Die Revision ist nicht berechtigt.
Nach § 78 Abs 1 UrhG dürfen Bildnisse von Personen weder öffentlich ausgestellt noch auf eine andere Art, wodurch sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, verbreitet werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden. Durch diese Bestimmung soll jedermann gegen einen Mißbrauch seiner Abbildung in der Öffentlichkeit geschützt werden, also namentlich dagegen, daß er durch die Verbreitung seines Bildnisses bloßgestellt, daß dadurch sein Privatleben der Öffentlichkeit preisgegeben oder sein Bildnis auf eine Art benützt wird, die zu Mißdeutungen Anlaß geben kann oder entwürdigend oder herabsetzend wirkt (EB zum UrhG in Dillenz, Materialien zum österreichischen Urheberrecht 161). Das Gesetz legt den Begriff der "berechtigten Interessen" nicht näher fest, weil es bewußt einen weiten Spielraum offenlassen wollte, um den Verhältnissen des Einzelfalles Rechnung tragen zu können (ÖBl. 1974, 97; SZ 50/22; ÖBl. 1980, 166; MR 1989, 52 uva.). Die Beurteilung, ob berechtigte Interessen verletzt wurden, ist darauf abzustellen, ob Interessen des Abgebildeten bei objektiver Prüfung als schutzwürdig anzusehen sind (ÖBl. 1972, 49; ÖBl. 1980, 166; MR 1989, 52 uva.); bei der Entscheidung dieser Rechtsfrage (ÖBl. 1974, 97; ÖBl. 1977, 22 ua) darf nicht das Bild allein betrachtet werden; vielmehr ist auch der mit dem veröffentlichten Bild zusammenhängende Text zu berücksichtigen (ÖBl. 1980, 166; MR 1988, 17 mwN; MR 1989, 52 ua). Behauptet auch derjenige, der das Bild verbreitet, seinerseits ein Interesse an der Veröffentlichung, dann müssen die beiderseitigen Interessen gegeneinander abgewogen werden (SZ 50/22; MR 1989, 52 ua.). Die Beklagte bestreitet, daß sie mit der beanstandeten Veröffentlichung berechtigte Interessen des Klägers verletzt habe (S 95); zumindest überwiege ihr Veröffentlichungsinteresse klar, erfordere doch eine Sportberichterstattung auch Mitteilungen über die Tätigkeit der Sportverbände und -vereine sowie ihrer Funktionäre. Immer wieder ergebe sich die Frage, wie weit ein Vereinsfunktionär auch Verbandsfunktionär sein kann, der als solcher objektiv und unparteiisch sein muß und zum Wohl des gesamten Verbandes und nicht nur seines eigenen Vereins zu wirken hat. Da der Kläger Meldereferent des ÖVV sei, zugleich aber (zumindest früher) Schiedsrichter und Funktionär des Vereins Hypo-Volleyball-Klub Klagenfurt (gewesen) sei, habe ein eminentes Interesse an der Veröffentlichung eines Bildes bestanden, das ihn als Schiedsrichter zeigt. Die beanstandete Bildveröffentlichung habe der "Illustration dieses öffentlichen Interesses dienen" sollen. Gerade der Leser von Sportzeitungen lege in seinem Informationsbedürfnis Wert auf Bilder, welche die Sportberichterstattung plastisch machten. Der Hinweis auf die "rote Karte" in der Bildunterschrift sei nur als Wortspiel zu verstehen.Nach Paragraph 78, Absatz eins, UrhG dürfen Bildnisse von Personen weder öffentlich ausgestellt noch auf eine andere Art, wodurch sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, verbreitet werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden. Durch diese Bestimmung soll jedermann gegen einen Mißbrauch seiner Abbildung in der Öffentlichkeit geschützt werden, also namentlich dagegen, daß er durch die Verbreitung seines Bildnisses bloßgestellt, daß dadurch sein Privatleben der Öffentlichkeit preisgegeben oder sein Bildnis auf eine Art benützt wird, die zu Mißdeutungen Anlaß geben kann oder entwürdigend oder herabsetzend wirkt (EB zum UrhG in Dillenz, Materialien zum österreichischen Urheberrecht 161). Das Gesetz legt den Begriff der "berechtigten Interessen" nicht näher fest, weil es bewußt einen weiten Spielraum offenlassen wollte, um den Verhältnissen des Einzelfalles Rechnung tragen zu können (ÖBl. 1974, 97; SZ 50/22; ÖBl. 1980, 166; MR 1989, 52 uva.). Die