Begründung:
Der Kläger behauptet, er sei von der beklagten Gemeinde mit Dienstvertrag vom 11. Juni 1968 als Vermessungstechniker im Vertragsbedienstetenstatus „auf bestimmte Zeit für die Dauer der Restvermessung der Katastralgemeinden H* und R*“ aufgenommen worden; nach Abschluß dieser Arbeiten sei das Dienstverhältnis am 5. Oktober 1973 „für die Dauer der Vermessungsarbeiten in der Katastralgemeinde L*“ verlängert worden. Mit Schreiben vom 12. Juni 1974 habe die Beklagte dem Kläger mitgeteilt, daß sein Dienstverhältnis wegen Abschlusses der Vermessungsarbeiten in der KG L* mit 31. August 1974 ende. Da die „Verlängerung“ vom 5. Oktober 1973 gegen § 4 Abs 4 VBG verstoße, sei das Dienstverhältnis als von vorneherein auf unbestimmte Zeit abgeschlossen anzusehen. Ein Kündigungsgrund nach § 32 VBG liege nicht vor, so daß die „Auflösungserklärung“ der Beklagten vom 12. Juni 1974 unwirksam sei und das Dienstverhältnis des Klägers weiterhin aufrecht bestehe. Davon abgesehen, wäre die Beendigung des Dienstverhältnisses mit 31. August 1974 auf jeden Fall unberechtigt gewesen, weil die Vermessungsarbeiten in der KG L* noch nicht abgeschlossen seien, sondern voraussichtlich noch bis mindestens Juni 1975 andauern würden. „Unter diesem Aspekt“ gebührten dem Kläger jedenfalls die „Ansprüche nach § 1162 b ABGB und § 35 VBG“.Der Kläger behauptet, er sei von der beklagten Gemeinde mit Dienstvertrag vom 11. Juni 1968 als Vermessungstechniker im Vertragsbedienstetenstatus „auf bestimmte Zeit für die Dauer der Restvermessung der Katastralgemeinden H* und R*“ aufgenommen worden; nach Abschluß dieser Arbeiten sei das Dienstverhältnis am 5. Oktober 1973 „für die Dauer der Vermessungsarbeiten in der Katastralgemeinde L*“ verlängert worden. Mit Schreiben vom 12. Juni 1974 habe die Beklagte dem Kläger mitgeteilt, daß sein Dienstverhältnis wegen Abschlusses der Vermessungsarbeiten in der KG L* mit 31. August 1974 ende. Da die „Verlängerung“ vom 5. Oktober 1973 gegen Paragraph 4, Absatz 4, VBG verstoße, sei das Dienstverhältnis als von vorneherein auf unbestimmte Zeit abgeschlossen anzusehen. Ein Kündigungsgrund nach Paragraph 32, VBG liege nicht vor, so daß die „Auflösungserklärung“ der Beklagten vom 12. Juni 1974 unwirksam sei und das Dienstverhältnis des Klägers weiterhin aufrecht bestehe. Davon abgesehen, wäre die Beendigung des Dienstverhältnisses mit 31. August 1974 auf jeden Fall unberechtigt gewesen, weil die Vermessungsarbeiten in der KG L* noch nicht abgeschlossen seien, sondern voraussichtlich noch bis mindestens Juni 1975 andauern würden. „Unter diesem Aspekt“ gebührten dem Kläger jedenfalls die „Ansprüche nach Paragraph 1162, b ABGB und Paragraph 35, VBG“.
Auf Grund dieses Vorbringens verlangt der Kläger nach mehrfachen Änderungen seines Begehrens (ON 1 im Zusammenhalt mit ON 8 und 9)
1. die Feststellung, daß das Dienstverhältnis zwischen den Parteien „sowohl über den 31. 8. 1974 als auch über die Beendigung der Vermessungsarbeiten in der KG L* hinaus weiterhin aufrecht ist“;
2. die Zahlung eines Betrages von 74.748,65 S samt Anhang, welcher sich aus folgenden Teilansprüchen zusammensetzt:
a ) restliche Verwendungsgruppenzulage
für die Zeit vom 1. März 1972 bis
31. August 1974 S 14.669,30
b) restliche Reisegebühren-
Pauschvergütung für 1974 S 2.066,70
c) Bezug für September 1974
(einschließlich der anteiligen
Sonderzahlungen) S 17.386,25
d) Bezugsdifferenz zwischen dem
derzeitigen Einkommen des Klägers
und den Bezügen, die er bei der Beklagten
erhalten hätte, für die Zeit
vom 1. Oktober 1974 bis 31. März 1975 S 40.712,40
(richtige) Summe S 74.834,65.
