Der Revisionsrekurs der Beklagten ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig, er ist aber nicht berechtigt.
1. Die Vorinstanzen haben die Rechtsprechung zur Fallgruppe „Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch" in der Sache richtig wiedergegeben. Danach ist ein Verstoß gegen eine nicht dem Lauterkeitsrecht im engeren Sinn zuzuordnende generelle Norm als unlautere Geschäftspraktik oder als sonstige unlautere Handlung iSv § 1 Abs 1 Z 1 UWG zu werten, wenn die Norm nicht auch mit guten Gründen in einer Weise ausgelegt werden kann, dass sie dem beanstandeten Verhalten nicht entgegensteht. Der Unterlassungsanspruch setzt ferner voraus, dass das beanstandete Verhalten geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil von rechtstreuen Mitbewerbern nicht bloß unerheblich zu beeinflussen (4 Ob 225/07d = MR 2008, 114 [Heidinger 108] = wbl 2008, 290 [Artmann 253] = ÖBl 2008, 237 [Mildner] = ecolex 2008, 551 [Tonninger] - Wiener Stadtrundfahrten; RIS-Justiz RS0123239). Maßgebend für die Beurteilung der Vertretbarkeit einer Rechtsauffassung sind der eindeutige Wortlaut und Zweck der angeblich übertretenen Norm sowie gegebenenfalls die Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts und eine beständige Praxis von Verwaltungsbehörden (4 Ob 225/07b - Wiener Stadtrundfahrten; zuletzt etwa mwN 4 Ob 40/09z = ÖBl-LS 2009/239 [Mildner] = ecolex 2009, 881 [Tonninger] - Lademulden).1. Die Vorinstanzen haben die Rechtsprechung zur Fallgruppe „Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch" in der Sache richtig wiedergegeben. Danach ist ein Verstoß gegen eine nicht dem Lauterkeitsrecht im engeren Sinn zuzuordnende generelle Norm als unlautere Geschäftspraktik oder als sonstige unlautere Handlung iSv Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UWG zu werten, wenn die Norm nicht auch mit guten Gründen in einer Weise ausgelegt werden kann, dass sie dem beanstandeten Verhalten nicht entgegensteht. Der Unterlassungsanspruch setzt ferner voraus, dass das beanstandete Verhalten geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil von rechtstreuen Mitbewerbern nicht bloß unerheblich zu beeinflussen (4 Ob 225/07d = MR 2008, 114 [Heidinger 108] = wbl 2008, 290 [Artmann 253] = ÖBl 2008, 237 [Mildner] = ecolex 2008, 551 [Tonninger] - Wiener Stadtrundfahrten; RIS-Justiz RS0123239). Maßgebend für die Beurteilung der Vertretbarkeit einer Rechtsauffassung sind der eindeutige Wortlaut und Zweck der angeblich übertretenen Norm sowie gegebenenfalls die Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts und eine beständige Praxis von Verwaltungsbehörden (4 Ob 225/07b - Wiener Stadtrundfahrten; zuletzt etwa mwN 4 Ob 40/09z = ÖBl-LS 2009/239 [Mildner] = ecolex 2009, 881 [Tonninger] - Lademulden).
2. Die Klägerin behauptet einen Verstoß der Beklagten gegen das Werbeverbot nach § 11 TabakG. Die hier maßgebenden Teile dieser mit 31. Juli 2005 in Kraft getretenen Bestimmung lauten:2. Die Klägerin behauptet einen Verstoß der Beklagten gegen das Werbeverbot nach Paragraph 11, TabakG. Die hier maßgebenden Teile dieser mit 31. Juli 2005 in Kraft getretenen Bestimmung lauten:
(1) Werbung und Sponsoring für Tabakerzeugnisse sind verboten.