Beurteilung, ob berechtigte Interessen verletzt wurden, ist darauf abzustellen, ob Interessen des Abgebildeten bei objektiver Prüfung als schutzwürdig anzusehen sind (ÖBl. 1972, 49; ÖBl. 1980, 166; MR 1989, 52 uva.); bei der Entscheidung dieser Rechtsfrage (ÖBl. 1974, 97; ÖBl. 1977, 22 ua) darf nicht das Bild allein betrachtet werden; vielmehr ist auch der mit dem veröffentlichten Bild zusammenhängende Text zu berücksichtigen (ÖBl. 1980, 166; MR 1988, 17 mwN; MR 1989, 52 ua). Behauptet auch derjenige, der das Bild verbreitet, seinerseits ein Interesse an der Veröffentlichung, dann müssen die beiderseitigen Interessen gegeneinander abgewogen werden (SZ 50/22; MR 1989, 52 ua.). Die Beklagte bestreitet, daß sie mit der beanstandeten Veröffentlichung berechtigte Interessen des Klägers verletzt habe (S 95); zumindest überwiege ihr Veröffentlichungsinteresse klar, erfordere doch eine Sportberichterstattung auch Mitteilungen über die Tätigkeit der Sportverbände und -vereine sowie ihrer Funktionäre. Immer wieder ergebe sich die Frage, wie weit ein Vereinsfunktionär auch Verbandsfunktionär sein kann, der als solcher objektiv und unparteiisch sein muß und zum Wohl des gesamten Verbandes und nicht nur seines eigenen Vereins zu wirken hat. Da der Kläger Meldereferent des ÖVV sei, zugleich aber (zumindest früher) Schiedsrichter und Funktionär des Vereins Hypo-Volleyball-Klub Klagenfurt (gewesen) sei, habe ein eminentes Interesse an der Veröffentlichung eines Bildes bestanden, das ihn als Schiedsrichter zeigt. Die beanstandete Bildveröffentlichung habe der "Illustration dieses öffentlichen Interesses dienen" sollen. Gerade der Leser von Sportzeitungen lege in seinem Informationsbedürfnis Wert auf Bilder, welche die Sportberichterstattung plastisch machten. Der Hinweis auf die "rote Karte" in der Bildunterschrift sei nur als Wortspiel zu verstehen.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden: Der zusammen mit dem Lichtbild des Klägers veröffentlichte Artikel enthält schwerwiegende Angriffe gegen den Kläger, die auch durch seine - in Klammern wiedergegebenen - Stellungnahmen nicht abgeschwächt werden. Vor allem die blickfangartig herausgestellte und daher von einem weit größeren Personenkreis als der ganze Bericht gelesene Überschrift wirkt sich auf den Kläger unzweifelhaft negativ aus, wird ihm doch dort vorgeworfen, er habe seine Doppelfunktion "schändlich ausgenützt". In dem Text unterhalb des Bildes wird - ebenso wie im letzten Satz des Artikels - angekündigt, daß dem Kläger strafweise die Funktion eines Meldereferenten entzogen werden würde. Daß es den Interessen des Klägers abträglich ist, wenn sein Bild im Zusammenhang mit solchen Mitteilungen in der Öffentlichkeit gezeigt wird, kann nicht bezweifelt werden. Die Beklagte hat zwar, wie sie zum Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit zutreffend ausführt - ohne damit freilich eine Aktenwidrigkeit im Sinne des § 503 Z 3 ZPO aufzuzeigen, die nur dann vorliegt, wenn Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen werden (MR 1986, 16 uva) - schon in erster Instanz ein rechtliches Interesse an der beanstandeten Bildnisveröffentlichung mit dem Hinweis darauf behauptet, daß diese Veröffentlichung der Illustration des Artikels gedient habe (S 23 und 27). Damit ist für sie aber nichts gewonnen:Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden: Der zusammen mit dem Lichtbild des Klägers veröffentlichte Artikel enthält schwerwiegende Angriffe gegen den Kläger, die auch durch seine - in Klammern wiedergegebenen - Stellungnahmen nicht abgeschwächt werden. Vor allem die blickfangartig herausgestellte und daher von einem weit größeren Personenkreis als der ganze Bericht gelesene Überschrift wirkt sich auf den Kläger unzweifelhaft negativ aus, wird ihm doch dort vorgeworfen, er habe seine Doppelfunktion "schändlich