Der gegen den abändernden Teil dieses Beschlusses erhobene Revisionsrekurs der Beklagten ist entgegen der Meinung der Klägerin zulässig und berechtigt.
Wie die Vorinstanzen richtig erkannt haben, ist die beanstandete Werbeankündigung ein "Vorspannangebot" im Sinne von Lehre und Rechtsprechung: Ein "Vorspannangebot" ist ein Lockangebot besonderer Art, welches den Absatz einer marktüblich angebotenen Hauptware dadurch fördern soll, daß dem Kunden eine sehr preisgünstig erscheinende, meist branchen- oder betriebsfremde Nebenware angeboten wird, die er nur dann erwerben kann, wenn er auch die Hauptware kauft (Baumbach/Hefermehl Wettbewerbsrecht17, 428 Rz 132; Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2 II, 186; SZ 54/121 = ÖBl 1982, 13 - Osterfrühling bei E; MR 1989, 29 - Club-Vorteilspreis mwN).Wie die Vorinstanzen richtig erkannt haben, ist die beanstandete Werbeankündigung ein "Vorspannangebot" im Sinne von Lehre und Rechtsprechung: Ein "Vorspannangebot" ist ein Lockangebot besonderer Art, welches den Absatz einer marktüblich angebotenen Hauptware dadurch fördern soll, daß dem Kunden eine sehr preisgünstig erscheinende, meist branchen- oder betriebsfremde Nebenware angeboten wird, die er nur dann erwerben kann, wenn er auch die Hauptware kauft (Baumbach/Hefermehl Wettbewerbsrecht17, 428 Rz 132; Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2 römisch zwei, 186; SZ 54/121 = ÖBl 1982, 13 - Osterfrühling bei E; MR 1989, 29 - Club-Vorteilspreis mwN).
In seiner Entscheidung MR 1993, 117 = ÖBl 1993, 73 = RdW 1993, 245 =
ecolex 1993, 536 = WBl 1993, 298 - Badezimmerradio hat der erkennende
Senat - in teilweiser Abkehr von in früheren Entscheidungen vertretenen Auffassungen - ausgesprochen, daß Vorspannangebote - sofern man sie nicht überhaupt im Sinne der dort wiedergegebenen Lehrmeinungen für generell zulässig ansehen wollte - nur dann sittenwidrig sein könnten, wenn die Koppelung der Hauptware mit der preisgünstigen Nebenware geeignet ist, sachliche Erwägungen beim Konsumenten gänzlich auszuschließen, wenn das Vorspannangebot also geeignet ist, Verbraucher ohne jede sachliche Prüfung, allein wegen der Möglichkeit, die Vorspannware zu einem Bruchteil des üblichen Preises zu erwerben, zum Kauf einer Hauptware zu verleiten, die sie sonst erfahrungsgemäß nicht gekauft hätten.
Geht man von diesem Grundgedanken - den weder das Rekursgericht noch die Klägerin ablehnen - aus, dann kann der Beklagten hier nicht der Vorwurf eines sittenwidrigen Verhaltens gemacht werden:
Daß die verbilligte Abgabe des Spielcomputer niemanden veranlassen wird, allein deswegen das für ihn sonst nicht interessante Jahresabonnement zu bestellen, liegt - wie schon das Rekursgericht zutreffend ausgeführt hat - im Hinblick auf die Preisverhältnisse (Jahresabonnement S 2.376; Preisersparnis beim Spielcomputer höchstens S 740) klar auf der Hand. Mit Recht kommt auch die Klägerin in der Revisionsrekursbeantwortung darauf nicht mehr zurück.
Hatte jemand Interesse an einem Philips-Farbfernseher, wie ihn die Beklagte den Bestellern eines Einjahres-Abonnement ihrer Zeitung um S 950 versprochen hat (Beilage C), dann hätte er, um in den Genuß dieses günstigen Preises zu kommen, insgesamt - unter Einschluß des Abonnementpreises - S 3.326 zahlen müssen. Zu dieser Zeit hätte er aber nach den Feststellungen einen gleichartigen und -wertigen Fernsehapparat um durchschnittlich S 2.990, bei etlichen großen Handelsunternehmen sogar um einen noch geringeren Preis erhalten. Anhaltspunkte für die Annahme, die beanstandete Werbeankündigung wäre geeignet gewesen, beim Publikum den Eindruck einer noch größeren als der objektiv möglichen Ersparnis hervorzurufen, fehlen; solche hat auch die Klägerin nicht geltend gemacht.
