Der Kläger Friedrich K war seit 8. April 1974, der Kläger Ing. Helmut M seit 1. August 1974 und der Kläger Norbert G seit 1. September 1968 Angestellter der beklagten Partei.
Über das Vermögen der beklagten Partei wurde mit Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 22. Feber 1979 das Ausgleichsverfahren eröffnet. Die Filiale der beklagten Partei in Villach wurde im Laufe des Jahres 1979 aufgelöst; die meisten Kärntner Dienstnehmer wurden gekundigt. Die Kläger erklärten gegenüber der beklagten Partei den vorzeitigen Austritt. Auf Grund dieses vorzeitigen Austritts begehrten die Kläger ursprünglich von der beklagten Partei folgende Beträge: a) Der Erstkläger, Friedrich K, das Gehalt für die Monate April 1979 bis 25. Juli 1979, die aliquote Sonderzahlung für den Monat Juli 1979, eine Abfertigung im Ausmaß von drei Monatsgehältern sowie einen ungerechtfertigt einbehaltenen Vorschuß in der Höhe von 2629 S, insgesamt somit 125 555.50 S. Er brachte dazu vor, die Beklagte sei ihrer Verpflichtung zur Lohnzahlung für die Monate März und April 1979 nicht nachgekommen, weshalb er am 25. April 1979 den vorzeitigen Austritt erklärt habe. Seit Mai 1979 sei er wieder berufstätig, weshalb er nur die pauschalierte Kündigungsentschädigung begehre; b) Der Zweitkläger, Ing. Helmut M, das Gehalt für die Monate Juni 1979 bis 6. September 1979, die aliquote Sonderzahlung für die Zeit vom 1. Juli bis 6. September 1979 und eine Abfertigung in der Höhe von zwei Monatsgehältern, zusammen 155 866 S. Er brachte vor, daß er wegen Nichtzahlung des Gehaltes für die Monate März und April 1979 am 18. April 1979 seinen vorzeitigen Austritt angedroht und am 6. Juni 1979 sodann ausgesprochen habe. Er sei seit Juni 1979 wieder berufstätig; c) Der Drittkläger, Norbert G, das Gehalt für die Monate Juni 1979 bis 6. September 1979, die aliquote Sonderzahlung für die Zeit vom 1. Juli bis 6. September 1979, vier Monatsgehälter Abfertigung und 38 Tage Urlaubsentschädigung, zusammen 252 789 S. Auch er brachte vor, daß er den Lohn für die Monate März und April 1979 nicht erhalten habe und daher zunächst mit Schreiben vom 18. April 1979 den vorzeitigen Austritt angedroht und am 6. Juni 1979 diesen Austritt ausgesprochen habe. Seit Juni 1979 sei er wieder berufstätig.
In der Tagsatzung vom 8. Feber 1980 dehnten der Zweitkläger Ing. Helmut M sein Begehren um zwei weitere Gehälter an Abfertigung (56 000 S brutto) sowie um das Aprilgehalt 1979 von 28 000 S brutto auf nunmehr zusammen 239 866 S und der Drittkläger Norbert G um das Aprilgehalt 1979 im Betrag von 28 000 S brutto auf nunmehr zusammen 280 789 S aus.
