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Entscheidung 4 Ob 140/04y×

Entscheidung 4 Ob 140/04y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob140/04y

Entscheidungsdatum

06.07.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß und Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** GmbH, *****, vertreten durch Dorda Brugger & Jordis, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei A***** KG, *****, vertreten durch Ploil Krepp & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 36.000 EUR), Widerruf (Streitwert 7.300 EUR) und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 7.300 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 15. April 2004, GZ 6 R 206/03s-29, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision der Beklagten wendet sich gegen den Umfang des - ihrer Auffassung nach zu weit, weil ohne einschränkenden Zusatz - erlassenen Unterlassungsgebots. Sie zeigt damit keine erhebliche Rechtsfrage auf:

Bei der Fassung des Unterlassungsgebots (ÖBl 1991, 105 - Hundertwasser-Pickerln römisch zwei; ÖBl 1991, 108 - Sport-Sonnenbrille; MR 1991, 238 - Passfoto; 4 Ob 123/98m; 4 Ob 76/03k uva) ist immer auf die Umstände des einzelnen Falles abzustellen; es ist deshalb keine erhebliche Rechtsfrage, ob ein Unterlassungsgebot im Einzelfall zu weit oder zu eng gefasst wurde (MR 1995, 228 - Briefbombenterror; MR 1995, 229; MR 1998, 84 - Brillenqualität; 4 Ob 182/03y uva).

Soweit sich die Beklagte gegen den Umfang der Veröffentlichungsermächtigung richtet, weil die Ermächtigung auch den Ausspruch über Widerruf, Urteilsveröffentlichung und Kostenentscheidung umfasse, ist sie darauf zu verweisen, dass sie diese Frage nicht zum Gegenstand der Rechtsrüge vor dem Berufungsgericht gemacht hat. Wurde aber die Entscheidung erster Instanz nur in einem bestimmten Punkt wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten, dann können andere Punkte in der Rechtsrüge in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden (stRsp; siehe Kodek in Rechberger, ZPO² Paragraph 503, Rz 5 mwN; RIS-Justiz RS0043573 [T29, T36]).

Textnummer

E73903

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0040OB00140.04Y.0706.000

Im RIS seit

05.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2012

Dokumentnummer

JJT_20040706_OGH0002_0040OB00140_04Y0000_000