Der Revisionsrekurs des Vaters ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts (§ 16 Abs 3 AußStrG) nicht zulässig.Der Revisionsrekurs des Vaters ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG) nicht zulässig.
1. Im Hinblick auf das Entscheidungsdatum des Erstgerichts sind die Bestimmungen des AußStrG 2003, BGBl I 2003/111, über den Revisionsrekurs (§§ 62 bis 71) nicht anzuwenden (§ 203 Abs 7), sodass die in § 68 Abs 1 AußStrG 2003 zwingend vorgesehene Einräumung der Möglichkeit zur Einbringung einer Revisionsrekursbeantwortung nicht in Betracht kommt.1. Im Hinblick auf das Entscheidungsdatum des Erstgerichts sind die Bestimmungen des AußStrG 2003, BGBl römisch eins 2003/111, über den Revisionsrekurs (Paragraphen 62 bis 71) nicht anzuwenden (Paragraph 203, Absatz 7,), sodass die in Paragraph 68, Absatz eins, AußStrG 2003 zwingend vorgesehene Einräumung der Möglichkeit zur Einbringung einer Revisionsrekursbeantwortung nicht in Betracht kommt.
2. Soweit der Vater die unrichtige Anwendung der Prozentwertmethode durch das Rekursgericht insofern rügt, als ihm für die konkurrierenden Sorgepflichten lediglich 2 % - anstelle von 5 % - in Abzug gebracht worden wären, ist ihm entgegen zu halten, dass im Hinblick auf das Alter der beiden Minderjährigen von einem Prozentsatz von jeweils 18 % auszugehen und davon 5 % in Abzug zu bringen sind. Dies haben die Vorinstanzen aber ohnehin berücksichtigt, wie sich schon allein aus dem Umstand ergibt, dass 13 % der zugrunde gelegten Unterhaltsbemessungsgrundlage von 1.853 EUR rund 241 EUR ergeben. Der Vater ist insofern nicht beschwert. Die Frage der (teilweisen) Anrechnung der Familienbeihilfe (vgl RIS-Justiz RS0117023) wird im Revisionsrekurs des anwaltlich vertretenen Vaters nicht (mehr) aufgegriffen, sodass darauf auch nicht näher eingegangen zu werden braucht.2. Soweit der Vater die unrichtige Anwendung der Prozentwertmethode durch das Rekursgericht insofern rügt, als ihm für die konkurrierenden Sorgepflichten lediglich 2 % - anstelle von 5 % - in Abzug gebracht worden wären, ist ihm entgegen zu halten, dass im Hinblick auf das Alter der beiden Minderjährigen von einem Prozentsatz von jeweils 18 % auszugehen und davon 5 % in Abzug zu bringen sind. Dies haben die Vorinstanzen aber ohnehin berücksichtigt, wie sich schon allein aus dem Umstand ergibt, dass 13 % der zugrunde gelegten Unterhaltsbemessungsgrundlage von 1.853 EUR rund 241 EUR ergeben. Der Vater ist insofern nicht beschwert. Die Frage der (teilweisen) Anrechnung der Familienbeihilfe vergleiche RIS-Justiz RS0117023) wird im Revisionsrekurs des anwaltlich vertretenen Vaters nicht (mehr) aufgegriffen, sodass darauf auch nicht näher eingegangen zu werden braucht.
Was schließlich die vom Rekursgericht als erheblich angesehene Frage der (gänzlichen, teilweisen oder zu unterlassenden) Einbeziehung von Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulage in die Unterhaltsbemessungsgrundlage des geldunterhaltspflichtigen Elternteils betrifft, so mag es zwar durchaus sein, dass dazu keine ausdrückliche Stellungnahme des Obersten Gerichtshofs vorliegt, doch hängt davon - wie schon zu 4 Ob 356/97z - auch diesmal die Entscheidung nicht ab (ebenso 8 Ob 1506/95 ua). Nach den vom Vater vorgelegten Kopien der „Lohn-/Gehaltsverrechnung" seines Dienstgebers beträgt die von ihm unter diesem Titel bezogene Zulage („SEG-Zulage") monatlich im Schnitt etwa 20 EUR (ON 36, 49). Ob die Unterhaltsbemessungsgrundlage allenfalls um diesen Betrag zu kürzen wäre, ist aber für das Ergebnis ohne Bedeutung, weil auch in diesem Fall die festgesetzten Unterhaltsbeiträge von jeweils 241 EUR monatlich gerechtfertigt wären. Eine Erklärung dafür, warum bei Berücksichtigung dieser Zulage die Unterhaltserhöhungsanträge der beiden Minderjährigen zur Gänze abzuweisen gewesen wären, lässt der Revisionsrekurs vermissen.
Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.