fachlich überfordert seien.
Zur Zeit Ing.HS hatte es eine äußerst kooperative Zusammenarbeit mit den Klägern gegeben. Die technischen Probleme wurden von den vier Gruppenleitern mit dem Hauptabteilungsleiter jeweils nach Bedarf diskutiert, und es wurde gemeinsam eine Lösung gefunden. Es gab keine fixen Termine, wohl aber sehr häufig Besprechungen, bei denen je nach ihrer Zuständigkeit auch Ing.I und Ing.J anwesend waren. Ing.H war über alle Aufgaben, welche die Kläger zu erfüllen hatten. informiert, wenn auch nicht immer bis ins Detail. Die Kläger lieferten die von ihnen abgezeichneten Planungsunterlagen entweder an Ing.I oder an Ing.J. Diese legten sie dem Hauptabteilungsleiter Ing.H vor, welcher die Projekte als Letztverantwortlicher unterschrieb und damit freigab. In der Folge gab es dann eine neue Unterschriftenregelung, nach welcher die Kläger berechtigt sind, Projekte nicht nur abzuzeichnen, sondern auch für die Hauptabteilung
T 3
freizugeben. Seit Mai 1981 wurden diese Projekte für alle Kläger von Dipl.Ing.K abgezeichnet.
Seit Juli 1982 ist Ing.Karl M - ein Fernmeldetechniker - Leiter der Hauptabteilung T 3 und damit Vorgesetzter der Kläger. Ebenso wie zuvor mit Dipl.Ing.K führen die Kläger auch mit Ing.M keine wie immer gearteten fachlichen Gespräche. Sie holen sich auch von ihm keine fachlichen Weisungen irgendwelcher Art. Nach der Pensionierung Ing.HS sind den Klägern weitere Aufgaben zugewachsen:Seit Juli 1982 ist Ing.Karl M - ein Fernmeldetechniker - Leiter der Hauptabteilung T 3 und damit Vorgesetzter der Kläger. Ebenso wie zuvor mit Dipl.Ing.K führen die Kläger auch mit Ing.M keine wie immer gearteten fachlichen Gespräche. Sie holen sich auch von ihm keine fachlichen Weisungen irgendwelcher "Art". Nach der Pensionierung Ing.HS sind den Klägern weitere Aufgaben zugewachsen:
Bis zum Mai 1980 hatten die Kläger im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit nur die Routinefälle von Stromlieferungsverträgen bearbeitet, während die 'Spezialfälle' Ing.H sich selbst vorbehalten hatte. Seit dem Ausscheiden Ing.HS bearbeiten alle vier Kläger die Stromlieferungsverträge für den gesamten N, wobei derzeit 1.500 solcher Verträge aufrecht sind. Was die fachliche Seite dieser Verträge betrifft, so werden lediglich Rechtsfragen bearbeitet; die fachlichen Konzepte der Kläger werden nicht mehr kontrolliert. Die Kläger erteilten jetzt den ihnen unterstellten Planern und sonstigen Mitarbeitern Dienstreiseaufträge, genehmigen Dienstreiseabrechnungen, unterschreiben Dienststundenblätter für Mitarbeiter und ebenso Fahrtenbücher. Auch diese Agenden hatte bis zu seiner Pensionierung ausschließlich Ing.H durchgeführt. Die Entscheidung darüber, in welcher Art und Weise Anlagen abgeändert werden oder in neue Anlagen investiert wird, hatte in der Hauptabteilung T 6
immer Ing.H getroffen. Seit seiner Pensionierung obliegt dies den Klägern.
Gleichzeitig mit der Freigabe eines Projektes haben die Kläger auch die entsprechende Anforderung von Material und Leistungen, welche weit über die Millionengrenze hinausgehen kann, abzuzeichnen und zu unterschreiben. Sie wird dann in der kaufmännischen Direktion unverändert übernommen und sofort in eine Bestellung umgewandelt. Bis zum Mai 1980 hatte Ing.H solche Anforderungen selbst unterzeichnet. Seit seinem Ausscheiden obliegt den Klägern auch die Entscheidung darüber, ob und wie weit Noteinkäufe für Strom durchgeführt werden, ebenso die Auswahl von Konsulenten für den handwerklichen Bereich, technischen Zeichnern, Montageüberwachern und Rechnungsprüfern.