Die beklagte Partei anerkannte zuletzt die Klagebegehren bezüglich der Aprilgehälter, und zwar des Erstklägers Friedrich K mit einem Betrag von 14 756.67 S (25/30 von 17 707 S) und des Zweit- und Drittklägers mit je 28 000 S, und hinsichtlich des Erstklägers Friedrich K den weiteren Teilbetrag von 2629 S an ungerechtfertigt einbehaltenem Vorschuß. Im übrigen bestritt sie das Klagebegehren und beantragte, es abzuweisen. Sie wendete ein, daß alle drei Kläger ungerechtfertigt ausgetreten seien. Die Beklagte habe alle notwendigen Vorkehrungen getroffen, um die Gehaltszahlungen an ihre Dienstnehmer termingerecht durch die A-Bank vorzunehmen. Bei einer Besprechung am 3. April 1979 in H, an der Vertreter der Beklagten, des Arbeitsamtes Innsbruck, des ÖGB Tirol und der A-Bank teilgenommen hätten, sei vereinbart worden, daß die A-Bank die Gelder auszahle, wobei die Dienstnehmer der Beklagten bei der A-Bank einen Kredit in Form einer Überziehung von Gehaltskonten beantragen hätten müssen. Die Dienstnehmer hätte weder eine persönliche Haftung für diesen Kredit noch eine Belastung durch Spesen, Zinsen oder Gebühren getroffen. Sie hätten als einzige Gegenleistung lediglich ihre Ansprüche auf Insolvenzausfallgeld an das Geldinstitut zedieren müssen. Die Kläger seien zu dieser Vorgangsweise nicht bereit gewesen und hätten es sich daher selbst zuzuschreiben, daß sie die Gehälter für März und April 1979 nicht erhalten hätten. Für alle übrigen Dienstnehmer der Beklagten sei das Märzgehalt (Auszahlung im nachhinein) am 6. April 1979, das Aprilgehalt am 27. April 1979 abrufbereit gewesen. Zu der vorgeschlagenen Vorgangsweise, die den Klägern zumutbar gewesen sei, seien sie auch im Rahmen ihrer Treuepflicht verpflichtet gewesen. Der Zweitkläger Ing. Helmut M und der Drittkläger Norbert G hätten ihr Dienstverhältnis in Wahrheit bereits am 24. April 1979 und nicht erst am 6. Juni 1979 beendet. Die Gehälter für April 1979 seien den Klägern vom Arbeitsamt ausgezahlt worden.
Zur Frage der Beendigung des Dienstverhältnisses brachten der Zweit- und Drittkläger noch vor, sie hätten aus Gründen der Schadensminderungspflicht auf Ersuchen des zuständigen Gebietsleiters tatsächlich bis 6. Juni 1979 auf Baustellen der Beklagten weitergearbeitet.
Das Erstgericht gab den Klagebegehren nur insoweit statt, als die Beklagte die geltend gemachten Ansprüche der Kläger anerkannt hatte, also bezüglich des Erstklägers mit 17 385.67 S und bezüglich des Zweit- und Drittklägers mit je 28 000 S, und wies die Mehrbegehren ab. Es vertrat auf Grund des von ihm festgestellten Sachverhaltes die Auffassung, daß die Kläger aus ihrer Treuepflicht heraus verpflichtet gewesen wären, den Vorschlag der Beklagten hinsichtlich der Gehaltsauszahlung durch Überziehung von Gehaltskonten anzunehmen, da diese Vorgangsweise mit keinerlei finanzieller Belastung der Kläger verbunden gewesen wäre. In diesem Fall hätten sie aber die Gehälter so wie die anderen Dienstnehmer mit nur geringfügiger Verspätung ausgezahlt erhalten. Es liege daher kein Grund für einen vorzeitigen Austritt vor.
Das Berufungsgericht gab den Berufungen der Kläger teilweise Folge und änderte das erstgerichtliche Urteil dahin ab, daß es dem Erstkläger Franz K 125 555.17 S, dem Zweitkläger Ing. Helmut M 168 000 S und dem Drittkläger Norbert G 241 589.67 S, jeweils brutto, samt Nebengebühren zusprach und die Mehrbegehren abwies. Das Berufungsgericht verhandelte gemäß § 25 Abs. 1 Z. 3 ArbGG die Streitsache von neuem und traf folgende Feststellungen:Das Berufungsgericht gab den Berufungen der Kläger teilweise Folge und änderte das erstgerichtliche Urteil dahin ab, daß es dem Erstkläger Franz K 125 555.17 S, dem Zweitkläger Ing. Helmut M 168 000 S und dem Drittkläger Norbert G 241 589.67 S, jeweils brutto, samt Nebengebühren zusprach und die Mehrbegehren abwies. Das Berufungsgericht verhandelte gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, ArbGG die Streitsache von neuem und traf folgende Feststellungen:
