Rechtstracker.at
Entscheidung 4 Ob 132/18t×

Entscheidung 4 Ob 132/18t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Der Text wird gerade aus dem RIS übernommen; bis dahin im RIS lesen (Link oben).

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0044863 Rechtssatz 02.12.1987Zivilrecht
Die Frage, ob Wohnungsmiete oder Geschäftsraummiete vorliegt, ist nach dem bei Vertragsabschluss bestehenden Vertragszweck zu beurteilen.
RS0068860 Rechtssatz 15.07.1959Zivilrecht
Im Falle von sogenannten gemischten Bestandverhältnissen ist die Frage, ob der im § 19 Abs 2 Z 11 MG vorgesehene Kündigungsgrund anwendbar ist, nach der überwiegenden Art der Verwendung und dem hauptsächlichen Zweck der Benützung der Räume zu entscheiden (M …
RS0070039 Rechtssatz 11.02.1986Zivilrecht
Ob ein Hauptmietvertrag über eine Wohnung oder ein solcher über Geschäftsräume vorliegt, hängt davon ab, ob der Mietgegenstand nach der Parteienabsicht bei Abschluss des Mietvertrages zu Wohnzwecken oder zu Geschäftszwecken in Bestand gegeben bzw genommen w …
RS0070358 Rechtssatz 23.04.1985Zivilrecht
Keine regelmäßige Verwendung zu der im Vertrag bedungenen oder einer gleichwertigen geschäftlichen Betätigung liegt vor, wenn gemietete Büroräume nur mehr ganz selten und als bloßes Aktenlager benützt werden.
RS0070449 Rechtssatz 20.02.1992Zivilrecht
Verwendet ein Mieter die Bestandräumlichkeiten nicht zu dem vereinbarten geschäftlichen Zweck, sondern hat er den Geschäftsbetrieb stillgelegt, ist für die Beurteilung der Erfüllung des Kündigungstatbestandes der Zeitpunkt der Aufkündigung maßgebend. Nur zu …
RS0070736 Rechtssatz 11.07.1989Zivilrecht
Daß es sich bei dem Mietobjekt (zumindest überwiegend) um Wohnräume handelt, hat der Vermieter, dem der Nachweis des Kündigungsgrundes obliegt, zu beweisen.