Entscheidungsgründe:
Der seit 1.4.1982 gültige Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe lautet im § 13 Abfertigung:Der seit 1.4.1982 gültige Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe lautet im Paragraph 13, Abfertigung:
'Der Anspruch auf das Ausmaß der Abfertigung richtet sich nach den Bestimmungen des Arbeiterabfertigungsgesetzes 1979 einschließlich der darin enthaltenen übergabsbestimmungen mit folgenden Ergänzungen:
1.......
2. Zusammenrechnung der zwischen 1.April 1972 bis 31.März 1979 liegenden Dienstzeiten:
Beginnend mit 1.April 1972 sind für die Bemessung der Dauer des ununterbrochenen Dienstverhältnisses alle Dienstzeiten beim selben Arbeitgeber, die keine längere Unterbrechung als jeweils 90 Tage aufweisen, zusammenzurechnen, sofern die Wiedereinstellung schriftlich zugesichert wurde'.
Der Kläger begehrte von der beklagten Partei - nach Klagsausdehnung im Berufungsverfahren - zuletzt den Betrag von S 154.520,33 als Abfertigung. Er sei vom 20.9.1957 bis 7.1.1979 und vom 26.2.1979 bis 31.1.1983 bei der B KG Bauunternehmung in Schärding als Vorarbeiter beschäftigt gewesen und am 1.2.1983 von der beklagten Partei übernommen worden. Dabei sei ihm von der beklagten Partei erklärt worden, daß für sämtliche Belange, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, die zurückgelegten Dienstzeiten bei der B KG angerechnet würden. Am 20.4.1983 habe er das Arbeitsverhältnis durch berechtigten Austritt aufgelöst. Auf Grund der zugesagten Vordienstzeitenanrechnung stehe ihm eine Abfertigung von 9,6 Monatsentgelten zu.
Die beklagte Partei stellte das Klagebegehren der Höhe nach außer Streit, beantragte jedoch dessen Abweisung und wendete ein, anläßlich der übernahme des Klägers in ihre Dienste sei vreinbart worden, daß diejenigen Dienstzeiten angerechnet würden, die auch nach Gesetz und Kollektivvertrag anzurechnen seien. Da das Arbeitsverhältnis des Klägers zur Fa. B KG vom 7.1.1979 bis 26.2.1979 unterbrochen gewesen sei, ohne daß eine schriftliche Zusicherung der Wiedereinstellung vorgelegen hätte, könne nach dem Kollektivvertrag die vor der Unterbrechung zurückgelegte Dienstzeit für die Berechnung der Abfertigung nicht herangezogen werden. Mit dem dem Kläger ausbezahlten Bruttobetrag von S 25.070,- seien dessen Abfertigungsansprüche zur Gänze erledigt.
Das Erstgericht wies das in erster Instanz strittige Klagebegehren von S 39.313,20 sA ab. Es stellte folgenden wesentlichen Sachverhalt fest:
Der Kläger war vom 20.9.1957 bis 7.1.1979 als Vorarbeiter bei der B KG in Schärding beschäftigt. Er wurde zum 7.1.1979 ohne schriftliche Zusicherung der Wiedereinstellung gekündigt, jedoch am 26.2.1979 wieder eingestellt, worauf er bis 31.1.1983 weiterbeschäftigt wurde. In der Zeit von Weihnachten 1982 bis Jänner 1983 führte die beklagte Partei mit Vertretern der Arbeitnehmer Verhandlungen, weil die beklagte Partei einen Großteil der bei der B KG beschäftigt gewesenen Arbeitnehmer übernehmen wollte. Dabei wurde Einigung darüber erzielt, dad die Arbeitnehmer von der beklagten Partei mit allen Rechten übernommen werden sollten, die sie auch gegenüber der B KG hatten, wobei insbes. keine Vordienstzeiten angerechnet werden sollten, die nicht auch gegenüber der B KG anrechenbar gewesen wären. Nach Abschluß dieser Besprechungen sollten an die Arbeitnehmer über deren Drängen zur Beruhigung Schreiben mit dem wesentlichen Inhalt der Besprechungen verfaßt werden. Der erste von der Arbeitnehmervertretung ausgearbeitete Entwurf eines solchen Schreibens lautete:
'Wir treten in das zwischen Ihnen und der Fa. B OHG bestehende Dienstverhältnis ab 1.2.83 ein. Sämtliche Rechte und Pflichten aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis werden von uns als neuem Dienstgeber übernommen.