ausgenützt". In dem Text unterhalb des Bildes wird - ebenso wie im letzten Satz des Artikels - angekündigt, daß dem Kläger strafweise die Funktion eines Meldereferenten entzogen werden würde. Daß es den Interessen des Klägers abträglich ist, wenn sein Bild im Zusammenhang mit solchen Mitteilungen in der Öffentlichkeit gezeigt wird, kann nicht bezweifelt werden. Die Beklagte hat zwar, wie sie zum Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit zutreffend ausführt - ohne damit freilich eine Aktenwidrigkeit im Sinne des Paragraph 503, Ziffer 3, ZPO aufzuzeigen, die nur dann vorliegt, wenn Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen werden (MR 1986, 16 uva) - schon in erster Instanz ein rechtliches Interesse an der beanstandeten Bildnisveröffentlichung mit dem Hinweis darauf behauptet, daß diese Veröffentlichung der Illustration des Artikels gedient habe (S 23 und 27). Damit ist für sie aber nichts gewonnen:
Ein Interesse der Beklagten daran, (auch) den hier zu beurteilenden Artikel mit einem Lichtbild anzureichern, mag bestanden haben; einem besonderen Informationsbedürfnis hat sie damit aber nicht entsprochen, ist doch ein Nachrichtenwert des Lichtbildes nicht zu erkennen. Vor allem aber muß eine Interessenabwägung deshalb gegen die Beklagte ausfallen, weil sie in ihrem Artikel keineswegs nur objektiv alle für und gegen den Kläger sprechenden Fakten aufgezählt hat, so daß sich jeder Leser selbst ein Bild hätte machen können; vielmehr weist der Artikel nach dem oben Gesagten eindeutig die Tendenz auf, den Kläger in ein schiefes Licht zu rücken. In dem Artikel wird schon als sicher vorausgesagt, daß mit einem gegen den Kläger ausgesprochenen Funktionsentzug zu rechnen sei, weil er seine Doppelfunktion schändlich ausgenützt habe; sein Gegenargument in dem hier maßgebenden Fall Czedula wird sogleich dahin abqualifiziert, daß diese Auffassung nicht von allen geteilt werde, sondern nur mit einem - dem Kläger aber heute von kaum jemandem mehr entgegengebrachten - Wohlwollen vertreten werden könne. Im Hinblick auf diese deutlich erkennbare Tendenz überwiegt das Interesse des Klägers an der Untersagung der Bildnisveröffentlichung bei weitem das der Beklagten an der weiteren Gestattung (vgl. SZ 43/45; SZ 50/22 mwN).Ein Interesse der Beklagten daran, (auch) den hier zu beurteilenden Artikel mit einem Lichtbild anzureichern, mag bestanden haben; einem besonderen Informationsbedürfnis hat sie damit aber nicht entsprochen, ist doch ein Nachrichtenwert des Lichtbildes nicht zu erkennen. Vor allem aber muß eine Interessenabwägung deshalb gegen die Beklagte ausfallen, weil sie in ihrem Artikel keineswegs nur objektiv alle für und gegen den Kläger sprechenden Fakten aufgezählt hat, so daß sich jeder Leser selbst ein Bild hätte machen können; vielmehr weist der Artikel nach dem oben Gesagten eindeutig die Tendenz auf, den Kläger in ein schiefes Licht zu rücken. In dem Artikel wird schon als sicher vorausgesagt, daß mit einem gegen den Kläger ausgesprochenen Funktionsentzug zu rechnen sei, weil er seine Doppelfunktion schändlich ausgenützt habe; sein Gegenargument in dem hier maßgebenden Fall Czedula wird sogleich dahin abqualifiziert, daß diese Auffassung nicht von allen geteilt werde, sondern nur mit einem - dem Kläger aber heute von kaum jemandem mehr entgegengebrachten - Wohlwollen vertreten werden könne. Im Hinblick auf diese deutlich erkennbare Tendenz überwiegt das Interesse des Klägers an der Untersagung der Bildnisveröffentlichung bei weitem das der Beklagten an der weiteren Gestattung vergleiche SZ 43/45; SZ 50/22 mwN).
Auf den Veröffentlichungsausspruch und den Zuspruch von S 5.000,-- war nicht einzugehen, weil sich die Beklagte im Rechtsmittelverfahren nicht mehr dagegen gewendet hat. Die Revision mußte erfolglos bleiben.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.