Die Beklagte hat dieses Begehren dem Grunde und der Hohe nach bestritten. Der auf bestimmte Zeit abgeschlossene Dienstvertrag des Klägers sei nicht verlängert worden; am 5. Oktober 1973 sei nur die Zweckwidmung dieses Vertrages teilweise, nämlich dahin geändert worden, daß nunmehr an Stelle der KG R* die KG L* vermessen werden sollte. Da die Vermessungsarbeiten in der KG L* – welche nicht länger gedauert hätten als die ursprünglich geplante Vermessung der KG R* – am 31. August 1974 beendet gewesen seien, habe die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 12. Juni 1974 die vertragsgemäße Beendigung seines Dienstverhältnisses mitgeteilt. Im übrigen sei dieses Schreiben auch als Kündigung nach § 32 lit g VBG anzusehen.Die Beklagte hat dieses Begehren dem Grunde und der Hohe nach bestritten. Der auf bestimmte Zeit abgeschlossene Dienstvertrag des Klägers sei nicht verlängert worden; am 5. Oktober 1973 sei nur die Zweckwidmung dieses Vertrages teilweise, nämlich dahin geändert worden, daß nunmehr an Stelle der KG R* die KG L* vermessen werden sollte. Da die Vermessungsarbeiten in der KG L* – welche nicht länger gedauert hätten als die ursprünglich geplante Vermessung der KG R* – am 31. August 1974 beendet gewesen seien, habe die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 12. Juni 1974 die vertragsgemäße Beendigung seines Dienstverhältnisses mitgeteilt. Im übrigen sei dieses Schreiben auch als Kündigung nach Paragraph 32, Litera g, VBG anzusehen.
Der aus dem Titel der Reisegebühren-Pauschvergütung angesprochene Betrag von 2.066,70 S samt Anhang wurde von der Beklagten ausdrücklich anerkannt.
Der Höhe nach unbestritten ist der – 14 mal jährlich gezahlte – Monatsbezug des Klägers mit 12.797 S brutto ab 1. Juli 1974 zuzüglich eines Reisegebühren-Pauschales von 1.625 S; ferner steht außer Streit, daß im Zeitpunkt der Verlängerung des Dienstverhältnisses die Vermessung der KG R* bereits ausgeschieden war.
Das Erstgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 18.892,36 S brutto samt Anhang und wies das Mehrbegehren auf Feststellung des aufrechten Bestehens des Dienstverhältnisses und auf Zahlung weiterer 55.942,29 S (richtig: S 55.856,29) ab. Seiner Entscheidung liegen folgende Sachverhaltsfeststellungen zugrunde:
Schon in den 60er-Jahren hatte sich die beklagte Gemeinde um eine Neuvermessung ihres Gemeindegebietes bemüht; man wollte einerseits ein Kartenwerk im Maßstab 1 : 1000 erhalten, während andererseits vor allem die Neuvermessung der KG R* wegen zahlreicher Neuparzellierungen von Grundstücken vordringlich erschien. Im Hinblick auf die angespannte finanzielle Situation des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen sind die Gemeinden verhalten, die Kosten solcher Vermessungen zumindest teilweise zu übernehmen. Auch die Beklagte verpflichtete sich daher gegenüber der genannten Bundesbehörde, Techniker und Hilfskräfte auf eigene Kosten einzustellen. Diese Personen unterstehen in der Folge den Weisungen des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, werden jedoch von den Gemeinden – hier also von der Beklagten – bezahlt.
Schon am 1./25. August 1960 hatte die Beklagte einen derartigen Vertrag über die Katastral-Neuvermessung der KG L* abgeschlossen (Beilage 2); gleichartige Verträge über die Katastralgemeinden H* und R* folgten. Die KG R* war daher von der Vermessung nicht ausgeschlossen.
