Aus der Begründung:
Die Gestaltung der offenen Handelsgesellschaft nach dem Handelsgesetzbuch unterscheidet sich in vielen Belangen nicht von einer juristischen Person. Der Zweck der offenen Handelsgesellschaft ist der Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma (§§ 105, 161 HGB.). Die Vorschriften des ABGB. über die Gesellschaft sind nicht mehr anzuwenden. Nach § 124 HGB. kann die offene Handelsgesellschaft unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden. § 75 JN. normiert für die offene Handelsgesellschaft wie für juristische Personen einen allgemeinen Gerichtsstand, der sich nach ihrem sitz richtet. Im Beweisverfahren sind allerdings die persönlich haftenden Gesellschafter nicht als Zeugen, sondern als Partei zu behandeln (§ 373 ZPO.). Nicht nur die offene Handelsgesellschaft selbst ist Kaufmann, sondern auch die einzelnen Gesellschafter, auch wenn sie weder Geschäftsführungsbefugnis noch Vertretungsmacht haben. In die Handwerksrolle wird nicht die Gesellschaft, sondern jeder einzelne persönlich haftende Gesellschafter eingetragen. Die offene Handelsgesellschaft wird also teils wie eine juristische Person, teils wie eine Personenmehrheit behandelt.Die Gestaltung der offenen Handelsgesellschaft nach dem Handelsgesetzbuch unterscheidet sich in vielen Belangen nicht von einer juristischen Person. Der Zweck der offenen Handelsgesellschaft ist der Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma (Paragraphen 105, 161, HGB.). Die Vorschriften des ABGB. über die Gesellschaft sind nicht mehr anzuwenden. Nach Paragraph 124, HGB. kann die offene Handelsgesellschaft unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden. Paragraph 75, JN. normiert für die offene Handelsgesellschaft wie für juristische Personen einen allgemeinen Gerichtsstand, der sich nach ihrem sitz richtet. Im Beweisverfahren sind allerdings die persönlich haftenden Gesellschafter nicht als Zeugen, sondern als Partei zu behandeln (Paragraph 373, ZPO.). Nicht nur die offene Handelsgesellschaft selbst ist Kaufmann, sondern auch die einzelnen Gesellschafter, auch wenn sie weder Geschäftsführungsbefugnis noch Vertretungsmacht haben. In die Handwerksrolle wird nicht die Gesellschaft, sondern jeder einzelne persönlich haftende Gesellschafter eingetragen. Die offene Handelsgesellschaft wird also teils wie eine juristische Person, teils wie eine Personenmehrheit behandelt.
Im vorliegenden Falle ist die Zuständigkeitsvorschrift des § 3 ArbGerG. anzuwenden, derzufolge nach Wahl des Klägers das Arbeitsgericht, in dessen Bezirk sich die Betriebsstätte befindet, das Unternehmen seinen Sitz oder der Unternehmer seinen Wohnsitz (§ 66 JN.) hat, oder das Arbeitsgericht, in dessen Bezirk die Arbeit zu leisten oder der Lohn auszuzahlen ist, örtlich zuständig ist. Bei der offenen Handelsgesellschaft wird das Unternehmen von den in ihr zusammengefaßten Gesellschaftern betrieben. Der einzelne Gesellschafter ist daher nicht als Unternehmer im Sinne des § 3 ArbGerG. anzusehen, woraus folgt, daß dann, wenn nur die offene Handelsgesellschaft und nicht zugleich auch die Gesellschafter geklagt werden, der Wohnsitz des einzelnen Gesellschafters für die Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes außer Betracht zu bleiben hat.Im vorliegenden Falle ist die Zuständigkeitsvorschrift des Paragraph 3, ArbGerG. anzuwenden, derzufolge nach Wahl des Klägers das Arbeitsgericht, in dessen Bezirk sich die Betriebsstätte befindet, das Unternehmen seinen Sitz oder der Unternehmer seinen Wohnsitz (Paragraph 66, JN.) hat, oder das Arbeitsgericht, in dessen Bezirk die Arbeit zu leisten oder der Lohn auszuzahlen ist, örtlich zuständig ist. Bei der offenen Handelsgesellschaft wird das Unternehmen von den in ihr zusammengefaßten Gesellschaftern betrieben. Der einzelne Gesellschafter ist daher nicht als Unternehmer im Sinne des Paragraph 3, ArbGerG. anzusehen, woraus folgt, daß dann, wenn nur die offene Handelsgesellschaft und nicht zugleich auch die Gesellschafter geklagt werden, der Wohnsitz des einzelnen Gesellschafters für die Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes außer Betracht zu bleiben hat.