Entscheidungsgründe:
Der Kläger begehrte nach dem in der mündlichen Streitverhandlung am 6.11.1956 ausgedehnten Klagebegehren die Bezahlung eines Betrages von S 489,30 an von der beklagten Partei zu viel einbehaltener Lohnsteuer und brachte vor, daß er seit dem Jahre 1952 bei der beklagten Partei als Betriebsprüfer bedienstet sei. Anläßlich der Durchführung des Jahresausgleiches für die Jahre 1951, 1952 und 1953 sei ihm auf Grund einer durch das Finanzamt erfolgten Berechnung durch die beklagte Partei ein Betrag von S 489,30 für zu viel bezahlte Lohnsteuer gutgeschrieben und auch ausbezahlt worden. Im Jahre 1955 habe jedoch das Finanzamt festgestellt, daß die oben angeführte Lohnsteuerrückvergütung irrtümlich erfolgt sei. Durch einen Bescheid des Finanzamtes sei die beklagte Partei verpflichtet worden, den dem Kläger irrtümlich rückvergüteten Betrag zu ersetzen. Der Kläger habe aber im guten Glauben auf die Richtigkeit der seinerzeitigen Berechnung des Finanzamtes den ihm rückvergüteten Lohnsteuerbetrag bereits verbraucht. Die beklagte Partei sei demnach auch nicht berechtigt, vom Kläger diesen Betrag ersetzt zu verlangen bzw. von den Lohnbezügen des Klägers einzubehalten.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es beurteilte den Klagstatbestand rechtlich dahin, daß die Grundsätze des Judikates Nr. 33 (neu) auf den vorliegenden Sachverhalt keine Anwendung zu finden hätten, da es sich nicht um einen irrtümlich ausbezahlten Lohnbetrag, sondern um einen Lohnsteuerbetrag handle. Der Kläger als Dienstnehmer sei selbst der Steuerschuldner. Da dem Kläger dieser irrtümlich zu viel ausbezahlte Betrag tatsächlich zugekommen sei, sei dieser auch gegenüber dem Finanzamt gemäß § 1431 ABGB verpflichtet, den Klagsbetrag an das Finanzamt zurückzubezahlen. Wenn sich das Finanzamt zur Einhebung des irrtümlich rückvergüteten Lohnsteuerbetrages des Dienstgebers bedient habe, so gebe dies dem Dienstnehmer noch keinen Anspruch darauf, daß nunmehr der Dienstgeber aus eigenen Mitteln diesen vom Dienstnehmer geschuldeten Lohnsteuerbetrag zu ersetzen habe. Daher erübrige sich auch eine Prüfung der Anwendbarkeit des § 1042 ABGB.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es beurteilte den Klagstatbestand rechtlich dahin, daß die Grundsätze des Judikates Nr. 33 (neu) auf den vorliegenden Sachverhalt keine Anwendung zu finden hätten, da es sich nicht um einen irrtümlich ausbezahlten Lohnbetrag, sondern um einen Lohnsteuerbetrag handle. Der Kläger als Dienstnehmer sei selbst der Steuerschuldner. Da dem Kläger dieser irrtümlich zu viel ausbezahlte Betrag tatsächlich zugekommen sei, sei dieser auch gegenüber dem Finanzamt gemäß Paragraph 1431, ABGB verpflichtet, den Klagsbetrag an das Finanzamt zurückzubezahlen. Wenn sich das Finanzamt zur Einhebung des irrtümlich rückvergüteten Lohnsteuerbetrages des Dienstgebers bedient habe, so gebe dies dem Dienstnehmer noch keinen Anspruch darauf, daß nunmehr der Dienstgeber aus eigenen Mitteln diesen vom Dienstnehmer geschuldeten Lohnsteuerbetrag zu ersetzen habe. Daher erübrige sich auch eine Prüfung der Anwendbarkeit des Paragraph 1042, ABGB.