In Erfüllung dieser Vereinbarungen mit dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen schloß die Beklagte am 11. Juni 1968 mit dem Kläger einen „Sonder-Dienstvertrag“ auf Grund des VBG 1948 in Verbindung mit § 77 des oberösterreichischen Gemeindebedienstetengesetzes LGBl 1952/44 (Beilage B). Das Dienstverhältnis, welches am 16. Juni 1968 beginnen sollte, wurde „auf bestimmte Zeit für die Dauer der Restvermessung der KG H* und R*“ eingegangen. Dem Kläger wurden (u.a.) „25 % Mehrdienstleistungspauschale (Überstundenabgeltung)“ zugesichert; weiters wurde dem Dienstvertrag hinzugefügt: „Ein Anspruch auf eine Abfertigung besteht nicht“.In Erfüllung dieser Vereinbarungen mit dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen schloß die Beklagte am 11. Juni 1968 mit dem Kläger einen „Sonder-Dienstvertrag“ auf Grund des VBG 1948 in Verbindung mit Paragraph 77, des oberösterreichischen Gemeindebedienstetengesetzes LGBl 1952/44 (Beilage B). Das Dienstverhältnis, welches am 16. Juni 1968 beginnen sollte, wurde „auf bestimmte Zeit für die Dauer der Restvermessung der KG H* und R*“ eingegangen. Dem Kläger wurden (u.a.) „25 % Mehrdienstleistungspauschale (Überstundenabgeltung)“ zugesichert; weiters wurde dem Dienstvertrag hinzugefügt: „Ein Anspruch auf eine Abfertigung besteht nicht“.
In der Folge wurden dann Vermessungsarbeiten in der KG H* und parallel dazu auch in der KG L* durchgeführt. Der Kläger arbeitete überwiegend im Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen in Wien für ca. 2 bis 3 1/2 Monate verrichtete er Feldarbeiten auch im Gemeindegebiet L*. Für den zuständigen Abteilungsvorstand des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, Hofrat Dipl.-Ing. W* K*, war es von Anfang klar gewesen, daß es zu einer Vermessung der KG R* nicht kommen werde. An den Kläger erging auch nie ein Auftrag zu irgendwelchen Vermessungsarbeiten in dieser Katastralgemeinde; hievon ausgenommen können nur Vermessungsarbeiten an der Grenze der KG R* sein, wenn dies für die Vermessung der angrenzenden Katastralgemeinde erforderlich gewesen sein sollte. In der Folge erklärte dann auch Dipl.-Ing. K* dem Bürgermeister der beklagten Gemeinde, daß eine Vermessung der KG R* nicht in Frage komme. Der Kläger wurde im Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen schon ab September 1972 zur Durchführung technischer Arbeiten in der KG L* eingesetzt; hievon wurde die Gemeinde nicht verständigt. Die Arbeiten an den KG H* und L* liefen zum Teil parallel, der Übergang erfolgte nahtlos. Im Jahre 1973 setzte sich Dipl.-Ing. K* beim Bürgermeister der beklagten Gemeinde für eine Erweiterung des mit dem Kläger geschlossenen Vertrages auch auf die Arbeiten in der KG L* ein. Mit „Nachtrag zum Sonderdienstvertrag“ vom 5. Oktober 1973 (Beilage C) wurde der „Sonderdienstvertrag“ des Klägers dahin ergänzt, daß der in Pkt 12 lit. b enthaltenen Vereinbarung („Das Dienstverhältnis wird eingegangen ... auf bestimmte Zeit für die Dauer der Restvermessung der KG H* und R*“) der Beisatz „sowie für die Dauer der Vermessungsarbeiten in der KG L*“ hinzugefügt wurde; diese „Änderung“ sollte ab 4. Juni 1973 gelten.In der Folge wurden dann Vermessungsarbeiten in der KG H* und parallel dazu auch in der KG L* durchgeführt. Der Kläger arbeitete überwiegend im Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen in Wien für ca. 2 bis 3 1/2 Monate verrichtete er Feldarbeiten auch im Gemeindegebiet L*. Für den zuständigen Abteilungsvorstand des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, Hofrat Dipl.