Rechtstracker.at
Entscheidung 4 Ob 139/25g×

Entscheidung 4 Ob 139/25g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob139/25g

Entscheidungsdatum

29.09.2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Istjan, LL.M., Mag. Waldstätten, Mag. Böhm und Dr. Gusenleitner-Helm in der Rechtssache der klagenden Partei *, vertreten durch Dr. Oliver Peschel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. * N.V., *, Niederlande, und 2. * Ltd., *, Zypern, beide vertreten durch die Mag. Simon Wallner Rechtsanwalt GmbH in Wien, wegen 80.815 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 1. Juli 2025, GZ 14 R 44/25f-25, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

römisch eins. Der Antrag auf Unterbrechung des Revisionsverfahrens bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in den Rechtssachen zu C-9/25 und C-440/23 wird abgewiesen.

römisch zwei. Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Zu römisch eins.:

Rechtliche Beurteilung

[1]           Der von den Beklagten beantragten Unterbrechung des Revisionsverfahrens bis zur Entscheidung des EuGH über die zu C-9/25, Tipico, und C-440/23, European Lotto and Betting sowie Deutsche Lotto- und Sportwetten, registrierten Vorabentscheidungsersuchen bedarf es nicht, weil die dort zu klärenden unionsrechtlichen Fragen – soweit sie nicht ohnehin die spezifisch deutsche Situation betreffen – bereits beantwortet sind (statt vieler 1 Ob 22/25d, Rz 9; 2 Ob 187/24z, Rz 4; 6 Ob 19/25z, Rz 10; je mwN; 7 Ob 112/25h, Rz 3; 8 Ob 80/25k, Rz 1).

[2]           Auch der Anregung auf Einleitung eines weiteren Vorabentscheidungsverfahrens war mit Blick auf die geklärte Rechtslage nicht näher zu treten (7 Ob 112/25h).

Zu römisch zwei.:

[3] Die Zurückweisung einer außerordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO bedarf keiner Begründung (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Textnummer

E145705

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0040OB00139.25G.0929.000

Im RIS seit

21.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2025

Dokumentnummer

JJT_20250929_OGH0002_0040OB00139_25G0000_000