Aus der Begründung:
In der Auffassung, daß es für die Einordnung des Klägers auf die tatsächliche, Dienstleistung und nicht auf die Vertragsabrede ankommt, ist - entgegen der Meinung der beklagten Partei - dem Berufungsgericht zu folgen. Dies folgt bereits aus § 51 VBG. 1948, wonach Dienstverträge nach anderen Bestimmungen nicht abgeschlossen werden dürfen. Danach sind die Einstufungsvorschriften, wie die Vorschriften des Vertragsbedienstetengesetzes überhaupt, zwingendes Recht, von denen im Dienstvertrag - die hier nicht in Betracht kommende Vorschrift des § 36 vorbehalten - nicht abgegangen werden kann. Damit stimmt es überein, daß es auch in anderen Zweigen des Arbeitsrechtes, wie etwa im Angestelltenrecht, soweit unabdingbare Rechte des Arbeitnehmers in Frage kommen, nicht auf die vereinbarten, sondern auf die tatsächlich geleisteten Dienste ankommt (ArbSlg. 4043; Soz. I C 39; SZ. XXVIII 156). Ebenso hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt, daß die Dienstzweigeverordnung 1948 auf das gegenständliche Vertragsverhältnis nicht angewendet werden kann.In der Auffassung, daß es für die Einordnung des Klägers auf die tatsächliche, Dienstleistung und nicht auf die Vertragsabrede ankommt, ist - entgegen der Meinung der beklagten Partei - dem Berufungsgericht zu folgen. Dies folgt bereits aus Paragraph 51, VBG. 1948, wonach Dienstverträge nach anderen Bestimmungen nicht abgeschlossen werden dürfen. Danach sind die Einstufungsvorschriften, wie die Vorschriften des Vertragsbedienstetengesetzes überhaupt, zwingendes Recht, von denen im Dienstvertrag - die hier nicht in Betracht kommende Vorschrift des Paragraph 36, vorbehalten - nicht abgegangen werden kann. Damit stimmt es überein, daß es auch in anderen Zweigen des Arbeitsrechtes, wie etwa im Angestelltenrecht, soweit unabdingbare Rechte des Arbeitnehmers in Frage kommen, nicht auf die vereinbarten, sondern auf die tatsächlich geleisteten Dienste ankommt (ArbSlg. 4043; Soz. römisch eins C 39; SZ. römisch 28 156). Ebenso hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt, daß die Dienstzweigeverordnung 1948 auf das gegenständliche Vertragsverhältnis nicht angewendet werden kann.
Abzulehnen ist die Rechtsmeinung des Klägers, daß es nur darauf ankomme, ob er überhaupt Schlosserarbeiten verrichte, und nicht darauf, ob er auch andere Arbeiten leiste. Entscheidend für die Einstufung ist der Umstand, welche Dienste überwiegen. Dieser allgemeine Grundsatz ist etwa auch im § 1 AngG. angewendet. Eine bloß gelegentliche und jedenfalls nicht vorwiegende Tätigkeit kann nicht für die Einstufung maßgebend sein. Aus § 9 Abs. 2 VBG. 1948 folgt nicht das Gegenteil, weil dort nichts über die Zugehörigkeit zu Entlohnungsgruppen, sondern bloß über die ausnahmsweise Entlohnung nach der höheren Entlohnungsgruppe bestimmt wird, wenn vorübergehend Arbeiten gemäß dieser höheren Entlohnungsgruppe verrichtet werden.Abzulehnen ist die Rechtsmeinung des Klägers, daß es nur darauf ankomme, ob er überhaupt Schlosserarbeiten verrichte, und nicht darauf, ob er auch andere Arbeiten leiste. Entscheidend für die Einstufung ist der Umstand, welche Dienste überwiegen. Dieser allgemeine Grundsatz ist etwa auch im Paragraph eins, AngG. angewendet. Eine bloß gelegentliche und jedenfalls nicht vorwiegende Tätigkeit kann nicht für die Einstufung maßgebend sein. Aus Paragraph 9, Absatz 2, VBG. 1948 folgt nicht das Gegenteil, weil dort nichts über die Zugehörigkeit zu Entlohnungsgruppen, sondern bloß über die ausnahmsweise Entlohnung nach der höheren Entlohnungsgruppe bestimmt wird, wenn vorübergehend Arbeiten gemäß dieser höheren Entlohnungsgruppe verrichtet werden.
Dagegen ist der Kläger im Recht, wenn er geltend macht, der festgestellte Sachverhalt reiche nicht aus, um den rechtlichen Schluß zu stützen, daß der Kläger nicht überwiegend Schlosserarbeiten leiste. In dieser Beziehung bestehen in der Tat Feststellungsmängel; die getroffenen Feststellungen sind zu allgemein und unbestimmt, um eine verläßliche rechtliche Beurteilung zu ermöglichen. Ob die Dienstleistung als Schlosser überwiegt, läßt sich erst dann beurteilen, wenn festgestellt wird, was und in welchen Zeiträumen der Kläger im einzelnen gearbeitet hat und arbeitet. In diesem Zusammenhang wird vor allem auch klarzustellen sein, ob und welche Schlosserarbeiten der Kläger im Kesselhaus während sowie vor und nach der Heizperiode (Instandsetzungsarbeiten?) sowie welche allfälligen Schlosserarbeiten er leistet. Um eine verläßliche Grundlage gewinnen zu können, wird auch ein Sachverständiger beigezogen werden müssen. Auch ob auf den Kläger die Merkmale der Entlohnungsgruppen 5 oder 4 des Schemas II zutreffen, läßt sich mangels entsprechender Feststellungen derzeit noch nicht abschließend beurteilen.Dagegen ist der Kläger im Recht, wenn er geltend macht, der festgestellte Sachverhalt reiche nicht aus, um den rechtlichen Schluß zu stützen, daß der Kläger nicht überwiegend Schlosserarbeiten leiste. In dieser Beziehung bestehen in der Tat Feststellungsmängel; die getroffenen Feststellungen sind zu allgemein und unbestimmt, um eine verläßliche rechtliche Beurteilung zu ermöglichen. Ob die Dienstleistung als Schlosser überwiegt, läßt sich erst dann beurteilen, wenn festgestellt wird, was und in welchen Zeiträumen der Kläger im einzelnen gearbeitet hat und arbeitet. In diesem Zusammenhang wird vor allem auch klarzustellen sein, ob und welche Schlosserarbeiten der Kläger im Kesselhaus während sowie vor und nach der Heizperiode (Instandsetzungsarbeiten?) sowie welche allfälligen Schlosserarbeiten er leistet. Um eine verläßliche Grundlage gewinnen zu können, wird auch ein Sachverständiger beigezogen werden müssen. Auch ob auf den Kläger die Merkmale der Entlohnungsgruppen 5 oder 4 des Schemas römisch zwei zutreffen, läßt sich mangels entsprechender Feststellungen derzeit noch nicht abschließend beurteilen.