Aus den Entscheidungsgründen:
Bei Lehrverhältnis kann nicht, wie der Revisionswerber meint, von der Rechtsregel ausgegangen werden, daß für die anzuwendenden Tarifsätze entscheidend sei, in welcher Lohnkategorie der Dienstnehmer überwiegend beschäftigt ist. Beim Lehrverhältnis steht der Ausbildungszweck im Vordergrund, wie die Gerichte erster und zweiter Instanz bereits zutreffend hervorgehoben haben. Die Lehrlingsentschädigung muß sich demnach nach jenem Berufszweige richten, in dem ausgebildet zu werden vornehmstes Lehrziel ist. Das kann im Gegenstande nur das Hafnergewerbe sein, weil dieses unbestrittenermaßen auch die Berechtigung zum Platten- und Fliesenlegen in sich begreift. Wird in diesem Gewerbe das Ausbildungsziel erreicht, ist notwendigerweise auch die Berechtigung zur Ausübung des Platten- und Fliesenlegergewerbes erworben. Die Beschäftigung im Platten- und Fliesenlegergewerbe kann bei einer Doppellehre, wie im gegenständlichen Falle, nicht zur Anwendung der Lehrlingsentschädigungssätze für Lehrlinge im Platten- und Fliesenlegergewerbe führen, und zwar auch dann nicht, wenn es vorkommen sollte, daß der Lehrling vorübergehend oder überwiegend zum Platten- und Fliesenlegen verwendet wird. Der letztere Umstand kann zur Folge haben, daß das Lehrziel infolge von Pflichtverletzungen seitens des Lehrherrn nicht erreicht, der Lehrling daher nicht freigesprochen und der Meister wegen Verletzung der ihm nach § 100 GewO. obliegenden Pflichten schadenersatzpflichtig wird, ändert aber nichts daran, daß die Ausbildung vornehmlich für das Hafnergewerbe zu erfolgen hatte und die Lehrlingsentschädigung nach den für das Hafnergewerbe geltenden Sätzen zu gewähren war.Bei Lehrverhältnis kann nicht, wie der Revisionswerber meint, von der Rechtsregel ausgegangen werden, daß für die anzuwendenden Tarifsätze entscheidend sei, in welcher Lohnkategorie der Dienstnehmer überwiegend beschäftigt ist. Beim Lehrverhältnis steht der Ausbildungszweck im Vordergrund, wie die Gerichte erster und zweiter Instanz bereits zutreffend hervorgehoben haben. Die Lehrlingsentschädigung muß sich demnach nach jenem Berufszweige richten, in dem ausgebildet zu werden vornehmstes Lehrziel ist. Das kann im Gegenstande nur das Hafnergewerbe sein, weil dieses unbestrittenermaßen auch die Berechtigung zum Platten- und Fliesenlegen in sich begreift. Wird in diesem Gewerbe das Ausbildungsziel erreicht, ist notwendigerweise auch die Berechtigung zur Ausübung des Platten- und Fliesenlegergewerbes erworben. Die Beschäftigung im Platten- und Fliesenlegergewerbe kann bei einer Doppellehre, wie im gegenständlichen Falle, nicht zur Anwendung der Lehrlingsentschädigungssätze für Lehrlinge im Platten- und Fliesenlegergewerbe führen, und zwar auch dann nicht, wenn es vorkommen sollte, daß der Lehrling vorübergehend oder überwiegend zum Platten- und Fliesenlegen verwendet wird. Der letztere Umstand kann zur Folge haben, daß das Lehrziel infolge von Pflichtverletzungen seitens des Lehrherrn nicht erreicht, der Lehrling daher nicht freigesprochen und der Meister wegen Verletzung der ihm nach Paragraph 100, GewO. obliegenden Pflichten schadenersatzpflichtig wird, ändert aber nichts daran, daß die Ausbildung vornehmlich für das Hafnergewerbe zu erfolgen hatte und die Lehrlingsentschädigung nach den für das Hafnergewerbe geltenden Sätzen zu gewähren war.
Die ratio der verschiedenen Sätze für Lehrlingsentschädigung ist nicht darin zu suchen, daß Fliesenlegermeister im allgemeinen besser verdienen als Hafnermeister, sondern darin, daß der lediglich im Platten- und Fliesenlegergewerbe auszubildende Lehrling infolge der leichteren Erlernbarkeit früher als der Hafnerlehrling für den Meister eine nützliche und verwendbare Hilfskraft wird.
Die Revision anerkennt selbst, daß für den Lehrling einzig und allein die tatsächliche Ausbildung, die er erfährt, d. h. die Kenntnisse und Fähigkeiten, die ihm vermittelt werden, von Bedeutung ist. Der umfänglichen Ausbildung entspricht nicht nur ein Mehr an Lehrtätigkeit auf Seite des Meisters, sondern auch, daß der Lehrling weniger rasch nützlich und erfolgreich für den Lehrherrn eingesetzt und tätig werden kann. Ob der Lehrling später einmal selbständiger Meister wird, spielt keine Rolle. Wichtig ist nur, ob er jene Kenntnisse und Fähigkeiten sich infolge der Lehrtätigkeit des Meisters aneignen konnte, die ihn befähigen, in beiden Gewerben erfolgreich tätig zu sein. Wird dieses Ausbildungsziel erreicht, dann ist es wieder rechtlich bedeutungslos, ob der Lehrling öfter im Hafnergewerbe oder öfter im Platten- und Fliesenlegergewerbe verwendet wurde.
Die Frage, welche Lehrlingsentschädigung im konkreten Falle dem Kläger gebührt, ist an Hand des geltenden Kollektivvertrages - dessen Auslegung Sache des Gerichtes ist, das damit keineswegs eine Lücke des Kollektivvertrages zu schließen unternimmt - dahin zu beantworten, daß auf das Lehrverhältnis des Klägers die Bestimmungen des Kollektivvertrages über die Lehrlingsentschädigung für Hafnerlehrlinge anzuwenden ist. Das klägerische Feststellungsbegehren erweist sich demnach als unbegrundet.