Der gegen diese Entscheidung gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten ist zulässig, weil die angefochtene Entscheidung der Rechtsprechung zur Fassung von Unterlassungsgeboten widerspricht; der Revisionsrekurs ist auch teilweise berechtigt.
Die Beklagte verweist darauf, daß der Zusatz "insbesondere" ein Unterlassungsgebot nicht einschränkt. Der Beklagten werde daher in jedem Fall, auch wenn die Aussage der Wahrheit entspräche, die Behauptung verboten, daß die "Neue Kronen Zeitung" Leser verloren hätte. Sachliche vergleichende Werbung sei aber jedenfalls zulässig. Der Beklagten werde auch aufgetragen, in jedem Fall darauf hinzuweisen, daß die angegebenen Werte innerhalb der statistischen Schwankungsbreite liegen. Damit würde die Beklagte - sollte die Klägerin (zB) 10 % ihrer Leser verlieren - zu wahrheitswidrigen Aussagen gezwungen. Das Verbot sei aber auch dann unbegründet, wenn es auf innerhalb der statistischen Schwankungsbreite liegende Werte eingeschränkt werde. Die Beklagte habe mit den Zahlen der Media-Analyse nicht geworben, sondern ihre Leser sachlich informiert. Ein Verbot solcher Berichte lasse sich mit der EMRK nicht in Einklang bringen. Die Ankündigung sei völlig richtig; sie sei so formuliert, daß das Bestehen gewisser Schwankungsbreiten für jeden Leser offenkundig sei.
Soweit sich die Beklagte gegen die Fassung des Spruches wendet, ist ihr zuzustimmen:
Das Unterlassungsgebot hat sich nach ständiger Rechtsprechung am konkreten Wettbewerbsverstoß zu orientieren. Es ist zu weit gefaßt, wenn der Beklagte damit zu Unterlassungen verhalten werden soll, zu denen er bei richtiger Auslegung des materiellen Rechts nicht verhalten wäre (ÖBl 1991, 105 - Hundertwasser-Pickerln II; ÖBl 1991, 108 - Sport-Sonnenbrille; ÖBl 1992, 273 - MERCEDES-Teyrowsky uva). Der Zusatz "insbesondere" schränkt das Unterlassungsgebot nicht ein, sondern verdeutlicht es nur (WBl 1988, 123).Das Unterlassungsgebot hat sich nach ständiger Rechtsprechung am konkreten Wettbewerbsverstoß zu orientieren. Es ist zu weit gefaßt, wenn der Beklagte damit zu Unterlassungen verhalten werden soll, zu denen er bei richtiger Auslegung des materiellen Rechts nicht verhalten wäre (ÖBl 1991, 105 - Hundertwasser-Pickerln römisch zwei; ÖBl 1991, 108 - Sport-Sonnenbrille; ÖBl 1992, 273 - MERCEDES-Teyrowsky uva). Der Zusatz "insbesondere" schränkt das Unterlassungsgebot nicht ein, sondern verdeutlicht es nur (WBl 1988, 123).
Werden diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall angewandt, so hat das Rekursgericht den Spruch der einstweiligen Verfügung zu weit gefaßt: Der Beklagten werden Hinweise auf Leserverluste der "Neuen Kronen Zeitung" auch dann verboten, wenn sie der Wahrheit entsprechen, und ihr wird gleichzeitig aufgetragen, - in einem solchen Fall wahrheitswidrigerweise - hinzuzufügen, daß der Verlust innerhalb der Schwankungsbreite liegt.
Der Beklagten können Hinweise auf Leserverluste der "Neuen Kronen Zeitung" nur dann verboten werden, wenn die behaupteten Veränderungen innerhalb der statistischen Schwankungsbreite liegen und nicht gleichzeitig darauf hingewiesen wird, daß es sich bei den angegebenen Daten um Mittelwerte handelt und daß die behaupteten Veränderungen der Leserzahlen innerhalb der statistischen Schwankungsbreite liegen.
Dieses Verbot entspricht der materiellen Rechtslage:
Eine Angabe ist zur Irreführung geeignet, wenn die Vorstellungen, welche die Umworbenen über ihre Bedeutung haben, mit den wirklichen Verhältnissen nicht übereinstimmen (stRsp ua ÖBl 1989, 110 - Kupferarmbänder; MR 1995, 66 - Graz Aktiv mwN). Auch das Verschweigen einer Tatsache kann irreführend sein, wenn und soweit es wesentliche Umstände betrifft und nach der Verkehrsauffassung einen falschen Gesamteindruck hervorrufen kann (ua ÖBl 1994, 75 - Schätzgutachten; ÖBl 1995, 64 - Fachbuchverlag; Koppensteiner, Wettbewerbsrecht3 § 24 Rz 20ff mwN).Eine Angabe ist zur Irreführung geeignet, wenn die Vorstellungen, welche die Umworbenen über ihre Bedeutung haben, mit den wirklichen Verhältnissen nicht übereinstimmen (stRsp ua ÖBl 1989, 110 - Kupferarmbänder; MR 1995, 66 - Graz Aktiv mwN). Auch das Verschweigen einer Tatsache kann irreführend sein, wenn und soweit es wesentliche Umstände betrifft und nach der Verkehrsauffassung einen falschen Gesamteindruck hervorrufen kann (ua ÖBl 1994, 75 - Schätzgutachten; ÖBl 1995, 64 - Fachbuchverlag; Koppensteiner, Wettbewerbsrecht3 Paragraph 24, Rz 20ff mwN).
