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Entscheidung 4 Ob 139/55×

Entscheidung 4 Ob 139/55

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob139/55

Entscheidungsdatum

06.09.1955

Kopf

SZ 28/194

Spruch

Mangelhaftigkeit des Verfahrens, nicht aber Nichtigkeit, wenn das Berufungsgericht es unterlassen hat, über eine aufrechnungsweise eingewendete Gegenforderung zu entscheiden.

Entscheidung vom 6. September 1955, 4 Ob 139/55.

römisch eins. Instanz: Arbeitsgericht Bruck a. d. Mur; römisch zwei. Instanz:

Kreisgericht Leoben.

Text

Der Kläger begehrt von der Beklagten u. a. Kündigungsentschädigung und Weihnachtsremuneration in der Höhe von 10.554 S 22 g, ferner eine Provision in der Höhe von 4800 S. Die beklagte Dienstgeberin hat Gegenforderungen in der Höhe von 15.645 S 79 g eingewendet.

Das Erstgericht hat mit Teilurteil das Klagebegehren für nicht zu Recht bestehend erklärt.

Das Berufungsgericht sprach mit Teilurteil 10.554 S 22 g zu, hob bezüglich der Provisionsforderung auf und wies in diesem Umfange die Sache an das Erstgericht zurück.

Die Revision der Beklagten macht u. a. Nichtigkeit geltend, weil über die geltend gemachten Gegenforderungen nicht erkannt worden sei.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision teilweise Folge und änderte die Entscheidung des Berufungsgerichtes insofern ab, als ihr beigefügt wurde, daß dem Erstgerichte auch noch die Verhandlung und Entscheidung über die von der beklagten Partei zur Aufrechnung eingewendeten Gegenforderungen aufgetragen werde.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen des Obersten Gerichtshofes:

Den Revisionsgrund des Paragraph 503, Ziffer eins, ZPO. hält die beklagte Partei deswegen für gegeben, weil das Berufungsgericht nicht über die Gegenforderungen erkannt habe: Diese Auffassung trifft zwar nicht zu, weil das Berufungsurteil keineswegs der Gründe überhaupt entbehrt, wodurch erst der hier in Betracht kommende Nichtigkeitstatbestand des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO. dargestellt werden könnte. Wohl aber ist dem Berufungsgericht deswegen, weil es auf die Gegenforderungen in der Tat nicht Bedacht genommen hat, ein wesentlicher Verfahrensmangel unterlaufen; es sind nämlich die Sachanträge durch das Berufungsurteil nicht vollständig erledigt worden (Paragraphen 503, Ziffer 2, 496, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO.). Da das Berufungsgericht die Klageforderung teilweise für zu Recht bestehend erkannte, hätte es auch über die Gegenforderungen verhandeln und erkennen oder dem Erstgericht die weitere Verhandlung und Entscheidung auch in dieser Beziehung auftragen müssen. Da ohnedies die Rechtssache vom Berufungsgericht aus einem anderen Grund (Prüfung der Provisionshöhe) an das Erstgericht zurückverwiesen worden ist, hat der Oberste Gerichtshof der Revision teilweise stattgegeben und das Urteil des Berufungsgerichtes durch Beisetzung der Verfügung abgeändert, daß dem Erstgericht auch noch die Verhandlung und Entscheidung über die von der beklagten Partei zur Aufrechnung eingewendeten Gegenforderungen aufgetragen wird.

Anmerkung

Z28194

Schlagworte

Aufrechnung durch Gegenforderungen, Mangelhaftigkeit des, Berufungsverfahrens, Berufungsverfahren Mangelhaftigkeit, Gegenforderung, Gegenforderung Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, Kompensationseinrede, Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, Gegenforderung, Nichtigkeit des Berufungsverfahrens, Gegenforderung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:0040OB00139.55.0906.000

Dokumentnummer

JJT_19550906_OGH0002_0040OB00139_5500000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung