Der Revisionsrekurs des Klägers ist zulässig, weil die Rechtsprechung zur Aktivlegitimation von Verbänden uneinheitlich erscheint; das Rechtsmittel ist auch berechtigt.
Der erkennende Senat hat sich in seiner Entscheidung 4 Ob 116/00p vom 23. 5. 2000, die in einem Rechtsstreit zwischen denselben Parteien ergangen ist, ausführlich mit der Frage der Klagelegitimation nach § 14 UWG auseinandergesetzt. Er ist dort - in Fortsetzung und Weiterentwicklung der Rechtsprechung zum mittlerweile außer Kraft getretenen § 12 Abs 1 RabG - zum Ergebnis gelangt, dass es für die Legitimation eines Verbands nach § 14 UWG entweder genügt, dass unter seinen Mitgliedern überhaupt Mitbewerber des Beklagten sind, oder dass (im Sinne der Entscheidung SZ 58/200 = EvBl 1986/76 = JBl 1986, 251 = MR 1986 H 1 24 = ÖBl 1986, 9 = RdW 1986, 80 = GRURInt 1986, 656 [Knaak] - Wecker-Rabatt) der Verband die durch die Handlung berührten Interessen durch außergerichtliche Aktivitäten fördert. In letzterem Fall kommt es also nicht darauf an, ob dem Verein Mitbewerber des Beklagten als Mitglieder angehören: Entscheidend ist, ob der Verein wirtschaftliche Unternehmerinteressen dadurch fördert, dass er eine nicht in der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen bestehende statutengemäße Förderungstätigkeit von entsprechendem Gewicht ausübt; wird diese Frage bejaht, kann demnach offenbleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Prozessführungsverein die Namen seiner Mitglieder offenlegen muss.Der erkennende Senat hat sich in seiner Entscheidung 4 Ob 116/00p vom 23. 5. 2000, die in einem Rechtsstreit zwischen denselben Parteien ergangen ist, ausführlich mit der Frage der Klagelegitimation nach Paragraph 14, UWG auseinandergesetzt. Er ist dort - in Fortsetzung und Weiterentwicklung der Rechtsprechung zum mittlerweile außer Kraft getretenen Paragraph 12, Absatz eins, RabG - zum Ergebnis gelangt, dass es für die Legitimation eines Verbands nach Paragraph 14, UWG entweder genügt, dass unter seinen Mitgliedern überhaupt Mitbewerber des Beklagten sind, oder dass (im Sinne der Entscheidung SZ 58/200 = EvBl 1986/76 = JBl 1986, 251 = MR 1986 H 1 24 = ÖBl 1986, 9 = RdW 1986, 80 = GRURInt 1986, 656 [Knaak] - Wecker-Rabatt) der Verband die durch die Handlung berührten Interessen durch außergerichtliche Aktivitäten fördert. In letzterem Fall kommt es also nicht darauf an, ob dem Verein Mitbewerber des Beklagten als Mitglieder angehören: Entscheidend ist, ob der Verein wirtschaftliche Unternehmerinteressen dadurch fördert, dass er eine nicht in der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen bestehende statutengemäße Förderungstätigkeit von entsprechendem Gewicht ausübt; wird diese Frage bejaht, kann demnach offenbleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Prozessführungsverein die Namen seiner Mitglieder offenlegen muss.