Das muß für die beanstandeten Angaben bejaht werden:
Untersuchungen über Leserzahlen sind nicht exakte Aussagen; es handelt sich dabei vielmehr um Durchschnittswerte innerhalb einer Schwankungsbreite, in welcher Zufallsabweichungen nach oben und nach unten möglich sind. Das Wissen darum ist weder allgemein verbreitet, noch folgt es schon allein daraus, daß als Quelle die Media-Analyse angegeben und der Vorgang beschrieben wird, durch den die Daten gewonnen wurden ("mittels Umfragen ... festgestellt"; "ermittelt"; "errechnet"). Der flüchtige Leser wird nur die wesentliche Aussage - Leserverlust der Klägerin, Lesergewinn der Beklagten - auffassen, ohne sich den Kopf darüber zu zerbrechen, ob die dieser Entwicklung zugrunde liegenden Daten auch tatsächlich aussagekräftig sind. Auf die Schwankungsbreiten solcher Untersuchungen muß demnach mit hinreichender Deutlichkeit hingewiesen werden; andernfalls entsteht der unrichtige Eindruck, der behauptete Leserschwund oder -gewinn sei tatsächlich erwiesen (ÖBl 1996, 194 - Chronischer Leserschwund; s auch ÖBl 1993, 237 - Reichweitenvergleich; 4 Ob 228/97a). Das gilt nicht nur für Werbeeinschaltungen, sondern vor allem auch für redaktionelle Beiträge - die Beklagte hat die beanstandete Mitteilung im Politikteil ihrer Zeitung gebracht -, die die Vermutung der Glaubwürdigkeit in höherem Maß für sich haben als eine als Werbung deklarierte Einschaltung.
Ein klarstellender Hinweis macht den Vergleich aber auch zulässig. Die gegenteilige Auffassung der Klägerin trifft nicht zu; sie ist durch die rechtskräftige Abweisung des Hauptbegehrens auch gegenstandslos geworden. Das Rekursgericht hat nur den Eventualantrag als berechtigt erkannt und seine Entscheidung damit begründet, daß ein Vergleich der Mittelwerte nicht generell, sondern nur bei Fehlen eines aufklärenden Hinweises unzulässig ist. Die von der Klägerin angeregte "Präzisierung" des Spruches (Entfall der Wortfolge "wenn nicht gleichzeitig darauf hingewiesen wird, daß es..." sowie des zweiten "daß") steht demnach im Widerspruch zu den Entscheidungsgründen.
Die Beklagte kann sich weder auf Art 10 EMRK berufen noch kann sie geltend machen, nicht in Wettbewerbsabsicht gehandelt zu haben. Die Freiheit der Meinungsäußerung ist kein Freibrief für unrichtige Tatsachenbehauptungen (ÖBl 1995, 167 - Exklusivinterview II; ÖBl 1996, 194 - Chronischer Leserschwund mwN); eine - zumindest mitwirkende und nicht völlig in den Hintergrund tretende - Wettbewerbsabsicht muß angesichts des von zahlreichen Auseinandersetzungen geprägten Wettbewerbsverhältnisses der Streitteile vermutet werden.Die Beklagte kann sich weder auf Artikel 10, EMRK berufen noch kann sie geltend machen, nicht in Wettbewerbsabsicht gehandelt zu haben. Die Freiheit der Meinungsäußerung ist kein Freibrief für unrichtige Tatsachenbehauptungen (ÖBl 1995, 167 - Exklusivinterview römisch zwei; ÖBl 1996, 194 - Chronischer Leserschwund mwN); eine - zumindest mitwirkende und nicht völlig in den Hintergrund tretende - Wettbewerbsabsicht muß angesichts des von zahlreichen Auseinandersetzungen geprägten Wettbewerbsverhältnisses der Streitteile vermutet werden.
Dem Revisionsrekurs war teilweise Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf § 393 Abs 1 EO; jene über die Kosten der Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 43, 50 ZPO. Obsiegen und Unterliegen beider Teile sind mangels anderer Anhaltspunkte mit je der Hälfte zu bewerten.Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO; jene über die Kosten der Beklagten auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 43, 50, ZPO. Obsiegen und Unterliegen beider Teile sind mangels anderer Anhaltspunkte mit je der Hälfte zu bewerten.