Die Rechtsmittelwerber behaupten, daß in der beanstandeten Einschaltung ein Reichweitenrekord "für" das "Kleine Blatt" in Anspruch genommen werde; damit werde in aller Deutlichkeit klargestellt, daß sich der Reichweitenrekord auf die bisherige Reichweite des "Kleinen Blattes" beziehe. Das gelte selbst dann, wenn von der ungünstigsten Auslegung ausgegangen werde.
Die Beklagten haben - nach einem Hinweis auf Zeitungen, die gefördert werden, und auf solche, die laufend Leser verlieren - in der beanstandeten Einschaltung behauptet, daß es das "Kleine Blatt" mit "neuem Reichweitenrekord" gebe. Daß sie an anderer Stelle einen neuen Reichweitenrekord "für" das "Kleine Blatt" in Anspruch genommen hat, vermag daran nichts zu ändern, daß auch die erste von der Klägerin beanstandete Einschaltung der Entscheidung zugrunde zu legen ist.
Die Beklagten haben mit der genannten Werbeaussage eine Spitzenstellung für das "Kleine Blatt" behauptet. Wer eine Spitzenstellung für sich in Anspruch nimmt, bringt damit zugleich die Überlegenheit seines Unternehmens oder seiner Erzeugnisse gegenüber allen anderen Branchenangehörigen zum Ausdruck (ÖBl 1991, 74; ÖBl 1977, 166; ÖBl 1975, 146; ÖBl 1975, 57). Alleinstellungswerbung ist daher in erster Linie nach § 2 UWG zu beurteilen; sie istDie Beklagten haben mit der genannten Werbeaussage eine Spitzenstellung für das "Kleine Blatt" behauptet. Wer eine Spitzenstellung für sich in Anspruch nimmt, bringt damit zugleich die Überlegenheit seines Unternehmens oder seiner Erzeugnisse gegenüber allen anderen Branchenangehörigen zum Ausdruck (ÖBl 1991, 74; ÖBl 1977, 166; ÖBl 1975, 146; ÖBl 1975, 57). Alleinstellungswerbung ist daher in erster Linie nach Paragraph 2, UWG zu beurteilen; sie ist
wettbewerbsrechtlich nur dann zu beanstanden, wenn die ernstlich und
objektiv nachprüfbar behaupteten Umstände nicht den Tatsachen
entsprechen oder die Ankündigung sonst zur Irreführung geeignet ist (ÖBl 1991, 74; ÖBl 1991, 80; ÖBl 1990, 113 ua).
Unstrittig ist, daß das "Kleine Blatt" weniger Leser als "Wann & Wo" hat. Die beanstandete Werbeaussage ist daher zur Irreführung geeignet, wenn sie als Behauptung eines Reichweitenrekordes gegenüber anderen Publikationen zu verstehen ist.
Die Rechtsmittelwerber verkennen nicht, daß der Werbende bei mehrdeutigen Ankündigungen die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen muß (stRsp ÖBl 1991, 74 mwN). Maßgeblich ist die Verkehrsauffassung, nämlich der Eindruck, der sich bei auch nur flüchtigem Lesen für den Durchschnittsinteressenten ergibt (WBl 1991, 397; WBl 1991, 203; ÖBl 1974, 117).
Die Beurteilung der Wirkung einer Ankündigung auf die angesprochenen Verkehrskreise ist nach ständiger Rechtsprechung eine Rechtsfrage, soweit dazu - wie hier - die Erfahrungen des täglichen Lebens ausreichen (WBl 1991, 203; ÖBl 1990, 170 und 176 uva). Die Beklagten nehmen für ihre Zeitung einen "Reichweitenrekord" in Anspruch. Unter einem "Rekord" versteht man eine Höchstleistung, also etwas, das es in dieser Größe, in diesem Ausmaß oä bisher noch nicht gegeben hat (s. Brockhaus-Wahrig, Deutsches Wörterbuch, Band 5, 351). Einen "Reichweitenrekord" stellt somit auf, wer die bisher meisten Leser hat. Die Werbeaussage der Beklagten kann daher jedenfalls auch dahin verstanden werden, daß die Reichweite ihrer Zeitung die von Konkurrenzerzeugnissen übertrifft; es wird damit nicht bloß behauptet, die Zeitung habe ihre bisher weiteste Verbreitung erreicht. Das gilt im übrigen auch dann, soweit ein Reichweitenrekord "für" das "Kleine Blatt" in Anspruch genommen wird. Auch in diesem Fall bedeutet "Rekord" jedenfalls auch eine Spitzenstellung gegenüber anderen; mit der Aussage "für" das "Kleine Blatt" wird nur erläutert, welche Druckschrift die Spitzenstellung erreicht hat.
Der Revisionrekurs mußte somit erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 393 Abs 1 EO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO.