Die Revision der Klägerin und Widerbeklagten ist zulässig und teilweise berechtigt.
Die Revisionswerberin weist zutreffend darauf hin, dass aus dem mit Teilurteil erfolgten Ausspruch des Erstgerichts über die Scheidung der Ehe keineswegs folgt, dass auch sie ein Verschulden an der Zerrüttung treffe.
Es trifft zwar zu, dass ein Teilurteil über die Scheidung in einem Scheidungsverfahren nach § 49 EheG nur in Frage kommt, wenn irgendein Verschulden des Beklagten vorliegt (EFSlg 87.464 ua). Der Beklagte hat aber in seiner Widerklage nicht jedes Eigenverschulden an der Zerrüttung der Ehe gänzlich in Abrede gestellt, er strebte vielmehr (nur) den Ausspruch des überwiegenden Verschuldens der Klägerin an. Das Erstgericht konnte daher davon ausgehen, dass jedenfalls auf der Seite des Beklagten (und Widerklägers) ein Verschulden vorliegt, ohne dass es dazu Feststellungen zu treffen hätte. Mit der Fällung des Teilurteils hat es nicht zum Ausdruck gebracht, dass es damit gleichzeitig über Klage- und Widerklagebegehren entscheide. Nach § 391 Abs 2 ZPO kann ein Teilurteil auch dann erlassen werden, wenn bei erhobener Widerklage nur die Klage oder Widerklage zur Entscheidung reif ist; das Gleiche muss auch dann gelten, wenn nur ein Teil des Klage- oder Widerklagebegehrens spruchreif ist. Da im Kopf der Urteilsausfertigung (ON 19) die Frau nur als Klägerin und der Mann nur als Beklagter angeführt sind, fehlt jeder objektive Anhaltspunkt für die Annahme, der Erstrichter hätte auch über das Widerklagebegehren (zum Teil) abgesprochen. Der Hinweis auf die Widerklage in der (gekürzten) Urteilsausfertigung (§ 417a ZPO) zwingt nicht zu einer anderen Auslegung, zumal dort mit keinem Wort ein etwaiges (Mit-)Verschulden der Klägerin dargelegt wird, obwohl auch in einer Ausfertigung gemäß § 417a ZPO die wesentlichen Feststellungen und rechtlichen Schlussfolgerungen enthalten sein müssten (Rechberger in Rechberger, ZPO2 § 417a Rz 1). Dem Ausspruch des Erstgerichts über die Scheidung der Ehe kann daher nicht entnommen werden, dass auch die Klägerin jedenfalls Verschulden an der Zerrüttung trifft.Es trifft zwar zu, dass ein Teilurteil über die Scheidung in einem Scheidungsverfahren nach Paragraph 49, EheG nur in Frage kommt, wenn irgendein Verschulden des Beklagten vorliegt (EFSlg 87.464 ua). Der Beklagte hat aber in seiner Widerklage nicht jedes Eigenverschulden an der Zerrüttung der Ehe gänzlich in Abrede gestellt, er strebte vielmehr (nur) den Ausspruch des überwiegenden Verschuldens der Klägerin an. Das Erstgericht konnte daher davon ausgehen, dass jedenfalls auf der Seite des Beklagten (und Widerklägers) ein Verschulden vorliegt, ohne dass es dazu Feststellungen zu treffen hätte. Mit der Fällung des Teilurteils hat es nicht zum Ausdruck gebracht, dass es damit gleichzeitig über Klage- und Widerklagebegehren entscheide. Nach Paragraph 391, Absatz 2, ZPO kann ein Teilurteil auch dann erlassen werden, wenn bei erhobener Widerklage nur die Klage oder Widerklage zur Entscheidung reif ist; das Gleiche muss auch dann gelten, wenn nur ein Teil des Klage- oder Widerklagebegehrens spruchreif ist. Da im Kopf der Urteilsausfertigung (ON 19) die Frau nur als Klägerin und der Mann nur als Beklagter angeführt sind, fehlt jeder objektive Anhaltspunkt für die Annahme, der Erstrichter hätte auch über das Widerklagebegehren (zum Teil) abgesprochen. Der Hinweis auf die Widerklage in der (gekürzten) Urteilsausfertigung (Paragraph 417 a, ZPO) zwingt nicht zu einer anderen Auslegung, zumal dort mit keinem Wort ein etwaiges (Mit-)Verschulden der Klägerin dargelegt wird, obwohl auch in einer Ausfertigung gemäß Paragraph 417 a, ZPO die wesentlichen Feststellungen und rechtlichen Schlussfolgerungen enthalten sein müssten (Rechberger in Rechberger, ZPO2 Paragraph 417 a, Rz 1). Dem Ausspruch des Erstgerichts über die Scheidung der Ehe kann daher nicht entnommen werden, dass auch die Klägerin jedenfalls Verschulden an der Zerrüttung trifft.
