Entscheidung 4 Ob 136/18f
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
23.08.2018
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.
Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. Dr. Brenn, Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der Klägerin Mag. E***** H***** GmbH, *****, vertreten durch Poduschka Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die Beklagte ***** O***** GmbH, *****, vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen Aufhebung eines Kaufvertrags und 23.847,62 EUR sA, im Verfahren über die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 18. April 2018, GZ 2 R 43/18h-24, womit das Urteil des Landesgerichts Linz vom 30. Jänner 2018, GZ 45 Cg 44/16h-20, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Zurückziehung der Revision der Klägerin dient zur Kenntnis.
Die Klägerin ist schuldig, der Beklagten die mit 1.568,52 EUR (darin enthalten 261,42 EUR USt) bestimmten Kosten ihrer Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Klägerin zog ihre ordentliche Revision mit Schriftsatz vom 17. 8. 2018 zurück. Das ist gemäß § 484 iVm § 513 ZPO bis zur Entscheidung über diese zulässig und mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (7 Ob 73/18p; RIS-Justiz RS0110466 [T6, T9]).Die Klägerin zog ihre ordentliche Revision mit Schriftsatz vom 17. 8. 2018 zurück. Das ist gemäß Paragraph 484, in Verbindung mit Paragraph 513, ZPO bis zur Entscheidung über diese zulässig und mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (7 Ob 73/18p; RIS-Justiz RS0110466 [T6, T9]).
Die Klägerin hat der Beklagten in Anwendung von § 484 Abs 2 ZPO die Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen. Die von ihr selbst verzeichneten Kosten sind mangels der Voraussetzungen des § 41 Abs 1 ZPO nicht ersatzfähig (6 Ob 235/17b mwN).Die Klägerin hat der Beklagten in Anwendung von Paragraph 484, Absatz 2, ZPO die Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen. Die von ihr selbst verzeichneten Kosten sind mangels der Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz eins, ZPO nicht ersatzfähig (6 Ob 235/17b mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:0040OB00136.18F.0823.000
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2018
Dokumentnummer
JJT_20180823_OGH0002_0040OB00136_18F0000_000