Der genannte Arbeitnehmer wird so behandelt, als ob er seit.......ununterbrochen beim neuen Dienstgeber beschäftigt wäre. Schärding, im Februar 1983.' Dieser Entwurf wurde letzten Endes von der beklagten Partei abgelehnt, weil auf diese Weise die Dienstzeiten von ungefähr 500-600 Bauarbeitern einzeln zu überprüfen gewesen wären. Nachdem der letzte Absatz dieses Entwurfes neu formuliert war, richtete die beklagte Partei an alle Arbeitnehmer das Schreiben vom Februar 1983 mit folgendem Inhalt:
'Sie sind ab 1.2.1983 als Mitarbeiter in unseren Diesnten und unterliegen den Bestimmungen des Kollektivvertrages für die Bauindustrie.
Für alle Belange, die sich nach Dauer der Dienstzeit richten, wie Urlaubsdauer, Kündigungsfrist, Abfertigungsanspruch, Entgeltfortzahlung werden zurückgelegte Dienstzeiten bei B OHG und Bauunternehmung B KG voll angerechnet. Sie haben deshalb gegen diese keinen Abfertigungsanspruch. Schärding, im Februar 1983.' Der Kläger erhielt dieses Schreiben im Februar 1983 über den Zentralbetriebsratsobmann der Arbeiter, Alois D, der auch die übrigen Arbeitnehmer über den Gang der Verhandlungen auf dem laufenden gehalten hatte.
Der Kläger wurde von der beklagten Partei mit allen Rechten und Pflichten übernommen, welche er nach dem Kollektivvertrag für Baugewerbe und Bauindustrie und nach dem Gesetz gegenüber der KG gehabt hatte. Alois Fuchs drängte auf Grund der rechtlichen Neuorganisation der beklagten Partei zur Absicherung der Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer auf eine neue schriftliche Betriebsvereinbarung. Am 15.3.1983 schlossen die beklagte Partei und Alois D als bevollmächtigter Zentralbetriebsratsobmann der Arbeiter eine Betriebsvereinbarung folgenden Inhalts:
' Betriebsvereinbarung:
Zwischen dem Betriebsrat der Arbeiter und der oben bezeichneten Firma wird hiemit nachstehende Betriebsvereinbarung abgeschlossen:
Alle bisherigen Arbeitnehmer der Firmen OHG oder (und) KG B, die in die B C mbH umgemeldet wurden, werden mit sämtlichen Rechten und Pflichten auf Grund des Kollektivvertrages zu den oben bezeichneten Firmen, vom neuen Dienstgeber übernommen.' Rechtlich führte das Erstgericht aus, bei den Verhandlungen über die übernahme der Arbeiter durch die beklagte Partei sei immer davon ausgegangen worden, daß alle Arbeitnehmer von der beklagten Partei mit den gleichen Rechten und Pflichten weiterbeschäftigt werden sollten, wie diese bereits gegenüber der B KG bestanden hätten. Das von der beklagten Partei dem Kläger übermittelte Schreiben sei daher nur so zu verstehen, daß auch dem Kläger nur solche Ansprüche weiter zustehen sollten, die ihm ohnehin schon nach Gesetz oder Kollektivvertrag zugestanden wären.
über Berufung des Klägers sprach das Berufungsgericht diesem S 129.450,33
samt stufenweisen Zinsen zu und wies das Mehrbegehren von S 25.070,-
sA ab. Es verhandelte die Streitsache gemäß § 25 Abs 1 Z 3 ArbGerG von neuem, übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes, stellte jedoch ergänzend und teilweise abweichend folgendes fest:sA ab. Es verhandelte die Streitsache gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, ArbGerG von neuem, übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes, stellte jedoch ergänzend und teilweise abweichend folgendes fest:
Weder bei der B KG noch bei der beklagten Partei sind bisher schriftliche Wiedereinstellungszusagen gegeben worden, wenn das Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitnehmer kurzfristig unterbrochen wurde.