Der Erstkläger ist seit einiger Zeit auch für die starkstromtechnische Ausrüstung von Großveranstaltungen, wie es etwa die Weltmeisterschaften in Schladming waren, zuständig. Dies war früher nur eine gelegentlich durchzuführende Sonderaufgabe gewesen; jetzt wird bei der Ausrüstung solcher Großveranstaltungen immer der Erstkläger zu Rate gezogen.
Auf dem vom Zweitkläger betreuten Leitungsbausektor brachte das Jahr 1980
insofern eine Erschwerung, als Ing.H sehr gute Kontakte zu sämtlichen Landesgesellschaften gehabt hatte; da dies weder beim Zweitkläger noch bei Dipl.Ing.K zutraf, ist die Arbeit für den Zweitkläger schwieriger geworden. Auch der Zweitkläger hat Bestellanforderungen, welche in die Millionen gehen können, an die kaufmännische Direktion zu richten. Während Ing.H diese Anforderungen immer selbst genehmigt und unterschrieben hatte, wurden sie von Dipl.Ing.K nicht genehmigt. Ing.M, welcher die Abteilung seit 1982 leitet, unterschreibt die Bestellanforderungen wieder selbst. Seit dieser Zeit ist es den Klägern auch untersagt, Dienststundenblätter zu unterfertigen und Dienstreisen zu genehmigen.
Für den Drittkläger hat sich die in seiner Arbeitsplatzbeschreibung angeführte Tätigkeit nicht geändert. Er hat aber nach der Pensionierung Ing.HS einige Aufgaben dazubekommen, so insbesondere die Zuständigkeit für die Seilbahnprojekte. Die beklagte Partei betreibt drei Betriebsseilbahnen, welche noch unter der Federführung Ing.HS errichtet worden sind. Nach der Pensionierung Ing.HS, welcher auch für den elektrotechnischen Teil verantwortlich gewesen war, wurde die Gesamtleitung dem Drittkläger übertragen, und zwar sowohl in elektrotechnischer als auch in baulicher, bautechnischer und maschinenbautechnischer Hinsicht. Der Drittkläger hat hier die interdisziplinäre Leitung und ist auch für den budgetären Teil dieser Projekte verantwortlich. Bis 1973 war der Drittkläger dem Abteilungsleiter J unterstellt gewesen, welcher mit ihm Projekte besprochen, ihm Weisungen erteilt und auch die vom Drittkläger gelieferten Projekte mitunterschrieben hatte.
Der Viertkläger, welchem schon nach dem Ausscheiden Ing.IS die elektrotechnische Planung für Fernsehstudios übertragen worden war, hat jetzt auch Agenden des Hauptabteilungsleiters übernommen. Auch ihm obliegt die Gesamtleitung von Projekten im Betrag von jeweils mehreren Millionen Schilling. Die in seiner Arbeitsplatzbeschreibung angeführten Arbeiten gibt er zum Teil an Untergebene weiter. Er selbst beschäftigt sich hauptsächlich mit der elektrotechnischen Planung von Fernsehstudios.
Der Leiter der nunmehrigen Hauptabteilung T 2, welcher die Hauptabteilung T 3 im März 1982 übernommen hat, überprüft die Projekte der Kläger dahin, ob sie den Ansprüchen des Unternehmens voll entsprechen. Die Kontrolle entsprechend ihren Kompetenzen nehmen die Kläger selbst vor, weil sie eigenverantwortlich arbeiten. Sie haben auch die Vertragserfüllung durch andere Unternehmen zu überwachen.
