Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Gemäß § 528 Abs 2 Z 1 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 5.000 EUR nicht übersteigt. An den diesbezüglichen Bewertungsausspruch des Rekursgerichts (§ 526 Abs 3 iVm § 500 Abs 2 Z 1 lit a ZPO) ist der Oberste Gerichtshof gebunden (RS0042410; RS0042515), zumal die Revisionsrekurswerber eine krasse Überschreitung des Ermessensspielraums (vgl RS0042410 [T18, T23]) nicht einmal behaupten.Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 5.000 EUR nicht übersteigt. An den diesbezüglichen Bewertungsausspruch des Rekursgerichts (Paragraph 526, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, ZPO) ist der Oberste Gerichtshof gebunden (RS0042410; RS0042515), zumal die Revisionsrekurswerber eine krasse Überschreitung des Ermessensspielraums vergleiche RS0042410 [T18, T23]) nicht einmal behaupten.
Entgegen der Ansicht der Revisionsrekurswerber ist der Revisionsrekurs in einem solchen Fall jedenfalls und daher auch dann unzulässig, wenn das „Gericht in seiner Entscheidung für den Fortgang des Verfahrens essentielle Rechtsfragen unrichtig beurteilt“ hat, mithin eine erhebliche Rechtsfrage vorliegt (vgl RS0044496).Entgegen der Ansicht der Revisionsrekurswerber ist der Revisionsrekurs in einem solchen Fall jedenfalls und daher auch dann unzulässig, wenn das „Gericht in seiner Entscheidung für den Fortgang des Verfahrens essentielle Rechtsfragen unrichtig beurteilt“ hat, mithin eine erhebliche Rechtsfrage vorliegt vergleiche RS0044496).
Zwar gilt auch im Revisionsrekursverfahren, dass der Oberste Gerichtshof an den Zulässigkeitsausspruch der zweiten Instanz nicht gebunden ist (§ 526 Abs 2 ZPO). Ungeachtet der Verneinung des Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage durch die zweite Instanz, kann das Höchstgericht eine solche Frage bejahen und daher eine inhaltliche Entscheidung treffen. § 508a Abs 1 ZPO bzw § 526 Abs 2 ZPO beziehen sich jedoch nicht auf jene Fälle, bei denen ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung der zweiten Instanz jedenfalls unzulässig ist. Das ergibt sich aus der (im Revisionsrekursverfahren sinngemäß anzuwendenden [vgl § 526 Abs 3 ZPO]) Bestimmung des § 500 Abs 1 Z 3 ZPO (arg „falls Z 2 nicht zutrifft“). Ist aber ein weiteres Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Rekursgerichts jedenfalls unzulässig, kann die bereits rechtskräftige Rekursentscheidung vom Obersten Gerichtshof nicht nachgeprüft werden (Zechner in Fasching/Konecny2 § 526 ZPO Rz 31); anders als im Fall des § 526 Abs 2 ZPO scheidet damit eine inhaltliche Überprüfung aus (jüngst 4 Ob 102/19g).Zwar gilt auch im Revisionsrekursverfahren, dass der Oberste Gerichtshof an den Zulässigkeitsausspruch der zweiten Instanz nicht gebunden ist (Paragraph 526, Absatz 2, ZPO). Ungeachtet der Verneinung des Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage durch die zweite Instanz, kann das Höchstgericht eine solche Frage bejahen und daher eine inhaltliche Entscheidung treffen. Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO bzw Paragraph 526, Absatz 2, ZPO beziehen sich jedoch nicht auf jene Fälle, bei denen ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung der zweiten Instanz jedenfalls unzulässig ist. Das ergibt sich aus der (im Revisionsrekursverfahren sinngemäß anzuwendenden [vgl Paragraph 526, Absatz 3, ZPO]) Bestimmung des Paragraph 500, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO (arg „falls Ziffer 2, nicht zutrifft“). Ist aber ein weiteres Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Rekursgerichts jedenfalls unzulässig, kann die bereits rechtskräftige Rekursentscheidung vom Obersten Gerichtshof nicht nachgeprüft werden (Zechner in Fasching/Konecny2 Paragraph 526, ZPO Rz 31); anders als im Fall des Paragraph 526, Absatz 2, ZPO scheidet damit eine inhaltliche Überprüfung aus (jüngst 4 Ob 102/19g).
Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 40, 50, ZPO.