Zur Frage des Verschuldensausspruches ist das zur Zerrüttung führende wechselseitige Verhalten beider Ehegatten zu berücksichtigen.
Dabei kann auch eine Mehrzahl von Verfehlungen geringeren Gewichts (sei es durch eine Ansammlung verschiedener Verfehlungen, sei es durch Wiederholung oder Andauern derselben Verfehlung) insgesamt das Gewicht einer schweren Eheverfehlung erlangen (stRsp EFSlg 54.358, EFSlg 63.351; Schwimann in Schwimann ABGB2 Rz 9 zu § 49).Dabei kann auch eine Mehrzahl von Verfehlungen geringeren Gewichts (sei es durch eine Ansammlung verschiedener Verfehlungen, sei es durch Wiederholung oder Andauern derselben Verfehlung) insgesamt das Gewicht einer schweren Eheverfehlung erlangen (stRsp EFSlg 54.358, EFSlg 63.351; Schwimann in Schwimann ABGB2 Rz 9 zu Paragraph 49,).
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen fallen beiden Ehegatten - somit auch der Klägerin, die diese Feststellungen nicht bekämpft hat - Verletzungen ehelicher Verhaltenspflichten zur Last, die nach dem festgestellten Sachverhalt auch tatsächlich zur Zerrüttung der Ehe geführt haben. Die Gegenüberstellung des wechselseitigen Verhaltens ergibt ein deutlich überwiegendes Verschulden des Beklagten an der Zerrüttung: Er brachte - obgleich zum Kommunikationstrainer ausgebildet - weder vor noch nach seiner Prostataoperation Verständnis für die Klägerin auf, verhielt sich - wie auch in den früheren Ehejahren - dominant und abweisend, reagierte teils auch öffentlich mit Zurechtweisungen und Sticheleien und behandelte die Klägerin auf eine Art und Weise, die sie demütigend empfinden musste und die eine depressive Entwicklung bei ihr auslöste. Demgegenüber brachte die Klägerin zu wenig Verständnis für die schwierige physische und psychische Lage auf, in die sich der Beklagte aufgrund seiner Prostataoperation befand, zog sich immer mehr zurück, verließ den gemeinsamen Wohnbereich und schließlich auch die Ehewohnung. Das ihr nach den Feststellungen vorzuwerfende Verschulden an der Ehezerrüttung hat daher ein wesentlich geringeres Gewicht als jenes des Beklagten.
Der Revision der Klägerin wird somit teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil dahin abgeändert, dass die Entscheidung des Erstgerichts über den Verschuldensausspruch wiederhergestellt wird.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz beruht auf § 52 Abs 2 ZPO; im Hinblick auf das noch offene Unterhaltsbegehren handelt es sich beim wieder hergestellten Urteil des Erstgerichts um ein Teilurteil, die Kosten des Verfahrens erster Instanz sind somit der Endentscheidung vorzubehalten. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 43 Abs 1 iVm § 50 Abs 1 ZPO. Jeder der Streitteile war im Berufungsverfahren insofern erfolgreich, als er die Berufung des jeweils anderen Teiles abwehren konnte. Die Kosten der jeweiligen Berufungsbeantwortungen konnten somit gegeneinander aufgehoben werden. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 43 Abs 1 iVm § 50 Abs 1 ZPO. Die Klägerin hat nur insofern obsiegt, als das überwiegende Verschulden des Beklagten festgestellt wurde, sie ist insoweit unterlegen, als sie darüber hinaus sein alleiniges Verschulden anstrebte. Obsiegen und Unterliegen sind hier als gleichteilig zu werten, sodass die Klägerin die Hälfte ihrer Barauslagen ansprechen kann, während die Kosten der Revision und der Revisionsbeantwortung gegenseitig aufgehoben werden.Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz beruht auf Paragraph 52, Absatz 2, ZPO; im Hinblick auf das noch offene Unterhaltsbegehren handelt es sich beim wieder hergestellten Urteil des Erstgerichts um ein Teilurteil, die Kosten des Verfahrens erster Instanz sind somit der Endentscheidung vorzubehalten. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf Paragraph 43, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, ZPO. Jeder der Streitteile war im Berufungsverfahren insofern erfolgreich, als er die Berufung des jeweils anderen Teiles abwehren konnte. Die Kosten der jeweiligen Berufungsbeantwortungen konnten somit gegeneinander aufgehoben werden. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraph 43, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, ZPO. Die Klägerin hat nur insofern obsiegt, als das überwiegende Verschulden des Beklagten festgestellt wurde, sie ist insoweit unterlegen, als sie darüber hinaus sein alleiniges Verschulden anstrebte. Obsiegen und Unterliegen sind hier als gleichteilig zu werten, sodass die Klägerin die Hälfte ihrer Barauslagen ansprechen kann, während die Kosten der Revision und der Revisionsbeantwortung gegenseitig aufgehoben werden.