Die Beklagte zahlte bis einschließlich Feber 1979 die Gelder an ihre Dienstnehmer im nachhinein, und zwar bis etwa zum 9. des Folgemonats aus. Weil nach der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens der Generalbevollmächtigte der Beklagten, Dr. Helmut C, erklärte, daß die Gehälter der Dienstnehmer nicht mehr sichergestellt werden könnten, wurde für den 3. April 1979 eine Betriebsversammlung einberufen. Daran nahmen zirka 100 Angestellte der Beklagten, darunter die drei Kläger, sowie Vertreter der Beklagten, der Ausgleichsverwalter, der Vertreter des ÖGB Tirol, der im Zusammenhang mit dem Ausgleich der Beklagten die Interessen der Dienstnehmer zu vertreten hatte, und der Sachbearbeiter des Landesarbeitsamtes Tirol teil. Die anwesenden Dienstnehmer wurden über ihre Rechte nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, BGBl. 324/1977 (IESG), informiert und davon in Kenntnis gesetzt, daß die Beklagte von sich aus für jeden Arbeitnehmer eine Kreditmöglichkeit bei der A-Bank vereinbart habe, weil das Insolvenzausfallgeld erst nach Monaten ausgezahlt werde. Die Verwirklichung dieser Kreditmöglichkeit, mit welcher die Gehälter der Dienstnehmer der Beklagten im Rahmen des IESG vorfinanziert werden sollten, um die Liquidität der Beklagten nicht allzusehr einzuschränken, hatte folgende Vorgangsweise zur Voraussetzung: Für jeden Dienstnehmer der Beklagten sollte auf seinen Antrag ein Gehaltskonto bei der A-Bank eingerichtet und mit diesem der weitere Antrag (Anbot mit Gegenbrief) auf Kreditgewährung in Form der Überziehung des Gehaltskontos bis zur maximalen Höhe des laufenden monatlichen Nettoentgeltsanspruches gegenüber der Beklagten für den Monat März bis zur Auszahlung dieser Entgeltforderung enUeder durch die Beklagte oder durch den Insolvenzausfallgeldfonds, längstens jedoch bis 31. Dezember 1979, verbunden werden. Eine Rückzahlung dieses Kredites durch die Dienstnehmer war nicht vorgesehen, sie sollte auch keine Belastung durch Zinsen, Spesen oder Gebühren irgend welcher Art treffen. Zur Sicherstellung dieses Kredites war die Abtretung der Ansprüche auf Zuerkennung des Insolvenzausfallgeldes gegen den Insolvenzausfallgeldfonds an die A-Bank mit der Verpflichtung des einzelnen Dienstnehmers vorgesehen, alle im Verfahren zur Erlangung des Insolvenzausfallgeldes notwendigen Erklärungen abzugeben und alle Veranlassungen zu treffen, die zu einer raschen Zuerkennung des Insolvenzausfallgeldes führen. Allfällige Ausfälle an Kapital, die sich auch aus der Nichtzuerkennung des Insolvenzausfallgeldes oder auf Grund des § 8 IESG ergeben könnten, sollten gegenüber der A-Bank von der Beklagten übernommen werden. Den Dienstnehmern der Beklagten wurden diese Umstände bei der Betriebsversammlung am 3. April 1979 mitgeteilt. Sie erhielten bei dieser Gelegenheit auch die entsprechenden, bereits auf den Namen des einzelnen Dienstnehmers lautenden Formblätter ausgehändigt. Bis auf die drei Kläger und einen vierten Angestellten machten alle Dienstnehmer der Beklagten von der vorgeschlagenen Art der Kreditgewährung Gebrauch, viele unterschrieben bereits bei der Betriebsversammlung am 3. April 1979 die Zessionserklärung. Für jene Dienstnehmer der Beklagten, die diese Kreditmöglichkeiten in Anspruch nahmen, war der dem Monatsgehalt entsprechende Betrag für März 1979 am 6. April 1979, für April 1979 am 27. April 1979 und für Mai 1979 am 30. Mai 1979 abrufbereit auf dem eingerichteten Gehaltskonto. Der Kläger Friedrich K hatte am 13. April 1979, die Kläger Ing. Helmut M und Norbert G haben am 17. April 1979 den Antrag auf Insolvenzausfallgeld für März 1979 gestellt. Friedrich K und Ing. Helmut M haben das Insolvenzausfallgeld für März 1979 am 19. Juni 1979, Norbert G am 26. Juni 