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Entscheidung 4 Ob 140/16s×

Entscheidung 4 Ob 140/16s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0042163 Rechtssatz 02.04.1974Zivilrecht
Die weder ausdrücklich noch mittelbar bekämpften erstgerichtlichen Feststellungen sind für das Berufungsgericht und Revisionsgericht bindend.
RS0078138 Rechtssatz 24.03.1987Zivilrecht
Die Nachahmung fremder Erzeugnisse, die keinen Sonderschutz genießen, und die darin liegende Ausnützung fremder Kenntnisse ist grundsätzlich erlaubt, weil niemand Ausschließungsrecht beanspruchen kann, wenn sie ihm nicht vom Gesetz eingeräumt wurden. Wettbe …
RS0078188 Rechtssatz 26.06.1952Zivilrecht
Die Nachmachung gewerblicher Erzeugnisse, die keinen Formalschutz genießen, ist nur dann nach dem UWG zu beurteilen, wenn bei der Nachahmung Begleitumstände vorliegen, aus denen sich die Sittenwidrigkeit der Handlung ergibt.
RS0078297 Rechtssatz 04.11.1980Zivilrecht
Entscheidend für die Frage, ob die Nachahmung sittenwidrig ist, ist bewusste Nachahmung, die dadurch herbeigeführte Gefahr von Verwechslungen und die Zumutbarkeit einer andersartigen Gestaltung.
RS0078341 Rechtssatz 04.03.1980Zivilrecht
Wer ohne jede eigene Leistung, ohne eigenen ins Gewicht fallenden Schaffensvorgang das ungeschützte Arbeitsergebnis eines anderen ganz oder doch in erheblichen Teilen glatt übernimmt, um so dem Geschädigten mit dessen eigener Mühe voller und kostspieliger L …
RS0078643 Rechtssatz 25.04.1995Zivilrecht
Ob ein Erzeugnis oder die Ausstattung einer Warenverpackung wettbewerblich eigenartig ist, kann immer nur nach der Gesamtheit der wesentlichen Elemente beurteilt werden. Zu berücksichtigen sind daher Farbgebung und Raumaufteilung zwischen Bild, Text und son …