Im vorliegenden Fall hat der Kläger bescheinigt, dass er nicht nur Gerichtsverfahren führt, sondern daneben auch in den Bereichen Beratung, Streitschlichtung und Information über neuere Judikatur tätig ist; dass der Kläger auch als Seminarveranstalter auftritt und Aktivitäten entfaltet, welche die Presseförderung betreffen, wurde hingegen hier - im Gegensatz etwa zu den Verfahren 4 Ob 116/00p, 4 Ob 121/00y und 4 Ob 136/00d - nicht für bescheinigt erachtet. Schon die vom Kläger neben der Prozessführung bescheinigtermaßen entfalteten Förderungstätigkeiten reichen jedoch aus, seine Klagelegitimation nach den aufgezeigten Grundsätzen zu bejahen: Regelmäßige Beratung der Vereinsmitglieder, Betrieb eines Forums zur Streitschlichtung untereinander und Information über aktuelle Entwicklungen im Medien- und Wettbewerbsrecht sowie neuere Judikatur auf diesen Gebieten sind Leistungen, die über jene Aktivitäten hinausgehen, die im Verhältnis zwischen einem Anwalt und seinem Klienten üblich sind; sie sind daher auch - entgegen der Ansicht des Rekursgerichts - mehr als ein von einem Prozessführungsverein zu erwartendes bloßes "Zusatzservice". Der Kläger vertritt damit in ausreichendem Maß wirtschaftliche Unternehmerinteressen. Seine Aktivlegitimation ist daher - jedenfalls im Provisorialverfahren - auch unabhängig davon zu bejahen, ob ihm Mitbewerber der Beklagten als Mitglieder angehören. Somit kann auch hier die Frage offenbleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen sowie in welchem Umfang ein Prozessführungsverein die Namen seiner Mitglieder offenlegen muss.
Zutreffend hat der Kläger die beanstandete Werbeaktion der Beklagten als Verstoß gegen § 2 UWG beurteilt. Die Bedeutung einer Werbeankündigung richtet sich danach, wie sie die angesprochenen Verkehrskreise verstehen, wogegen das, was der Werbende selbst mit seiner Äußerung gemeint hat, unerheblich ist (stRsp ua ÖBl 1994, 73 - Verkauf zum Fabrikspreis; ÖBl 1995, 67 - Führerschein auf Anhieb; ÖBl 1997, 20 - Steirischer Medienjumbo uva). Entscheidend ist - bei dem hier vorliegenden Sachverhalt ohne Auswirkungen auf den gemeinsamen Markt - der Gesamteindruck der Ankündigung bei flüchtiger Betrachtung und durchschnittlicher Aufmerksamkeit (ÖBl 1997, 20 - Steirischer Medienjumbo mwN; MR 1997, 170 = ÖBl 1998, 14 - Schwarzhörer willkommen mwN). Bei einer mehrdeutigen Angabe muss der Werbende die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen (ÖBl 1995, 167 - Exklusivinterview; ÖBl 1996, 130 - Preiß'n Kracher I uva), wenn ein nicht unbeträchtlicher Teil des angesprochenen Publikums die Äußerung tatsächlich in diesem ungünstigen Sinn verstehen kann (MR 1997, 170 = ÖBl 1998, 14 - Schwarzhörer willkommen mwN).Zutreffend hat der Kläger die beanstandete Werbeaktion der Beklagten als Verstoß gegen Paragraph 2, UWG beurteilt. Die Bedeutung einer Werbeankündigung richtet sich danach, wie sie die angesprochenen Verkehrskreise verstehen, wogegen das, was der Werbende selbst mit seiner Äußerung gemeint hat, unerheblich ist (stRsp ua ÖBl 1994, 73 - Verkauf zum Fabrikspreis; ÖBl 1995, 67 - Führerschein auf Anhieb; ÖBl 1997, 20 - Steirischer Medienjumbo uva). Entscheidend ist - bei dem hier vorliegenden Sachverhalt ohne Auswirkungen auf den gemeinsamen Markt - der Gesamteindruck der Ankündigung bei flüchtiger Betrachtung und durchschnittlicher Aufmerksamkeit (ÖBl 1997, 20 - Steirischer Medienjumbo mwN; MR 1997, 170 = ÖBl 1998, 14 - Schwarzhörer willkommen mwN). Bei einer mehrdeutigen Angabe muss der Werbende die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen (ÖBl 1995, 167 - Exklusivinterview; ÖBl 1996, 130 - Preiß'n Kracher römisch eins uva), wenn ein nicht unbeträchtlicher Teil des angesprochenen Publikums die Äußerung tatsächlich in diesem ungünstigen Sinn verstehen kann (MR 1997, 170 = ÖBl 1998, 14 - Schwarzhörer willkommen mwN).