Seit 1975 sind die großen Konzepte der beklagten Partei abgeschlossen, es hat eine Erneuerungsphase begonnen. Auch die Kläger beschäftigen sich seither weniger mit der Neuerrichtung von Anlagen als mit der Erneuerung alter Anlagen. Die von den Klägern in großem Maße vorzunehmenden Umbauten sind jedoch wesentlich schwieriger auszuführen als Neubauten. So wurde z.B. von den Klägern der Sender Kahlenberg vollständig erneuert, ohne daß auch nur eine einzige Sendeminute ausgefallen wäre. Die fachlichen Anforderungen bei Umbauten sind höher als jene bei Neubauten.
Die Einstufung der Kläger in Verwendungsgruppe 14 beruht auf einer Arbeitsplatzbeschreibung aus dem Jahr 1969. Als die Kläger im Jahr 1980 nach der Pensionierung Ing.HS versetzt wurden, verlangte der Betriebsrat von der beklagten Partei eine Höherreihung der Kläger, weil deren Arbeit unter den nunmehrigen Verhältnissen schwieriger geworden sei. Nach einer vom Zeugen Johann O durchgeführten Einschau lehnte jedoch die beklagte Partei sowohl eine Umgruppierung der Kläger als auch die Gewährung einer Zulage ohne Umgruppierung ab. Einen Arbeitsplatz in der Verwendungsgruppe 15 sieht die G für die Tätigkeit der Kläger nicht vor. Planer gibt es in den Verwendungsgruppen 12, 13 und 14. Die fachüberschreitenden Arbeiten werden von Arbeitnehmern der Verwendungsgruppe 15 wahrgenommen. Für die Leitung wird dabei üblicherweise ein Angestellter jener Fachrichtung ausgewählt, die den überwiegenden Arbeitsanteil an dem jeweiligen Projekt hat.
Von diesen Feststellungen ausgehend, hielt das Erstgericht das Begehren der Kläger auf Entlohnung nach Verwendungsgruppe 15 schon deshalb für begründet, weil die Kläger seit dem Ausscheiden ihrer Fachvorgesetzten die volle Verantwortung für die von ihnen ausgearbeiteten und freigegebenen Projekte zu tragen hätten. Darüber hinaus hätten die Kläger nicht nur die Arbeit der beiden Abteilungsleiter Ing.I und Ing.J 'geschluckt', sondern im Jahr 1980 auch noch die wesentlichen Aufgaben des Hauptabteilungsleiters Ing.H übernommen. Die Arbeit der Kläger habe damit insgesamt einen Umfang angenommen, der die von ihnen angestrebte Höherreihung gerechtfertigt erscheinen lasse.
Das Berufungsgericht wies die Urteilsanträge der vier Kläger ab und sprach aus, daß der Wert jedes einzelnen Streitgegenstandes S 2.000 übersteige. Es führte die Verhandlung gemäß § 25 Abs.1 Z 3 ArbGG von neuem durch und kam dabei zu den gleichen Sachverhaltsfeststellungen wie das Prozeßgericht erster Instanz. Davon ausgehend, hielt es die Rechtsrüge der beklagten Partei für begründet: Nach dem Verwendungsgruppenschema der G seien die verschiedenen 'Planer' im Bereich der Technischen Direktion in die Verwendungsgruppe 14 eingereiht, während die Verwendungsgruppe 15 durchwegs für 'Leiter' vorgesehen sei. Obgleich die G ein sehr minutiöses System der Einreihung von Dienstposten nach ihrer Wertigkeit biete, seien die dem Verwendungsgruppenschema zugrunde liegenden Bestimmungselemente der analytischen Arbeitsplatzbewertung nicht Inhalt der mit den Klägern abgeschlossenen Arbeitsveträge geworden. Bei behaupteter Unrichtigkeit einer Einstufung stehe es deshalb dem Gericht nicht zu, das Verwendungsgruppenschema der G rechtsgestaltend in der Weise zu interpolieren, daß die eine (Fach-) Vorgesetzten entbehrenden Planer in Verwendungsgruppe 15 einzureihen wären. Sofern nicht zugleich mit einer organisatorischen önderung auch das Verwendungsgruppenschema der G geändert werde, bestehe kein rechtlich