-Ing. W* K*, war es von Anfang klar gewesen, daß es zu einer Vermessung der KG R* nicht kommen werde. An den Kläger erging auch nie ein Auftrag zu irgendwelchen Vermessungsarbeiten in dieser Katastralgemeinde; hievon ausgenommen können nur Vermessungsarbeiten an der Grenze der KG R* sein, wenn dies für die Vermessung der angrenzenden Katastralgemeinde erforderlich gewesen sein sollte. In der Folge erklärte dann auch Dipl.-Ing. K* dem Bürgermeister der beklagten Gemeinde, daß eine Vermessung der KG R* nicht in Frage komme. Der Kläger wurde im Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen schon ab September 1972 zur Durchführung technischer Arbeiten in der KG L* eingesetzt; hievon wurde die Gemeinde nicht verständigt. Die Arbeiten an den KG H* und L* liefen zum Teil parallel, der Übergang erfolgte nahtlos. Im Jahre 1973 setzte sich Dipl.-Ing. K* beim Bürgermeister der beklagten Gemeinde für eine Erweiterung des mit dem Kläger geschlossenen Vertrages auch auf die Arbeiten in der KG L* ein. Mit „Nachtrag zum Sonderdienstvertrag“ vom 5. Oktober 1973 (Beilage C) wurde der „Sonderdienstvertrag“ des Klägers dahin ergänzt, daß der in Pkt 12 Litera b, enthaltenen Vereinbarung („Das Dienstverhältnis wird eingegangen ... auf bestimmte Zeit für die Dauer der Restvermessung der KG H* und R*“) der Beisatz „sowie für die Dauer der Vermessungsarbeiten in der KG L*“ hinzugefügt wurde; diese „Änderung“ sollte ab 4. Juni 1973 gelten.
Wie sich aus dem „Feldarbeitsnachweis“ über die Neuvermessung der KG L* ergibt, wurden die Arbeiten an dieser Katastralgemeinde bis zum 25. September 1974 beendet. Dipl.-Ing. K* hatte der Beklagten schon im Frühjahr 1974 mitgeteilt, daß die Vermessungsarbeiten an der KG L* in absehbarer Zeit zu Ende gehen würden; mit Ende August 1974 werde der Kläger von ihm nicht mehr beschäftigt werden. Auf Grund dieser Mitteilung richtete die Beklagte am 12. Juni 1974 folgendes Schreiben an den Kläger (Beilage L):
„Mit Bezug auf den zwischen Ihnen und der Gemeinde L* am 11. Juni 1968 abgeschlossenen Sonder-Dienstvertrag in der Fassung des Nachtrages vom 5. Oktober 1973 wird Ihnen mitgeteilt, daß das auf bestimmte Zeit eingegangene Dienstverhältnis mit Wirksamkeit vom 31. August 1974 endet. Der Grund für das Enden des Dienstverhältnisses besteht im Abschluß der Vermessungsarbeiten in der Katastralgemeinde L*.“
Gegen Ende August 1974 machte der Kläger hievon Dipl.-Ing. K* Mitteilung, wobei er hinzufügte, daß er die Kündigung der Gemeinde nicht anerkenne. Dipl.-Ing. K* riet ihm so lange weiterzuarbeiten, bis die Gemeinde darüber entscheide. Der Kläger setzte seine Arbeiten im Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen fort und ist ab 16. September 1974 nicht mehr im Dienst erschienen. Auf Empfehlung von Dipl.-Ing. K* wurde er in der Folge ab 1. Oktober 1974 in einer anderen Abteilung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen wieder eingestellt.
Rechtlich war das Erstgericht der Auffassung, daß der „Sonderdienstvertrag“ vom 11. Juni 1968 zulässigerweise zur Besorgung einer „bestimmten zeitlich begrenzten Arbeit“ und damit auf bestimmte Zeit im Sinne des § 4 Abs 3 VBG abgeschlossen worden sei. Hingegen verstoße der Nachtrag vom 5. Oktober 1973 schon deshalb gegen § 4 Abs 4 VBG, weil diese Gesetzesstelle – anders als der vorhergehende Absatz – eine kalendermäßige Begrenzung der Vertragsverlängerung verlange; davon abgesehen, habe die vereinbarungsgemäß ab 4. Juni 1973 in Kraft getretene Vertragsverlängerung mehr als ein Jahr gedauert und damit das in § 4 Abs 4 VBG vorgesehene Höchstmaß von drei Monaten bei weitem überschritten. Die Änderung eines auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Vertrages durch Austausch einer „bestimmten Arbeit“ gegen eine andere „bestimmte Arbeit“ sei unzulässig, weil sie dem Schutzgedanken des –keinesfalls extensiv auszulegenden – Gesetzes widerspreche. Obgleich das Dienstverhältnis des Klägers daher als von Anfang an auf unbestimmte Zeit eingegangen angesehen werden müsse, könne seinem Feststellungsbegehren dennoch kein Erfolg beschieden sein: Die Beklagte habe mit ihrem Schreiben vom 12. Juni 1974 eindeutig ihre Absicht bekundet, das Dienstverhältnis des Klägers zum 31. August 1974 zu beenden; dabei habe sie sich ausdrücklich auf den Abschluß der Vermessungsarbeiten in der KG L* bezogen und damit den Kündigungsgrund nach § 32 Abs 2 lit g VBG geltend gemacht. Da die Beendigung der genannten Vermessungsarbeiten tatsächlich eine „Änderung des Arbeitsumfanges“ im Sinne der genannten Gesetzesstelle bedeute, erweise sich die Kündigung aus diesem Grund als berechtigt. Der von der Beklagten angeführte Termin 31. August 1974 sei allerdings verfehlt, weil sie gemäß § 33 Abs 1 VBG eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten gehabt hätte; das Dienstverhältnis sei deshalb erst mit dem nächsten gesetzlich zulässigen Termin, also mit 30. September 1974, als aufgelöst zu betrachten. Bei dieser Sachlage habe die Beklagte dem Kläger das Gehalt für September 1974 und die von ihr ausdrücklich anerkannte restliche Reisegebühren-Pauschvergütung zu zahlen; hingegen bestehe sein Anspruch auf restliche Verwendungsgruppenzulage auf Grund der Ergebnisse des Beweisverfahrens nicht zu Recht. Eine allfällige Nachzahlung von Bezügen ab 1. September 1974 komme nicht in Frage, weil das Dienstverhältnis des Klägers jedenfalls zum 30. September 1974 aufgelöst worden sei.Rechtlich war das Erstgericht der Auffassung, daß der „Sonderdienstvertrag“ vom 11. Juni 1968 zulässigerweise zur Besorgung einer „bestimmten zeitlich begrenzten Arbeit“ und damit auf bestimmte Zeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3, VBG abgeschlossen worden sei. Hingegen verstoße der Nachtrag vom 5. Oktober 1973 schon deshalb gegen Paragraph 4, Absatz 4, VBG, weil diese Gesetzesstelle – anders als der vorhergehende Absatz – eine kalendermäßige Begrenzung der Vertragsverlängerung verlange; davon abgesehen, habe die vereinbarungsgemäß ab 4. Juni 1973 in Kraft getretene Vertragsverlängerung mehr als ein Jahr gedauert und damit das in Paragraph 4, Absatz 4, VBG vorgesehene Höchstmaß von drei Monaten bei weitem überschritten. Die Änderung eines auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Vertrages durch Austausch einer „bestimmten Arbeit“ gegen eine andere „bestimmte Arbeit“ sei unzulässig, weil sie dem Schutzgedanken des –keinesfalls extensiv auszulegenden – Gesetzes widerspreche. Obgleich das Dienstverhältnis des Klägers daher als von Anfang an auf unbestimmte Zeit eingegangen angesehen werden müsse, könne seinem Feststellungsbegehren dennoch kein Erfolg beschieden sein: Die Beklagte habe mit ihrem Schreiben vom 12. Juni 1974 eindeutig ihre Absicht bekundet, das Dienstverhältnis des Klägers zum 31. August 1974 zu beenden; dabei habe sie sich ausdrücklich auf den Abschluß der Vermessungsarbeiten in der KG L* bezogen und damit den Kündigungsgrund nach Paragraph 32, Absatz 2, Litera g, VBG geltend gemacht. Da die Beendigung der genannten Vermessungsarbeiten tatsächlich eine „Änderung des Arbeitsumfanges“ im Sinne der genannten Gesetzesstelle bedeute, erweise sich die Kündigung aus diesem Grund als berechtigt. Der von der Beklagten angeführte Termin 31. August 1974 sei allerdings verfehlt, weil sie gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VBG eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten gehabt hätte; das Dienstverhältnis sei deshalb erst mit dem nächsten gesetzlich zulässigen Termin, also mit 30. September 1974, als aufgelöst zu betrachten. Bei dieser Sachlage habe die Beklagte dem Kläger das Gehalt für September 1974 und die von ihr ausdrücklich anerkannte restliche Reisegebühren-Pauschvergütung zu zahlen; hingegen bestehe sein Anspruch auf restliche Verwendungsgruppenzulage auf Grund der Ergebnisse des Beweisverfahrens nicht zu Recht. Eine allfällige Nachzahlung von Bezügen ab 1. September 1974 komme nicht in Frage, weil das Dienstverhältnis des Klägers jedenfalls zum 30. September 1974 aufgelöst worden sei.