Schieden solche Arbeitnehmer in der Folge endgültig aus, so wurden ihre Abfertigungsansprüche entsprechend dem Kollektivvertrag ohne Einrechnung der vor allfälligen Unterbrechnungen gelegenen Vordienstzeiten berechnet. Diese Praxis wurde auch seit Abschluß des mit 1.4.1982 wirksamen Kollektivvertrags nicht geändert. Bei den Besprechungen über die übernahme der Arbeitnehmer von der B OHG und der B KG in das Unternehmen der beklagten Partei gingen die Vertreter der Geschäftsleitung der beklagten Partei immer davon aus, daß die Arbeitnehmer mit allen Rechten und Pflichten übernommen werden sollen, die sie auch bei den bisherigen Unternehmungen gehabt haben.
Hingegen waren die Vertreter der Arbeitnehmerseite bemüht, die Anrechnung der Vordienstzeiten für alle Arbeitnehmer zu erreichen, bei denen kurzfristige Arbeitsunterbrechungen ohne schriftliche Wiedereinsetzungszusagen vorlagen.
Dieses Problem wurde aber mit den Vertretern der Geschäftsleitung der beklagten Partei nicht näher erörtert. Auch wurden sie nicht konkret auf dieses angestrebte Verhandlungsziel aufmerksam gemacht. Der Kläger persönlich wurde über den Verlauf der Besprechungen weder von der Geschäftsleitung der beklagten Partei noch vom Betriebsrat informiert. Es wurde ihm lediglich das Schreiben der beklagten Partei mit der Lohnabrechnung für Februar 1983 über das Lohnbüro der beklagten Partei übermittelt. Der Kläger arbeitete in der Folge für die beklagte Partei weiter.
Rechtlich vertrat das Berufungsgericht die Auffassung, es sei nicht die Frage zu beurteilen, ob und welche übereinstimmung zwischen den Verhandlungspartnern erzielt worden sei, sondern in welcher Form ein Arbeitsvertrag zwischen dem Kläger und der beklagten Partei zustandegekommen sei. Dabei sei davon auszugehen, daß der Kläger über den Inhalt der Besprechungen selbst nicht informiert gewesen und ihm nur das übernahmsschreiben zugekommen sei. Dieses sei offensichtlich als Angebot zum Abschluß eines Arbeitsvertrages anzusehen, welches der Kläger durch schlüssige Handlung auch angenommen habe, da er das Schreiben zur Kenntnis genommen und in der Folge ohne Widerspruch seine Arbeitsleistungen weiter erbracht habe.
Nach diesem Schreiben sollten für alle Belange, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richteten, insbes. auch für den Abfertigungsanspruch, die zurückgelegten Dienstzeiten bei der B OHG und Bauunternehmung B KG voll angerechnet werden. Allfällige Unterbrechungen und auch die Frage der schriftlichen Wiedereinstellungszusagen seien nicht erwähnt worden, sodaß aus der Formulierung 'voll angerechnet' bei objektiver Betrachtung des Textes anzunehmen sei, daß im nunmehr neu abgeschlossenen Arbeitsvertrag alle zurückgelegten Dienstzeiten bei den Vorgängerunternehmen berücksichtigt werden sollten. Dies sei zwar eine Besserstellung gegenüber dem Kollektivvertrag, doch bestehe für einen objektiven Betrachter des Textes, der die Hintergründe der Verhandlungen und Besprechungen nicht kenne, kein Grund, diesen Text so zu verstehen, daß damit nur die Rechte aus Gesetz und Kollektivvertrag umschrieben werden sollten. Es sei daher unabhängig vom Inhalt der Besprechungen und Verhandlungen zwischen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite davon auszugehen, daß die Abfertigungsansprüche des Klägers unter Anrechnung auch derjenigen Vordienstzeiten zu berechnen seien, die von der Arbeitsunterbrechung vom 7.1.1979 bis 26.2.1979 erbracht worden seien. Der Abfertigungsanspruch des Klägers stehe der Höhe nach mit S 154.520,33,- außer Streit, doch habe der Kläger bei der Ausdehnung des Klagebegehrens übersehen, daß er bereits einen Betrag von S 25.070,- brutto erhalten habe, weshalb das Klagebegehren in diesem Umfang abzuweisen gewesen sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der beklagten Partei aus den Revisionsgründen der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit den Anträgen, das Klagebegehren zur Gänze abzuweisen oder das angefochtene Urteil aufzuheben und eine neuerliche Urteilsfällung nach Verfahrensergänzung aufzutragen. Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.