Die beanstandete Ankündigung stellt plakativ und schlagwortartig eine Laufzeit des Abonnements von nur zehn Wochen deutlich in den Vordergrund, ohne zugleich mit dem gleichen Deutlichkeitswert darauf hinzuweisen, dass eine Beendigung des Bezugs frühestens nach 36 Wochen möglich ist. Die Beklagte muss sich daher - zumindest im Sinne der Unklarheitenregel - zurechnen lassen, eine Abonnement-Lauf- zeit von nur 10 Wochen zu bewerben, die in dieser Form aber nicht zur Verfügung steht. Keine Rolle spielt in diesem Zusammenhang, ob die Verlängerungsklausel - wie die Beklagte in ihrer Revisionsrekursbeantwortung argumentiert - einer Gültigkeitsprüfung im Lichte des § 6 Abs 1 Z 2 KSchG standhielte: Die Beklagte hat durch die Verwendung der beanstandeten Klausel zu erkennen gegeben, diese für rechtens zu erachten. Es kann keinesfalls davon ausgegangen werden, dass die angeführte Bestimmung des KSchG dem angesprochenen Leserpublikum zum Großteil bekannt ist. Schon deshalb ist zu befürchten, dass jene Abonnenten, die aufgrund der beanstandeten Ankündigung die Magazine der Beklagten beziehen, von den ihnen nach dem KSchG eingeräumten Rechten keinen Gebrauch machen werden. Dadurch hätte aber die Irreführung der Beklagten gerade jenen wirtschaftlichen Erfolg zugunsten der Beklagten bewirkt, den § 2 UWG verhindern will (so schon 4 Ob 45/00x; 4 Ob 79/00x; 4 Ob 129/00z). Es liegt demnach auch keine Ankündigung vor, die dem Konsumenten nicht schaden könnte.Die beanstandete Ankündigung stellt plakativ und schlagwortartig eine Laufzeit des Abonnements von nur zehn Wochen deutlich in den Vordergrund, ohne zugleich mit dem gleichen Deutlichkeitswert darauf hinzuweisen, dass eine Beendigung des Bezugs frühestens nach 36 Wochen möglich ist. Die Beklagte muss sich daher - zumindest im Sinne der Unklarheitenregel - zurechnen lassen, eine Abonnement-Lauf- zeit von nur 10 Wochen zu bewerben, die in dieser Form aber nicht zur Verfügung steht. Keine Rolle spielt in diesem Zusammenhang, ob die Verlängerungsklausel - wie die Beklagte in ihrer Revisionsrekursbeantwortung argumentiert - einer Gültigkeitsprüfung im Lichte des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG standhielte: Die Beklagte hat durch die Verwendung der beanstandeten Klausel zu erkennen gegeben, diese für rechtens zu erachten. Es kann keinesfalls davon ausgegangen werden, dass die angeführte Bestimmung des KSchG dem angesprochenen Leserpublikum zum Großteil bekannt ist. Schon deshalb ist zu befürchten, dass jene Abonnenten, die aufgrund der beanstandeten Ankündigung die Magazine der Beklagten beziehen, von den ihnen nach dem KSchG eingeräumten Rechten keinen Gebrauch machen werden. Dadurch hätte aber die Irreführung der Beklagten gerade jenen wirtschaftlichen Erfolg zugunsten der Beklagten bewirkt, den Paragraph 2, UWG verhindern will (so schon 4 Ob 45/00x; 4 Ob 79/00x; 4 Ob 129/00z). Es liegt demnach auch keine Ankündigung vor, die dem Konsumenten nicht schaden könnte.
Dem Revisionsrekurs war Folge zu geben und die einstweilige Verfügung zu erlassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Klägers beruht auf § 393 Abs 1 EO; jene über die Kosten der Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 40, 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Klägers beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO; jene über die Kosten der Beklagten auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 40, 50, Absatz eins, ZPO.