Entscheidungsgründe:
Mit dem Tankstellenvertrag vom 21.2./27.8.1975 samt Ergänzungsvertrag vom 25.1.1977 hatte die beklagte Aktiengesellschaft die in ihrem Eigentum stehende Tankstelle in Wien 22., Genochplatz 9 einer aus dem Kläger und Horst P*** bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechtes zum Betrieb überlassen. Nachdem Horst P*** schon mit 31.12.1978 aus der Gesellschaft und damit auch aus dem Vertragsverhältnis zur beklagten Partei ausgeschieden war, kündigte der Kläger, welcher die Tankstelle in der Folge allein weitergeführt hatte, den Vertrag zum 31.12.1981 auf.
Mit der Behauptung, daß das Vertragsverhältnis mit der beklagten Partei "eine Art societas leonina" gewesen sei, weil nahezu alle erzielbaren Vorteile der Tankstelleneigentümerin zufallen sollten, während er selbst und seine Ehefrau trotz einer täglichen Arbeitsleistung von rund 16 Stunden zuletzt (1981) einen Verlust von mehr als S 50.000,-- erlitten hätten, begehrt der Kläger die Verurteilung der beklagten Partei zur Zahlung von S 961.636,-- brutto sA. Der Ergänzungsvertrag vom 25.1.1977, mit welchem der frühere Eigenhändlervertrag in ein Agenturverhältnis umgewandelt und der Betrieb der Tankstelle auf Selbstbedienung umgestellt wurde, sei infolge des Mißverhältnisses der in ihm festgelegten beiderseitigen Leistungen, aber auch wegen bewußter Ausnützung einer wirtschaftlichen Zwangslage des Klägers gemäß § 879 Abs.1, Abs.2 Z 4 ABGB absolut nichtig gewesen. Der Kläger sei zur beklagten Partei in einem faktischen Arbeitsverhältnis gestanden und verlange deshalb für die von ihm erbrachten Leistungen ein angemessenes Entgelt. Das Klagebegehren werde auch auf § 871 ABGB und überhaupt "auf alle in Frage kommenden Rechtsgründe" gestützt, weil die beklagte Partei beim Abschluß des Ergänzungsvertrages dem Kläger die nach der Umstellung der Tankstelle auf Selbstbedienung vorerst zu erwartenden Umsatzeinbußen verschwiegen und ihn damit bewußt in Irrtum geführt habe.Mit der Behauptung, daß das Vertragsverhältnis mit der beklagten Partei "eine Art societas leonina" gewesen sei, weil nahezu alle erzielbaren Vorteile der Tankstelleneigentümerin zufallen sollten, während er selbst und seine Ehefrau trotz einer täglichen Arbeitsleistung von rund 16 Stunden zuletzt (1981) einen Verlust von mehr als S 50.000,-- erlitten hätten, begehrt der Kläger die Verurteilung der beklagten Partei zur Zahlung von S 961.636,-- brutto sA. Der Ergänzungsvertrag vom 25.1.1977, mit welchem der frühere Eigenhändlervertrag in ein Agenturverhältnis umgewandelt und der Betrieb der Tankstelle auf Selbstbedienung umgestellt wurde, sei infolge des Mißverhältnisses der in ihm festgelegten beiderseitigen Leistungen, aber auch wegen bewußter Ausnützung einer wirtschaftlichen Zwangslage des Klägers gemäß Paragraph 879, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 4, ABGB absolut nichtig gewesen. Der Kläger sei zur beklagten Partei in einem faktischen Arbeitsverhältnis gestanden und verlange deshalb für die von ihm erbrachten Leistungen ein angemessenes Entgelt. Das Klagebegehren werde auch auf Paragraph 871, ABGB und überhaupt "auf alle in Frage kommenden Rechtsgründe" gestützt, weil die beklagte Partei beim Abschluß des Ergänzungsvertrages dem Kläger die nach der Umstellung der Tankstelle auf Selbstbedienung vorerst zu erwartenden Umsatzeinbußen verschwiegen und ihn damit bewußt in Irrtum geführt habe.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Die geltend gemachten Anfechtungsgründe lägen nicht vor. Ein Anspruch auf den vom Kläger jetzt geforderten Unternehmerlohn bestehe umso weniger zu Recht, als es dem Kläger jederzeit freigestanden wäre, das Vertragsverhältnis mit der beklagten Partei unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu lösen. Im übrigen werde vorsichtshalber auch die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und nahm folgenden Sachverhalt als erwiesen an:
Der ursprüngliche, auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Tankstellenvertrag aus dem Jahr 1975 konnte von beiden Teilen unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines jeden Kalendermonates aufgekündigt werden. Die von der beklagten Partei auf die höchstzulässigen Verkaufspreise der Treibstoffe gewährten Nachlässe sollten das Einkommen des Klägers bilden, welcher seinerseits zur Bezahlung bei Übernahme verpflichtet war. Der Kläger war an Öffnungszeiten von 6 Uhr bis 22 Uhr gebunden. Für den angeschlossenen Auto-Shop-Raum, welchen ihm die beklagte Partei zur Nutzung überlassen hatte, mußte er einen monatlichen Mietzins zahlen. Ein Recht zur sofortigen Vertragsauflösung war nur für die beklagte Partei, nicht auch für den Kläger vorgesehen. Eine Vertragsanfechtung wegen Verletzung über die Hälfte des wahren Wertes war ausgeschlossen, Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedurften der Schriftform. Tatsächlich wurden auch zwei schriftliche Vertragsergänzungen unterfertigt.