Soweit das Rekursgericht meint, die - von der Klägerin gar nicht beanstandete - Art und Weise der Angabe des Jahresabonnementpreises durch die Beklagte - nämlich durch die Anführung des monatlichen Bezugspreises - wäre geeignet, einen flüchtigen Betrachter in den Irrtum zu führen, der Jahresabonnementpreis liege um so vieles geringer, daß der Fernsehapparat praktisch kostenlos erhältlich wäre, kann ihm nicht gefolgt werden. Wer an dem möglichst preisgünstigen Erwerb einer Ware interessiert ist, der begnügt sich nicht mit bloß überschlagsmäßigen Berechnungen. Die Ermittlung des Jahresabonnementpreises durch Multiplikation des Monatspreises ist aber in Österreich auch Menschen der niedrigsten Bildungsstufe ohne weiteres möglich. Im Hinblick auf die Art des Monatspreises (2 S weniger als S 200) kann der Jahrespreis von jedem auch nur durchschnittlich Begabten sogar leicht im Kopf ausgerechnet werden.
Bei einer Gegenüberstellung zeigt sich also, daß die Auslagen desjenigen, der das Angebot der Beklagten mit der Wahl des Farbfernsehers annimmt, höher sind als die Auslagen desjenigen, der einen derartigen Farbfernseher im Fachhandel kauft. Das Angebot der Beklagten kann daher nur für solche Personen von Interesse sein, die auch mit einem Jahresabonnement der "Kl*****" etwas anzufangen wissen. Andernfalls wäre die Bestellung des Abonnements, nur um den Farbfernseher billig zu erwerben, geradezu unsinnig. Für den Kaufentschluß können somit nicht ausschließlich sachfremde Motive angenommen werden; vielmehr muß doch ein gewisses Interesse an der Zeitung vorhanden sein.
Aus diesen Erwägungen war dem Revisionsrekurs dahin Folge zu geben, daß der abweisende Beschluß des Erstgerichtes zur Gänze wiederhergestellt wird.
Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf §§ 78, 402 Abs 4 EO, §§ 41, 50 Abs 1, § 52 ZPO. Da die Beklagte den Kostenausspruch des Erstgerichtes - welches die Entscheidung über die Kosten der Äußerung sowie des Rekursverfahrens im ersten Rechtsgang der Endentscheidung vorbehalten hat - unbekämpft ließ, war nun nur noch über die (vom Rekursgericht der Beklagten schon zur Hälfte zuerkannten) Kosten der Rekursbeantwortung des zweiten Rechtsganges und des Revisionsrekurses abzusprechen. Als Bemessungsgrundlage für den Revisionsrekurs war im Hinblick auf die Teilbestätigung des Rekursgerichtes mangels anderer Anhaltspunkte bloß die Hälfte des Wertes des gesamten Unterlassungsanspruches, also bloß S 240.000, heranzuziehen.Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO, Paragraphen 41, 50, Absatz eins,, Paragraph 52, ZPO. Da die Beklagte den Kostenausspruch des Erstgerichtes - welches die Entscheidung über die Kosten der Äußerung sowie des Rekursverfahrens im ersten Rechtsgang der Endentscheidung vorbehalten hat - unbekämpft ließ, war nun nur noch über die (vom Rekursgericht der Beklagten schon zur Hälfte zuerkannten) Kosten der Rekursbeantwortung des zweiten Rechtsganges und des Revisionsrekurses abzusprechen. Als Bemessungsgrundlage für den Revisionsrekurs war im Hinblick auf die Teilbestätigung des Rekursgerichtes mangels anderer Anhaltspunkte bloß die Hälfte des Wertes des gesamten Unterlassungsanspruches, also bloß S 240.000, heranzuziehen.