1979 erhalten. Keiner der drei Kläger hat sich erkundigt, ob andere Dienstnehmer der Beklagten das Märzgehalt (im Weg der Kreditinanspruchnahme bei der A- Bank) erhalten haben. Sie haben sich auch nicht bei der A-Bank oder der Beklagten über das mit der Inanspruchnahme der vorgeschlagenen Aufnahme des Überziehungskredites verbundene Risiko erkundigt. Friedrich K hat die Beklagte mit Schreiben vom 18. April 1979 unter Hinweis auf das Recht zum vorzeitigen Austritt gemäß § 26 Z. 2 AngG aufgefordert, das Gehalt für März 1979 bis 24. April 1979 zu überweisen. Ing. Helmut M und Norbert G haben der Beklagten mit Schreiben des Klagevertreters vom selben Tag eine Nachfrist bis 20. April 1979 für diese Gehaltszahlung gesetzt. Ing. Helmut M und Norbert G haben mit Schreiben des Klagevertreters vom 23. April 1979 (bei der beklagten Partei eingelangt am 24. April 1979) mit Rücksicht auf das Nichteinlangen der Gehaltszahlung für März 1979 den vorzeitigen Austritt erklärt. Friedrich K hat diese Erklärung mit Schreiben des Klagevertreters vom 25. April 1979 abgegeben. Der von der Beklagten in der Tagsatzung vom 23. Mai 1979 vor dem Landesgericht Innsbruck abgeschlossene Ausgleich wurde mit Beschluß dieses Gerichtes vom 26. Juli 1979 bestätigt. Die Beklagte traf mit allen drei Klägern die Vereinbarung, daß die Kündigung unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist von beiden Vertragspartnern so zu erfolgen habe, daß die Beendigung des Angestelltenverhältnisses auf den 15. oder Letzten eines Kalendermonats fällt. Mit Ing. Helmut M traf die Beklagte am 24. Juni 1974 die Vereinbarung, daß nach einem Jahr Beschäftigungsdauer bei der Beklagten "die Vordienstzeiten von 8 Jahren auf Urlaub und Abfertigung anerkannt werden." Die Höhe der Monatsgehälter betrug hinsichtlich des Klägers Friedrich K 17 708 S, hinsichtlich der Kläger Ing. Helmut M und Norbert G je 28 000 S. Norbert G stand im Zeitpunkt des vorzeitigen Austritts ein Urlaubsanspruch von 38 Tagen zu.Die Beklagte zahlte bis einschließlich Feber 1979 die Gelder an ihre Dienstnehmer im nachhinein, und zwar bis etwa zum 9. des Folgemonats aus. Weil nach der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens der Generalbevollmächtigte der Beklagten, Dr. Helmut C, erklärte, daß die Gehälter der Dienstnehmer nicht mehr sichergestellt werden könnten, wurde für den 3. April 1979 eine Betriebsversammlung einberufen. Daran nahmen zirka 100 Angestellte der Beklagten, darunter die drei Kläger, sowie Vertreter der Beklagten, der Ausgleichsverwalter, der Vertreter des ÖGB Tirol, der im Zusammenhang mit dem Ausgleich der Beklagten die Interessen der Dienstnehmer zu vertreten hatte, und der Sachbearbeiter des Landesarbeitsamtes Tirol teil. Die anwesenden Dienstnehmer wurden über ihre Rechte nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt 324 aus 1977, (IESG), informiert und davon in Kenntnis gesetzt, daß die Beklagte von sich aus für jeden Arbeitnehmer eine Kreditmöglichkeit bei der A-Bank vereinbart habe, weil das Insolvenzausfallgeld erst nach Monaten ausgezahlt werde. Die Verwirklichung dieser Kreditmöglichkeit, mit welcher die Gehälter der Dienstnehmer der Beklagten im Rahmen des IESG vorfinanziert werden sollten, um die Liquidität der Beklagten nicht allzusehr einzuschränken, hatte folgende Vorgangsweise zur Voraussetzung: Für jeden Dienstnehmer der Beklagten sollte auf seinen Antrag ein Gehaltskonto bei der A-Bank eingerichtet und mit diesem der weitere Antrag (Anbot mit Gegenbrief) auf Kreditgewährung in Form der Überziehung des Gehaltskontos bis zur maximalen Höhe des laufenden monatlichen Nettoentgeltsanspruches gegenüber der Beklagten für den Monat März bis zur Auszahlung dieser Entgeltforderung enUeder durch die Beklagte oder durch den Insolvenzausfallgeldfonds, längstens jedoch bis 31. Dezember 1979, verbunden werden. Eine Rückzahlung