(2) Als Ausnahme vom Verbot des Abs. 1 dürfen Namen, Marken oder Symbole, die zur Zeit des In-Kraft-Tretens dieser Bestimmung bereits guten Glaubens sowohl für Tabakerzeugnisse als auch für andere Erzeugnisse verwendet wurden, für diese anderen Erzeugnisse sowie für Werbung oder Sponsoring zugunsten dieser anderen Erzeugnisse verwendet werden. Voraussetzung ist, dass(2) Als Ausnahme vom Verbot des Absatz eins, dürfen Namen, Marken oder Symbole, die zur Zeit des In-Kraft-Tretens dieser Bestimmung bereits guten Glaubens sowohl für Tabakerzeugnisse als auch für andere Erzeugnisse verwendet wurden, für diese anderen Erzeugnisse sowie für Werbung oder Sponsoring zugunsten dieser anderen Erzeugnisse verwendet werden. Voraussetzung ist, dass
1. es sich bei diesen anderen Erzeugnissen, Veranstaltungen oder Aktivitäten sowie bei der darauf bezogenen Werbung oder dem darauf bezogenen Sponsoring eindeutig nicht um Tabakerzeugnisse handelt und
2. keine sonstigen für ein Tabakerzeugnis bereits benutzten Unterscheidungsmerkmale verwendet werden.
(3) Die Ausnahme des Abs. 2 gilt nicht für Namen, Marken oder Symbole für von Tabakerzeugnissen verschiedene Erzeugnisse, die nach In-Kraft-Treten dieser Bestimmung entwickelt und in Verkehr gebracht werden.(3) Die Ausnahme des Absatz 2, gilt nicht für Namen, Marken oder Symbole für von Tabakerzeugnissen verschiedene Erzeugnisse, die nach In-Kraft-Treten dieser Bestimmung entwickelt und in Verkehr gebracht werden.
„Werbung" ist in diesem Zusammenhang „jede Form der kommerziellen Kommunikation mit dem Ziel oder der direkten oder der indirekten Wirkung, den Verkauf eines Tabakerzeugnisses zu fördern" (§ 1 Z 7 TabakG); „Sponsoring" ist „jede Form des öffentlichen oder privaten Beitrags zu einer Veranstaltung oder Aktivität oder jede Form der Unterstützung von Einzelpersonen mit dem Ziel oder der direkten oder der indirekten Wirkung, den Verkauf eines Tabakerzeugnisses zu fördern" (§ 1 Z 7a TabakG).„Werbung" ist in diesem Zusammenhang „jede Form der kommerziellen Kommunikation mit dem Ziel oder der direkten oder der indirekten Wirkung, den Verkauf eines Tabakerzeugnisses zu fördern" (Paragraph eins, Ziffer 7, TabakG); „Sponsoring" ist „jede Form des öffentlichen oder privaten Beitrags zu einer Veranstaltung oder Aktivität oder jede Form der Unterstützung von Einzelpersonen mit dem Ziel oder der direkten oder der indirekten Wirkung, den Verkauf eines Tabakerzeugnisses zu fördern" (Paragraph eins, Ziffer 7 a, TabakG).
3. Die Vorinstanzen haben zutreffend erkannt, dass das beanstandete Verhalten der Beklagten diese Definitionen erfüllt. Die angesprochenen Kreise verstehen sowohl die Bezeichnung „camelbase.at" als auch das Camelbase-Logo ohne jeden Zweifel als Anspielung auf die bekannte Zigarettenmarke „Camel". Die konkrete Verwendung der Zeichen (Website, Sponsoring von „Events", Verteilen von Werbegeschenken) dient offenkundig dazu, eine positive Stimmung für diese Marke zu erzeugen. Damit fördert das beanstandete Verhalten zumindest indirekt den Verkauf von Tabakerzeugnissen. Der Tatbestand von § 11 Abs 1 TabakG ist daher erfüllt.3. Die Vorinstanzen haben zutreffend erkannt, dass das beanstandete Verhalten der Beklagten diese Definitionen erfüllt. Die angesprochenen Kreise verstehen sowohl die Bezeichnung „camelbase.at" als auch das Camelbase-Logo ohne jeden Zweifel als Anspielung auf die bekannte Zigarettenmarke „Camel". Die konkrete Verwendung der Zeichen (Website, Sponsoring von „Events", Verteilen von Werbegeschenken) dient offenkundig dazu, eine positive Stimmung für diese Marke zu erzeugen. Damit fördert das beanstandete Verhalten zumindest indirekt den Verkauf von Tabakerzeugnissen. Der Tatbestand von Paragraph 11, Absatz eins, TabakG ist daher erfüllt.