Der dagegen erhobenen Berufung der klagenden Partei wurde Folge gegeben und das Ersturteil dahin abgeändert, daß der Klage stattgegeben wird. Nach der Auffassung des Berufungsgerichtes seien zur Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes nicht die Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1946 in der Fassung BGBl. Nr. 191/1951 anzuwenden, sondern die Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1953, BGBl. Nr. 1/1954. Im Ergebnis seien diese Bestimmungen jedoch gleichartig wie die vom Erstrichter angewendeten Bestimmungen des § 38 des Einkommensteuergesetzes vom 27.2.1939, DRGBl. I S. 297, und der Lohnsteuerdurchführungsbestimmungen 1939 vom 10.3.1939, DRGBl. I S. 449. Denn nach § 72 des Einkommensteuergesetzes 1953 sei der Arbeitnehmer beim Lohnsteuerabzug Steuerschuldner. Der Arbeitgeber hafte aber dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer. Da vorliegend kein Fall einer amtswegigen Durchführung des Jahresausgleiches anzunehmen sei, konnte der Dienstgeber, nämlich die beklagte Partei, als für die Steuerschuld des Klägers haftend in Anspruch genommen werden. Die Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1953 seien aber nur für das öffentlichrechtliche Verhältnis zwischen Steuergläubiger und Steuerschuldner sowie die Haftung für die Steuerschulden maßgebend. Im Innenverhältnis zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer sei jedoch die Klärung der Frage von entscheidender Bedeutung, ob der nach Durchführung des Jahresausgleiches für 1951, 1952 und 1953 dem Kläger zurückbezahlte Betrag Lohnsteuer oder Gehalt war. Da die Lohnsteuer immer nur einen Abzug vom Gehalt darstelle, erhalte der Dienstnehmer dann, wenn ihm zu viel abgezogene Lohnsteuer auf Grund des Jahresausgleiches zurückbezahlt werde, einen Teil seines Gehaltes, und zwar jenen, der ihm auf Grund der vor Durchführung des Jahresausgleiches unrichtig berechneten Lohnsteuer zu viel abgezogen worden war, vom Dienstgeber ausbezahlt. Auch der Umstand, daß dem Dienstnehmer bekannt war, warum er den Betrag von S 489,30 wieder ausbezahlt erhalten habe, könne die Gutgläubigkeit des Klägers nicht beseitigen. Der Kläger habe damit nur gewußt, daß ihm ein Gehaltsteil, der zuerst wegen zu hoher Berechnung der Lohnsteuer einbehalten worden war, nunmehr vom Dienstgeber ausbezahlt werde. Da somit der Kläger guten Glaubens gewesen sei, daß es sich um Teile des ihm zuerst widerrechtlich nicht ausbezahlten Gehaltes handle, habe er diesen, ihm als Gehalt ausbezahlten Betrag ohne weiteres verbrauchen können (§§ 1437, 329 ABGB). Es hätten daher auch auf diesen nachträglich ausbezahlten Gehalt des Klägers die Grundsätze des Judikates 33 (neu) Anwendung zu finden. Auch im Falle des Klägers als eines kleinen Angestellten der Gebietskrankenkasse stelle der Gehalt im wesentlichen nur das Existenzminimum dar, welches zur Deckung der täglichen Bedürfnisse erforderlich sei. Der Kläger sei daher auch nicht in der Lage gewesen, aus seinem Gehalt einen entsprechenden Rücklagefonds zu bilden. Eine noch vorhandene Bereicherung, die er herauszugeben hätte, sei demnach nicht vorhanden; denn durch die nachträgliche Auszahlung eines größeren Gehaltsteiles sei der Kläger veranlaßt worden, mit diesem erhaltenen Mehrbetrag größere Aufwendungen zu machen, um verschiedene Wünsche des täglichen Lebens, die er bis dahin zurückstellen mußte, befriedigen zu können. Dieser somit vom Kläger gutgläubig verbrauchte Betrag könne daher nach den Grundsätzen des zitierten Judikates nicht mehr von ihm zurückgefordert werden. Die Einbehaltung dieses Betrages im Abzugswege durch die beklagte Partei sei daher zu Unrecht erfolgt, weshalb dem Klagebegehren stattzugeben sei.Der dagegen erhobenen Berufung der klagenden Partei wurde Folge gegeben und das Ersturteil dahin abgeändert, daß der Klage stattgegeben wird. Nach der Auffassung des Berufungsgerichtes seien zur Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes nicht die Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1946 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 191 aus 1951, anzuwenden, sondern die Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1954,. Im