dieses Kredites durch die Dienstnehmer war nicht vorgesehen, sie sollte auch keine Belastung durch Zinsen, Spesen oder Gebühren irgend welcher Art treffen. Zur Sicherstellung dieses Kredites war die Abtretung der Ansprüche auf Zuerkennung des Insolvenzausfallgeldes gegen den Insolvenzausfallgeldfonds an die A-Bank mit der Verpflichtung des einzelnen Dienstnehmers vorgesehen, alle im Verfahren zur Erlangung des Insolvenzausfallgeldes notwendigen Erklärungen abzugeben und alle Veranlassungen zu treffen, die zu einer raschen Zuerkennung des Insolvenzausfallgeldes führen. Allfällige Ausfälle an Kapital, die sich auch aus der Nichtzuerkennung des Insolvenzausfallgeldes oder auf Grund des Paragraph 8, IESG ergeben könnten, sollten gegenüber der A-Bank von der Beklagten übernommen werden. Den Dienstnehmern der Beklagten wurden diese Umstände bei der Betriebsversammlung am 3. April 1979 mitgeteilt. Sie erhielten bei dieser Gelegenheit auch die entsprechenden, bereits auf den Namen des einzelnen Dienstnehmers lautenden Formblätter ausgehändigt. Bis auf die drei Kläger und einen vierten Angestellten machten alle Dienstnehmer der Beklagten von der vorgeschlagenen Art der Kreditgewährung Gebrauch, viele unterschrieben bereits bei der Betriebsversammlung am 3. April 1979 die Zessionserklärung. Für jene Dienstnehmer der Beklagten, die diese Kreditmöglichkeiten in Anspruch nahmen, war der dem Monatsgehalt entsprechende Betrag für März 1979 am 6. April 1979, für April 1979 am 27. April 1979 und für Mai 1979 am 30. Mai 1979 abrufbereit auf dem eingerichteten Gehaltskonto. Der Kläger Friedrich K hatte am 13. April 1979, die Kläger Ing. Helmut M und Norbert G haben am 17. April 1979 den Antrag auf Insolvenzausfallgeld für März 1979 gestellt. Friedrich K und Ing. Helmut M haben das Insolvenzausfallgeld für März 1979 am 19. Juni 1979, Norbert G am 26. Juni 1979 erhalten. Keiner der drei Kläger hat sich erkundigt, ob andere Dienstnehmer der Beklagten das Märzgehalt (im Weg der Kreditinanspruchnahme bei der A- Bank) erhalten haben. Sie haben sich auch nicht bei der A-Bank oder der Beklagten über das mit der Inanspruchnahme der vorgeschlagenen Aufnahme des Überziehungskredites verbundene Risiko erkundigt. Friedrich K hat die Beklagte mit Schreiben vom 18. April 1979 unter Hinweis auf das Recht zum vorzeitigen Austritt gemäß Paragraph 26, Ziffer 2, AngG aufgefordert, das Gehalt für März 1979 bis 24. April 1979 zu überweisen. Ing. Helmut M und Norbert G haben der Beklagten mit Schreiben des Klagevertreters vom selben Tag eine Nachfrist bis 20. April 1979 für diese Gehaltszahlung gesetzt. Ing. Helmut M und Norbert G haben mit Schreiben des Klagevertreters vom 23. April 1979 (bei der beklagten Partei eingelangt am 24. April 1979) mit Rücksicht auf das Nichteinlangen der Gehaltszahlung für März 1979 den vorzeitigen Austritt erklärt. Friedrich K hat diese Erklärung mit Schreiben des Klagevertreters vom 25. April 1979 abgegeben. Der von der Beklagten in der Tagsatzung vom 23. Mai 1979 vor dem Landesgericht Innsbruck abgeschlossene Ausgleich wurde mit Beschluß dieses Gerichtes vom 26. Juli 1979 bestätigt. Die Beklagte traf mit allen drei Klägern die Vereinbarung, daß die Kündigung unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist von beiden Vertragspartnern so zu erfolgen habe, daß die Beendigung des Angestelltenverhältnisses auf den 15. oder Letzten eines Kalendermonats fällt. Mit Ing. Helmut M traf die Beklagte am 24. Juni 1974 die Vereinbarung, daß nach einem Jahr Beschäftigungsdauer bei der Beklagten "die Vordienstzeiten von 8 Jahren auf Urlaub und Abfertigung anerkannt werden." Die Höhe der Monatsgehälter betrug hinsichtlich des Klägers Friedrich K 17 708 S, hinsichtlich der Kläger Ing. Helmut M und Norbert G je 28 000 S. Norbert G stand im Zeitpunkt des vorzeitigen Austritts ein Urlaubsanspruch von 38 Tagen zu.