4. Von entscheidender Bedeutung ist daher, ob sich die Beklagte auf die Ausnahme des § 11 Abs 2 TabakG berufen kann.4. Von entscheidender Bedeutung ist daher, ob sich die Beklagte auf die Ausnahme des Paragraph 11, Absatz 2, TabakG berufen kann.
4.1. Die Annahme des Rekursgerichts, § 11 Abs 2 TabakG erlaube nur die Verwendung solcher Zeichen, die in identischer Form für Tabakerzeugnisse und andere Produkte verwendet worden seien, ist zwar nach dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht ausgeschlossen. Allerdings führte sie zu einem merkwürdigen Wertungswiderspruch: Der weite Werbebegriff des Tabakgesetzes kann, wie das vorliegende Verfahren zeigt, auch die Verwendung von Namen, Marken oder Symbolen erfassen, die bloß eine Ähnlichkeit mit Kennzeichen aufweisen, die für Tabakerzeugnisse verwendet werden. Die Werbewirkung solcher Zeichen wird freilich im Regelfall geringer sein als jene von Originalzeichen. Dennoch wäre die unter § 11 Abs 1 TabakG fallende Verwendung bloß „angelehnter" Zeichen nach der Entscheidung des Rekursgerichts jedenfalls unzulässig, während die Verwendung von Originalzeichen unter den Voraussetzungen des § 11 Abs 2 TabakG erlaubt sein könnte. Dieses Ergebnis ist weder durch höchstgerichtliche Judikatur noch durch den Zweck des Gesetzes gedeckt. Denn die Ausnahmeregelung in § 11 Abs 2 TabakG soll offenkundig Zeichen Bestandschutz gewähren, deren Verwendung zwar an sich unter das Werbeverbot fiele, die aber schon vor dessen Inkrafttreten gutgläubig auch für andere Erzeugnisse verwendetet worden waren. Dieser Zweck erfasst in gleicher Weise identische und bloß ähnliche Zeichen. Die Beklagte kann sich daher insofern (zumindest) auf eine vertretbare Rechtsauffassung berufen.4.1. Die Annahme des Rekursgerichts, Paragraph 11, Absatz 2, TabakG erlaube nur die Verwendung solcher Zeichen, die in identischer Form für Tabakerzeugnisse und andere Produkte verwendet worden seien, ist zwar nach dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht ausgeschlossen. Allerdings führte sie zu einem merkwürdigen Wertungswiderspruch: Der weite Werbebegriff des Tabakgesetzes kann, wie das vorliegende Verfahren zeigt, auch die Verwendung von Namen, Marken oder Symbolen erfassen, die bloß eine Ähnlichkeit mit Kennzeichen aufweisen, die für Tabakerzeugnisse verwendet werden. Die Werbewirkung solcher Zeichen wird freilich im Regelfall geringer sein als jene von Originalzeichen. Dennoch wäre die unter Paragraph 11, Absatz eins, TabakG fallende Verwendung bloß „angelehnter" Zeichen nach der Entscheidung des Rekursgerichts jedenfalls unzulässig, während die Verwendung von Originalzeichen unter den Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, TabakG erlaubt sein könnte. Dieses Ergebnis ist weder durch höchstgerichtliche Judikatur noch durch den Zweck des Gesetzes gedeckt. Denn die Ausnahmeregelung in Paragraph 11, Absatz 2, TabakG soll offenkundig Zeichen Bestandschutz gewähren, deren Verwendung zwar an sich unter das Werbeverbot fiele, die aber schon vor dessen Inkrafttreten gutgläubig auch für andere Erzeugnisse verwendetet worden waren. Dieser Zweck erfasst in gleicher Weise identische und bloß ähnliche Zeichen. Die Beklagte kann sich daher insofern (zumindest) auf eine vertretbare Rechtsauffassung berufen.