Ergebnis seien diese Bestimmungen jedoch gleichartig wie die vom Erstrichter angewendeten Bestimmungen des Paragraph 38, des Einkommensteuergesetzes vom 27.2.1939, DRGBl. römisch eins S. 297, und der Lohnsteuerdurchführungsbestimmungen 1939 vom 10.3.1939, DRGBl. römisch eins S. 449. Denn nach Paragraph 72, des Einkommensteuergesetzes 1953 sei der Arbeitnehmer beim Lohnsteuerabzug Steuerschuldner. Der Arbeitgeber hafte aber dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer. Da vorliegend kein Fall einer amtswegigen Durchführung des Jahresausgleiches anzunehmen sei, konnte der Dienstgeber, nämlich die beklagte Partei, als für die Steuerschuld des Klägers haftend in Anspruch genommen werden. Die Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1953 seien aber nur für das öffentlichrechtliche Verhältnis zwischen Steuergläubiger und Steuerschuldner sowie die Haftung für die Steuerschulden maßgebend. Im Innenverhältnis zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer sei jedoch die Klärung der Frage von entscheidender Bedeutung, ob der nach Durchführung des Jahresausgleiches für 1951, 1952 und 1953 dem Kläger zurückbezahlte Betrag Lohnsteuer oder Gehalt war. Da die Lohnsteuer immer nur einen Abzug vom Gehalt darstelle, erhalte der Dienstnehmer dann, wenn ihm zu viel abgezogene Lohnsteuer auf Grund des Jahresausgleiches zurückbezahlt werde, einen Teil seines Gehaltes, und zwar jenen, der ihm auf Grund der vor Durchführung des Jahresausgleiches unrichtig berechneten Lohnsteuer zu viel abgezogen worden war, vom Dienstgeber ausbezahlt. Auch der Umstand, daß dem Dienstnehmer bekannt war, warum er den Betrag von S 489,30 wieder ausbezahlt erhalten habe, könne die Gutgläubigkeit des Klägers nicht beseitigen. Der Kläger habe damit nur gewußt, daß ihm ein Gehaltsteil, der zuerst wegen zu hoher Berechnung der Lohnsteuer einbehalten worden war, nunmehr vom Dienstgeber ausbezahlt werde. Da somit der Kläger guten Glaubens gewesen sei, daß es sich um Teile des ihm zuerst widerrechtlich nicht ausbezahlten Gehaltes handle, habe er diesen, ihm als Gehalt ausbezahlten Betrag ohne weiteres verbrauchen können (Paragraphen 1437, 329, ABGB). Es hätten daher auch auf diesen nachträglich ausbezahlten Gehalt des Klägers die Grundsätze des Judikates 33 (neu) Anwendung zu finden. Auch im Falle des Klägers als eines kleinen Angestellten der Gebietskrankenkasse stelle der Gehalt im wesentlichen nur das Existenzminimum dar, welches zur Deckung der täglichen Bedürfnisse erforderlich sei. Der Kläger sei daher auch nicht in der Lage gewesen, aus seinem Gehalt einen entsprechenden Rücklagefonds zu bilden. Eine noch vorhandene Bereicherung, die er herauszugeben hätte, sei demnach nicht vorhanden; denn durch die nachträgliche Auszahlung eines größeren Gehaltsteiles sei der Kläger veranlaßt worden, mit diesem erhaltenen Mehrbetrag größere Aufwendungen zu machen, um verschiedene Wünsche des täglichen Lebens, die er bis dahin zurückstellen mußte, befriedigen zu können. Dieser somit vom Kläger gutgläubig verbrauchte Betrag könne daher nach den Grundsätzen des zitierten Judikates nicht mehr von ihm zurückgefordert werden. Die Einbehaltung dieses Betrages im Abzugswege durch die beklagte Partei sei daher zu Unrecht erfolgt, weshalb dem Klagebegehren stattzugeben sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der beklagten Partei, mit welcher das Urteil des Berufungsgerichtes seinem ganzen Inhalte nach unter Anrufung des Revisionsgrundes des § 503 Z 4 ZPO angefochten und der Antrag gestellt wird, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß das Urteil des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der beklagten Partei, mit welcher das Urteil des Berufungsgerichtes seinem ganzen Inhalte nach unter Anrufung des Revisionsgrundes des Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO angefochten und der Antrag gestellt wird, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß das Urteil des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.
Der Kläger erstattete Revisionsbeantwortung, in welcher der geltend gemachte Revisionsgrund bekämpft und kostenpflichtige Abweisung der Revision beantragt wird.