Rechtlich beurteilte das Berufungsgericht diesen Sachverhalt dahin, daß die Auszahlung des Insolvenzausfallgeldes einer Auszahlung durch den Dienstgeber nicht gleichzuhalten sei. Das Recht zum vorzeitigen Austritt gemäß §§ 25, 26 (insbesondere Z. 2) AngG sei durch das IESG nicht berührt worden. Durch die Auszahlung des Insolvenzausfallgeldes für März 1979 sei daher eine der Entgeltzahlung durch die Beklagte gleichzusetzende Leistung nicht erfolgte. Abgesehen davon sei auf Grund des rechtskräftigen Teilzuspruches durch das Erstgericht davon auszugehen, daß die Kläger für April 1979 weder Gehalt noch Insolvenzausfallgeld erhalten hätten.Rechtlich beurteilte das Berufungsgericht diesen Sachverhalt dahin, daß die Auszahlung des Insolvenzausfallgeldes einer Auszahlung durch den Dienstgeber nicht gleichzuhalten sei. Das Recht zum vorzeitigen Austritt gemäß Paragraphen 25, 26, (insbesondere Ziffer 2,) AngG sei durch das IESG nicht berührt worden. Durch die Auszahlung des Insolvenzausfallgeldes für März 1979 sei daher eine der Entgeltzahlung durch die Beklagte gleichzusetzende Leistung nicht erfolgte. Abgesehen davon sei auf Grund des rechtskräftigen Teilzuspruches durch das Erstgericht davon auszugehen, daß die Kläger für April 1979 weder Gehalt noch Insolvenzausfallgeld erhalten hätten.
Die Beklagten seien aber auch nicht verpflichtet gewesen, vom Vorschlag der Klägerin über die Aufnahme eines Überziehungskredites Gebrauch zu machen. Es sei den Klägern nicht zumutbar gewesen, die dazu erforderlichen Schritte zu unternehmen, wenngleich mit der vorgeschlagenen Regelung keinerlei Haftung oder Belastung verbunden gewesen wäre. Eine solche Verpflichtung ergebe sich auch nicht aus der Treuepflicht, da es sich hiebei keineswegs um die Pflicht handle, sich allgemein für die Interessen des Dienstgebers und das Gedeihen des Betriebes einzusetzen. Wolle man eine derartige Verpflichtung annehmen, würde dies darauf hinauslaufen, daß der Dienstnehmer zur Antragstellung auf Gewährung des Insolvenzausfallgeldes verpflichtet wäre, was dem Gesetz und den Intentionen des Gesetzes nicht entnommen werden könne. Es würde hiedurch das Recht des Dienstnehmers auf vorzeitigen Austritt beschnitten werden. Die vorgeschlagene Regelung sei auch keineswegs eine Auszahlungsmodalität oder Vorfinanzierung der Gehälter, sondern bloß eine Vorfinanzierung des Insolvenzausfallgeldes. Die Beklagte habe daher den Klägern das Gehalt für März 1979 vorenthalten. Dabei sei einerseits in der Ausgleichseröffnung, andererseits in der erklärten Zahlungsunfähigkeit auch ein Verschulden der Beklagten zu erblicken. Der Mangel der erforderlichen Geldmittel entschuldige die Verzögerung der Gehaltsauszahlung nicht. Die Kläger, welche sich auch hinsichtlich der Gehaltsauszahlungen in den Folgemonaten im Unklaren befunden hätten, seien daher zum vorzeitigen Austritt berechtigt gewesen. Es stunden ihnen somit folgende Ansprüche zu: a) Dem Erstkläger Friedrich K das Gehalt für April 1979 von 17 708 S abzüglich des bereits rechtskräftig zugesprochenen Teilbetrages von 14 756.67 S sowie die Gehälter für Mai und Juni 1979 und im Hinblick auf sein Begehren (Zahlung nur bis 25. Juli 1979 verlangt) 25/30 des Junigehaltes und die anteilige Sonderzahlung für die Zeit vom 1. bis 25. Juli 1979, die jedoch nur im Betrag von 1921.50 S (statt richtig 2459.44 S) geltend gemacht worden sei. Insgesamt stehe ihm daher neben dem bereits rechtskräftig zugesprochenen Betrag von 17 385.67