4.2. Unvertretbar ist allerdings die weitere Annahme der Beklagten, dass sie sich auch dann auf § 11 Abs 2 TabakG berufen könne, wenn zwar nicht sie, aber andere Unternehmen die Originalzeichen (also nicht die konkret strittigen Zeichen) vor dem Inkrafttreten des Werbeverbots für tabakfremde Erzeugnisse benutzt hätten. Dies geht nicht nur über den Wortlaut, sondern auch über den offenkundigen Zweck dieser Bestimmung hinaus. Denn in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (700 BlgNR 22. GP, zu Z 6 [§ 11]) heißt es dazu: „Diese Ausnahmeregelung soll allfällige Wettbewerbsnachteile für Produkte beispielsweise der Mode oder Parfumindustrie, die zur Zeit des Inkrafttretens des generellen Werbe/Sponsoringverbots für Tabakerzeugnisse bereits bestehen, namensgleich mit Tabakerzeugnissen sind und sich bereits unter dem Namen eines Tabakerzeugnisses ein Renommee aufgebaut haben, ausschließen." In solchen Fällen soll die „Weiterführung" der bereits verwendeten Zeichen möglich sein.4.2. Unvertretbar ist allerdings die weitere Annahme der Beklagten, dass sie sich auch dann auf Paragraph 11, Absatz 2, TabakG berufen könne, wenn zwar nicht sie, aber andere Unternehmen die Originalzeichen (also nicht die konkret strittigen Zeichen) vor dem Inkrafttreten des Werbeverbots für tabakfremde Erzeugnisse benutzt hätten. Dies geht nicht nur über den Wortlaut, sondern auch über den offenkundigen Zweck dieser Bestimmung hinaus. Denn in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (700 BlgNR 22. GP, zu Ziffer 6, [§ 11]) heißt es dazu: „Diese Ausnahmeregelung soll allfällige Wettbewerbsnachteile für Produkte beispielsweise der Mode oder Parfumindustrie, die zur Zeit des Inkrafttretens des generellen Werbe/Sponsoringverbots für Tabakerzeugnisse bereits bestehen, namensgleich mit Tabakerzeugnissen sind und sich bereits unter dem Namen eines Tabakerzeugnisses ein Renommee aufgebaut haben, ausschließen." In solchen Fällen soll die „Weiterführung" der bereits verwendeten Zeichen möglich sein.
Der Hinweis auf das zulässige „Weiterführen" von Kennzeichen zeigt deutlich, dass das in den Materialien angesprochene „Renommee" nur bei solchen Unternehmen geschützt ist, die es tatsächlich vor Inkrafttreten des allgemeinen Tabakwerbeverbots für ihre Produkte erworben hatten. Andere Unternehmen, die nach diesem Zeitpunkt mit gleich oder ähnlich gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen auf den Markt kommen, verfügen über keinen wertvollen Besitzstand, der durch die Ausnahmebestimmung des § 11 Abs 2 TabakG vor dem allgemeinen Werbe- und Sponsoringverbot geschützt werden müsste.Der Hinweis auf das zulässige „Weiterführen" von Kennzeichen zeigt deutlich, dass das in den Materialien angesprochene „Renommee" nur bei solchen Unternehmen geschützt ist, die es tatsächlich vor Inkrafttreten des allgemeinen Tabakwerbeverbots für ihre Produkte erworben hatten. Andere Unternehmen, die nach diesem Zeitpunkt mit gleich oder ähnlich gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen auf den Markt kommen, verfügen über keinen wertvollen Besitzstand, der durch die Ausnahmebestimmung des Paragraph 11, Absatz 2, TabakG vor dem allgemeinen Werbe- und Sponsoringverbot geschützt werden müsste.