Der dem Kläger zugesprochene Betrag setze sich daher wie folgt zusammen:
Gehalt für September 1974 S 12.797,--
Sonderzahlungen S 2.132,83
Reisegebühren-Pauschvergütung
für September 1974 S 1.625,--
aliquoter Anteil für einen Monat S 270,83
restliche Reisegebühren-Pauschvergütung
bis 31. August 1974 S 2.066,70
zusammen S 18.892,36.
Das Urteil des Erstgerichtes wurde vom Kläger mit Berufung angefochten, hinsichtlich der Abweisung des Leistungsbegehrens jedoch nur insoweit, als ihm nicht ein weiterer Betrag von 43.266 S brutto – welcher nunmehr hilfsweise auch aus dem Titel der Abfertigung (§ 35 VBG) begehrt wird – zugesprochen wurde; dagegen ist die Abweisung des Begehrens auf Zahlung einer Verwendungsgruppenzulage nicht nur hinsichtlich der begehrten Nachzahlung bis 31. August 1975 in der Höhe von 14.669,30 S, sondern auch hinsichtlich der Einbeziehung in den Gehaltsanspruch ab 1. September 1974 ausdrücklich unbekämpft geblieben und damit in Rechtskraft erwachsen. Gleichzeitig dehnte der Kläger im Berufungsverfahren sein Zahlungsbegehren um die Gehaltsdifferenz für April 1975 in der Höhe von 6.425 S aus. In der Berufung der Beklagten wurde das Ersturteil insoweit angefochten, als dem Kläger ein den anerkannten Betrag von 2.066,70 S übersteigender Betrag von 16.825,66 S samt Anhang zugesprochen worden war.Das Urteil des Erstgerichtes wurde vom Kläger mit Berufung angefochten, hinsichtlich der Abweisung des Leistungsbegehrens jedoch nur insoweit, als ihm nicht ein weiterer Betrag von 43.266 S brutto – welcher nunmehr hilfsweise auch aus dem Titel der Abfertigung (Paragraph 35, VBG) begehrt wird – zugesprochen wurde; dagegen ist die Abweisung des Begehrens auf Zahlung einer Verwendungsgruppenzulage nicht nur hinsichtlich der begehrten Nachzahlung bis 31. August 1975 in der Höhe von 14.669,30 S, sondern auch hinsichtlich der Einbeziehung in den Gehaltsanspruch ab 1. September 1974 ausdrücklich unbekämpft geblieben und damit in Rechtskraft erwachsen. Gleichzeitig dehnte der Kläger im Berufungsverfahren sein Zahlungsbegehren um die Gehaltsdifferenz für April 1975 in der Höhe von 6.425 S aus. In der Berufung der Beklagten wurde das Ersturteil insoweit angefochten, als dem Kläger ein den anerkannten Betrag von 2.066,70 S übersteigender Betrag von 16.825,66 S samt Anhang zugesprochen worden war.
Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos. Der Berufung des Klägers gab das Berufungsgericht teilweise, und zwar dahin Folge, daß es dem Kläger unter Einbeziehung des unangefochten gebliebenen Teils des Ersturteils insgesamt 62.158,36 S brutto samt Anhang zusprach und das Mehrbegehren auf Feststellung des aufrechten Bestehens des Dienstverhältnisses sowie auf Zahlung weiterer 12.590,29 S samt Anhang abwies. Von den als unbedenklich übernommenen Tatsachenfeststellungen des Ersturteils ausgehend, billigte das Berufungsgericht auch die Rechtsauffassung der ersten Instanz, nach welcher das Dienstverhältnis des Klägers als von Anfang an auf unbestimmte Zeit eingegangen anzusehen sei. § 4 Abs 3 VBG verlange ausdrücklich, daß ein auf bestimmte Zeit abgeschlossener Dienstvertrag von vorneherein auf die Besorgung einer bestimmten, zeitlich begrenzten Arbeit abgestellt ist; jede Ergänzung des Dienstvertrages zur Besorgung anderer Arbeiten erfolge aber nicht mehr „von vorneherein“ und müsse demnach als Verlängerung angesehen werden. Dabei hätten sich keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, daß durch die Änderung des Gegenstandes der Arbeiten keine Verlängerung dieser Tätigkeiten eingetreten wäre. Gleichfalls zu Recht habe der Erstrichter das Schreiben vom 12. Juni 1974, in welchem die Beklagte eindeutig ihre Absicht ausgedrückt habe, das Dienstverhältnis des Klägers wegen Abschlusses der Vermessungsarbeiten in der KG L* mit 31. August 1974 zu beenden, als Kündigung des Dienstverhältnisses aus dem Grunde des § 32 Abs 2 lit g VBG beurteilt; die Umdeutung des nach dem Prozeßstandpunkt der Beklagten befristeten Dienstverhältnisses in ein unbefristetes Dienstverhältnis erfordere auch die Umdeutung der von den Parteien in irriger rechtlicher Annahme gesetzten Rechtshandlungen, wobei der auf die veränderte Rechtslage anwendbare Sinn der betreffenden Rechtshandlungen erforscht werden müsse. Unter Berücksichtigung der gemäß § 33 Abs 1 VBG einzuhaltenden Kündigungsfrist von drei Monaten sei daher das Dienstverhältnis des Klägers tatsächlich als mit 30. September 1974 aufgelöst anzusehen. Der Anspruch des Klägers bestehe somit in der vom Erstgericht ermittelten Höhe zu Recht, während das Feststellungsbegehren sowie weitere Ansprüche, insbesondere auf die Bezugsdifferenz ab 1. Oktober 1974, mit Recht abgewiesen worden seien. Darüber hinaus erweise sich aber auch der vom Kläger in der Berufung zulässigerweise neu erhobene Anspruch auf Zahlung einer Abfertigung nach § 35 VBG als berechtigt: Der in den Sonderdienstvertrag vom 11. Juni 1968 aufgenommenen Klausel, wonach ein Abfertigungsanspruch nicht bestehe, sei durch die – Verlängerung des Dienstvertrages vom 5. Oktober 1973 der Boden entzogen worden; daß der Kläger aber auf allfällige Abfertigungsansprüche auch im Hinblick auf die Annahme eines unbefristeten Dienstverhältnisses ausdrücklich verzichtet hätte, sei – abgesehen von der Unwirksamkeit eines solchen Verzichtes des Dienstnehmers auf unabdingbare Ansprüche – von der Beklagten weder behauptet noch bewiesen worden. Der Kläger habe somit Anspruch auf Zahlung weiterer 43.266 S samt Anhang, was zu einem Zuspruch von insgesamt 62.158,36 S brutto samt Anhang führe; dagegen habe es bei der Abweisung des restlichen Zahlungsbegehrens von 12.590,29 S samt Anhang sowie des Feststellungsbegehrens zu verbleiben.Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos. Der Berufung des Klägers gab das Berufungsgericht teilweise, und zwar dahin Folge, daß es dem Kläger unter Einbeziehung des unangefochten gebliebenen Teils des Ersturteils insgesamt 62.158,36 S brutto samt Anhang zusprach und das Mehrbegehren auf Feststellung des aufrechten Bestehens des Dienstverhältnisses sowie auf Zahlung weiterer 12.590,29 S samt Anhang abwies. Von den als unbedenklich übernommenen Tatsachenfeststellungen des Ersturteils ausgehend, billigte das Berufungsgericht auch die Rechtsauffassung der ersten Instanz, nach welcher das Dienstverhältnis des Klägers als von Anfang an auf unbestimmte Zeit eingegangen anzusehen sei. Paragraph 4, Absatz 3, VBG verlange ausdrücklich, daß ein auf bestimmte Zeit abgeschlossener Dienstvertrag von vorneherein auf die Besorgung einer bestimmten, zeitlich begrenzten Arbeit abgestellt ist; jede Ergänzung des Dienstvertrages zur Besorgung anderer Arbeiten erfolge aber nicht mehr „von vorneherein“ und müsse demnach als Verlängerung angesehen werden. Dabei hätten sich keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, daß durch die Änderung des Gegenstandes der Arbeiten keine Verlängerung dieser Tätigkeiten eingetreten wäre. Gleichfalls zu Recht habe der Erstrichter das Schreiben vom 12. Juni 1974, in welchem die Beklagte eindeutig ihre Absicht ausgedrückt habe, das Dienstverhältnis des Klägers wegen Abschlusses der Vermessungsarbeiten in der KG L* mit 31. August 1974 zu beenden, als Kündigung des Dienstverhältnisses aus dem Grunde des Paragraph 32, Absatz 2, Litera g, VBG beurteilt; die Umdeutung des nach dem Prozeßstandpunkt der Beklagten befristeten Dienstverhältnisses in ein unbefristetes Dienstverhältnis erfordere auch die Umdeutung der von den Parteien in irriger rechtlicher Annahme gesetzten Rechtshandlungen, wobei der auf die veränderte Rechtslage anwendbare Sinn der betreffenden Rechtshandlungen erforscht werden müsse. Unter Berücksichtigung der gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VBG einzuhaltenden Kündigungsfrist von drei Monaten sei daher das Dienstverhältnis des Klägers tatsächlich als mit 30. September 1974 aufgelöst anzusehen. Der Anspruch des Klägers bestehe somit in der vom Erstgericht ermittelten Höhe zu Recht, während das Feststellungsbegehren sowie weitere Ansprüche, insbesondere auf die Bezugsdifferenz ab 1. Oktober 1974, mit Recht abgewiesen worden seien. Darüber hinaus erweise sich aber auch der vom Kläger in der Berufung zulässigerweise neu erhobene Anspruch auf Zahlung einer Abfertigung nach Paragraph 35, VBG als berechtigt: Der in den Sonderdienstvertrag vom 11. Juni 1968 aufgenommenen Klausel, wonach ein Abfertigungsanspruch nicht bestehe, sei durch die – Verlängerung des Dienstvertrages vom 5. Oktober 1973 der Boden entzogen worden; daß der Kläger aber auf allfällige Abfertigungsansprüche auch im Hinblick auf die Annahme eines unbefristeten Dienstverhältnisses ausdrücklich verzichtet hätte, sei – abgesehen von der Unwirksamkeit eines solchen Verzichtes des Dienstnehmers auf unabdingbare Ansprüche – von der Beklagten weder behauptet noch bewiesen worden. Der Kläger habe somit Anspruch auf Zahlung weiterer 43.266 S samt Anhang, was zu einem Zuspruch von insgesamt 62.158,36 S brutto samt Anhang führe; dagegen habe es bei der Abweisung des restlichen Zahlungsbegehrens von 12.590,29 S samt Anhang sowie des Feststellungsbegehrens zu verbleiben.
Das Urteil des Berufungsgerichtes wird von beiden Parteien mit Revision angefochten. Der Kläger wendet sich gegen den abweisenden Teil der Berufungsentscheidung; er macht den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend und beantragt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß seinem Klagebegehren „im vollen Umfang, also so wie es dem Berufungsverfahren zugrunde lag“, stattgegeben werde. Die Beklagte bekämpft das Berufungsurteil insoweit, als damit dem Kläger ein 2.066,70 S samt Anhang übersteigender Betrag zugesprochen wurde, also hinsichtlich eines Betrages von 60.091,66 S samt Anhang. Sie führt die Revisionsgründe der Aktenwidrigkeit, der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung aus und stellt den Antrag, in Abänderung der angefochtenen Entscheidung das Klagebegehren im Umfang der Anfechtung abzuweisen; hilfsweise stellt die Beklagte auch einen Aufhebungsantrag.
Beide Parteien haben beantragt, der Revision der jeweiligen Gegenseite nicht Folge zu geben.