S noch ein weiterer Betrag von 108 169.50 S zu. All dies ergebe sich daraus, daß die Kündigungsfrist für ihn gemäß § 20 Abs. 2 AngG drei Monate betragen hätte und eine Kündigung zum 15. oder Letzten eines jeden Kalendermonats, also zum 31. Juli 1979, möglich gewesen wäre.S noch ein weiterer Betrag von 108 169.50 S zu. All dies ergebe sich daraus, daß die Kündigungsfrist für ihn gemäß Paragraph 20, Absatz 2, AngG drei Monate betragen hätte und eine Kündigung zum 15. oder Letzten eines jeden Kalendermonats, also zum 31. Juli 1979, möglich gewesen wäre.
b) Der Zweitkläger Ing. Helmut M habe entgegen seinem Vorbringen mit Schreiben vom 23. April 1979 seinen vorzeitigen Austritt erklärt, weshalb sein Dienstverhältnis mit 24. April 1979 geendet habe. Daran habe sich auch dadurch nichts geändert, daß der Kläger nach seinen Behauptungen bis 6. Juni 1979 auf der Baustelle verblieben sei. Die Kündigungsfrist betrage für diesen Kläger, da das Dienstverhältnis weniger als fünf Jahre gedauert habe, zwei Monate und hätte daher am 30. Juni 1979 geendet. Dem Kläger stehe neben dem bereits zugesprochenen Aprilgehalt noch das Gehalt für Juni 1979 im Betrag von 28 000 S sowie im Hinblick auf die Dauer des Dienstverhältnisses und die Anrechnung von Vordienstzeiten laut Vereinbarung eine Abfertigung in der Höhe von vier Monatsgehältern, somit 112 000 S, zu. Das Gehalt für Mai habe dieser Kläger hingegen nicht geltend gemacht. Neben dem bereits zugesprochenen Betrag von 28 000 S stehe dem Zweitkläger daher noch ein weiterer Betrag von 140 000 S zu. c)
Für den Drittkläger Norbert G gelte hinsichtlich der Beendigung des Dienstverhältnisses dasselbe wie für den Zweitkläger. Seine Kündigungsfrist habe drei Monate betragen und hätte daher am 31. Juli 1979 geendet. Es stunde ihm, da das Gehalt für April 1979 bereits zugesprochen worden sei und er das Gehalt für Mai 1979 nicht begehrt habe, noch die Gehälter für Juni und Juli 1979 von zusammen 56 000 S, die anteilige Sonderzahlung vom 1. bis 31. Juli 1979 von 4666.67 S und eine Abfertigung in der Höhe von vier Monatsgehältern, zusammen 112 000 S, sowie die Urlaubsentschädigung für den nichtverbrauchten Urlaub im Ausmaß von 38 Tagen in der begehrten Höhe von 40 923 S (statt richtig 41 337.77 S) zu. Neben dem bereits rechtskräftigen Zuspruch von 28 000 S sei diesem Kläger daher auch der Betrag von 213 589.67 S zuzusprechen gewesen.
Während die Revision des Zweitklägers und des Drittklägers erfolglos blieb, stellte der Oberste Gerichtshof infolge Revision der Beklagten das Urteil des Erstgerichtes wieder her.