4.3. Angesichts dieses eindeutigen Regelungszwecks kann sich die Beklagte nicht auf eine vertretbare Rechtsansicht berufen. Sie hat nicht behauptet, dass sie die strittigen Zeichen selbst vor Inkrafttreten des allgemeinen Werbeverbots in der oben genannten Weise genutzt hätte oder dass sie (zumindest) im Auftrag eines anderen Unternehmens handelte, das diese Bedingung erfüllte. Der bloße Umstand, dass andere Unternehmen die Wortmarke „Camel" und das Originalkamel zur Kennzeichnung von tabakfremden Produkten verwendet hatten, kann nicht dazu führen, dass die Nutzung eines ähnlichen Wortzeichens (camelbase.at) oder eines an das Original angelehnten Bildzeichens (Camelbase-Logo) nun trotz des umfassenden Werbeverbots ganz allgemein - also unabhängig von einem wertvollen Besitzstand (Renommee) des Nutzers im maßgebenden Zeitpunkt - zulässig wäre. Die auf das Kriterium der Vertretbarkeit abstellende Rechtsprechung deckt nicht den Versuch, einen offenkundigen Gesetzesverstoß nachträglich mit spitzfindigen Argumenten zu rechtfertigen (4 Ob 29/07d = SZ 2007/61 - Granulat; RIS-Justiz RS0077931 [T13]).
4.4. Dazu kommt, dass sich die Werbemaßnahmen der Beklagten nach dem bescheinigten Sachverhalt nicht auf konkrete tabakfremde Waren oder Dienstleistungen beschränken. Zwar vertreibt die Beklagte über ihre Website Waren, die mit dem Camelbase-Logo gekennzeichnet sind. Die dort ebenfalls beworbenen Camelbase-Events haben aber bei realistischer Betrachtung nicht ausschließlich den Zweck, den Absatz dieser Produkte zu fördern. Vielmehr ist die Beklagte offenkundig bestrebt, mit ihren Camelbase-Aktivitäten eine positive Stimmung (auch) für die Zigarettenmarke „Camel" zu erzeugen; jede andere Deutung des beanstandeten Verhaltens wäre weltfremd.
Damit ist aber die in § 11 Abs 2 Z 1 TabakG enthaltene Bedingung nicht erfüllt, wonach es sich bei den „anderen" Erzeugnissen und bei der darauf bezogenen Werbung oder dem darauf bezogenen Sponsoring „eindeutig" nicht um Tabakerzeugnisse handeln darf. Gerade diese Eindeutigkeit fehlt bei den Camelbase-Events. Daher würde es der Beklagten auch nicht weiterhelfen, wenn sie sich - etwa aufgrund vertraglicher Beziehungen - auf das von einem anderen Unternehmen erworbene Renommee für die beanstandeten Zeichen berufen könnte.Damit ist aber die in Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, TabakG enthaltene Bedingung nicht erfüllt, wonach es sich bei den „anderen" Erzeugnissen und bei der darauf bezogenen Werbung oder dem darauf bezogenen Sponsoring „eindeutig" nicht um Tabakerzeugnisse handeln darf. Gerade diese Eindeutigkeit fehlt bei den Camelbase-Events. Daher würde es der Beklagten auch nicht weiterhelfen, wenn sie sich - etwa aufgrund vertraglicher Beziehungen - auf das von einem anderen Unternehmen erworbene Renommee für die beanstandeten Zeichen berufen könnte.
5. Der Unterlassungsanspruch der Klägerin besteht daher dem Grunde nach zu Recht. Gegen die vom Rekursgericht vorgenommene Umformulierung des Verbots wendet sich die Beklagte nicht. Ihr Revisionsrekurs muss daher scheitern.
6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 393 Abs 1 EO iVm §§ 41, 50 ZPO.6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 393, Absatz eins, EO in Verbindung mit Paragraphen 41,, 50 ZPO.