durchsetzbarer Anspruch auf eine entsprechende Umreihung. Ergebe sich infolge organisatorischer oder technischer önderungen auch eine önderung im Tätigkeitsbereich der Arbeitnehmer, dann könne nur im Wege der typologischen Zuordnung eine Einreihung in das vorhandene Verwendungsgruppenschema erfolgen.Das Berufungsgericht wies die Urteilsanträge der vier Kläger ab und sprach aus, daß der Wert jedes einzelnen Streitgegenstandes S 2.000 übersteige. Es führte die Verhandlung gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, ArbGG von neuem durch und kam dabei zu den gleichen Sachverhaltsfeststellungen wie das Prozeßgericht erster Instanz. Davon ausgehend, hielt es die Rechtsrüge der beklagten Partei für begründet: Nach dem Verwendungsgruppenschema der G seien die verschiedenen 'Planer' im Bereich der Technischen Direktion in die Verwendungsgruppe 14 eingereiht, während die Verwendungsgruppe 15 durchwegs für 'Leiter' vorgesehen sei. Obgleich die G ein sehr minutiöses System der Einreihung von Dienstposten nach ihrer Wertigkeit biete, seien die dem Verwendungsgruppenschema zugrunde liegenden Bestimmungselemente der analytischen Arbeitsplatzbewertung nicht Inhalt der mit den Klägern abgeschlossenen Arbeitsveträge geworden. Bei behaupteter Unrichtigkeit einer Einstufung stehe es deshalb dem Gericht nicht zu, das Verwendungsgruppenschema der G rechtsgestaltend in der Weise zu interpolieren, daß die eine (Fach-) Vorgesetzten entbehrenden Planer in Verwendungsgruppe 15 einzureihen wären. Sofern nicht zugleich mit einer organisatorischen önderung auch das Verwendungsgruppenschema der G geändert werde, bestehe kein rechtlich durchsetzbarer Anspruch auf eine entsprechende Umreihung. Ergebe sich infolge organisatorischer oder technischer önderungen auch eine önderung im Tätigkeitsbereich der Arbeitnehmer, dann könne nur im Wege der typologischen Zuordnung eine Einreihung in das vorhandene Verwendungsgruppenschema erfolgen.
Auch die Kläger, welche sich immer noch als Planer bezeichneten, nähmen für sich nicht in Anspruch, 'Leiter' der elektrotechnischen Planung (in Verwendungsgruppe 15) zu sein. Die Zuerkennung einer solchen Funktion an alle vier Kläger wäre auch mit dem üblichen Organisationsschema nicht vereinbar.
Soweit die Kläger nach dem Ausscheiden ihrer Fachvorgesetzten zusätzliche Aufgaben übernommen hätten, handle es sich überwiegend nicht um Leitungs-, sondern um Planungsaufgaben, welche nicht von solcher Wertigkeit seien, daß die an die Kläger zusätzlich gestellten Anforderungen eine entsprechend höhere Einreihung und Entlohnung rechtfertigen könnten. Auch in der Verantwortung der Kläger habe sich durch den Wegfall der Fachvorgesetzten nichts wesentliches geändert, seien doch die Kläger auch jetzt keineswegs weisungsfrei, sondern der - überwiegend organisatorischen - Kontrolle und überwachung durch ihren nunmehrigen Hauptabteilungsleiter unterworfen. Die Kläger seien nach wie vor überwiegend als Planer tätig und deshalb zu Recht in Verwendungsgruppe 14 eingereiht.
Das Urteil des Berufungsgerichtes wird seinem ganzen Inhalt nach von den Klägern mit Revision aus den Gründen des § 503 Z 2, 3 und 4 ZPO bekämpft.Das Urteil des Berufungsgerichtes wird seinem ganzen Inhalt nach von den Klägern mit Revision aus den Gründen des Paragraph 503, Ziffer 2, 3 und 4 ZPO bekämpft.
Die Kläger beantragen, die angefochtene Entscheidung im Sinne der Wiederherstellung des Ersturteils abzuändern; hilfsweise stellen sie einen Aufhebungsantrag.