Mit dem am 25.1.1977 unterschriebenen Ergänzungsvertrag wurde der Betrieb der Tankstelle auf Selbstbedienung umgestellt. Der Kläger hatte künftig Treibstoff und Heizöl als Agent im Namen und für Rechnung der beklagten Partei zu verkaufen; bei den übrigen Produkten blieb er wie bisher Eigenhändler.
Die Verträge mit der beklagten Partei wurden vom Kläger und Horst P*** als Gesellschaft bürgerlichen Rechtes
abgeschlossen. Horst P*** löste dieses Verhältnis deshalb auf, weil ihm sein Verdienst zu gering war und ein immer größerer Teil seines Einkommens nicht aus den Provisionen, sondern aus Zuschüssen der beklagten Partei stammte.
Die beabsichtigte Umstellung auf Selbstbedienung wurde mit mehreren Pächtern der beklagten Partei, darunter auch mit dem Kläger, auf einer Schulungstagung besprochen. Dabei erklärte der Verkaufsleiter der beklagten Partei den Pächtern, welche Einkommensverluste befürchteten, sie könnten im Fall der Umstellung mit einem Einkommen von nicht unter S 300.000,-- rechnen. Karl D*** hatte als Bezirksleiter der beklagten Partei auch die Tankstelle des Klägers zu betreuen. Er hatte zwar weder Prokura noch Handlungsvollmacht, war aber Kontaktperson zwischen dem Verkaufsleiter der beklagten Partei und deren Vertragspartnern. Wie mit jedem der von ihm betreuten Partner traf D*** auch mit dem Kläger jeweils im Herbst bestimmte Zielvereinbarungen für das kommende Jahr; dieses Budget enthielt gemeinsam besprochene Zahlen über die erwarteten Umsätze und die Kosten der jeweiligen Tankstelle. Zwischen dem Kläger und D*** wurde ausdrücklich besprochen, daß die beklagte Partei Betriebskostenzuschüsse zahlen werde, wenn das so errechnete Einkommen des Vertragspartners eine bestimmte Summe - zuletzt S 350.000,-- im Jahr - nicht erreichen sollte. Karl D*** teilte das Ergebnis dieser Gespräche, welches nicht schriftlich festgehalten wurde, dem Verkaufsleiter mit; ob sein Vorschlag angenommen wurde oder nicht, entzog sich jedoch seiner Einflußnahme. Tatsächlich wurden dem Kläger - zum Teil gemeinsam mit Horst P*** - von der beklagten Partei widerholt Betriebskostenzuschüsse überwiesen.
Der Kläger wollte bei seiner Tankstelle auch einen Würstelstand betreiben. Der Verkaufsleiter der beklagten Partei war damit einverstanden und versprach dem Kläger, daß er diesen Stand auch nach einer allfälligen Beendigung des Pachtverhältnisses über die Tankstelle weiterbetreiben könne.
Rechtlich meinte das Erstgericht, daß der in Rede stehende Tankstellenvertrag nicht schon deshalb als rechtsunwirksam angesehen werden könne, weil er zum Teil einseitig und für den Kläger offenbar auch wirtschaftlich nachteilig gewesen sei. Der vom Kläger aus freien Stücken abgeschlossene Vertrag verstoße weder gegen ein gesetzliches Verbot noch gegen die guten Sitten; seine Zulässigkeit werde auch durch das mit ihm verbundene Unternehmerrisiko nicht berührt. Der Vorwurf des Wuchers (§ 879 Abs.2 Z 4 ABGB) sei durch das Beweisverfahren ebensowenig bestätigt worden wie die Behauptung einer Irreführung des Klägers beim Abschluß des Ergänzungsvertrages vom 25.1.1977. Da auch ein "faktisches Arbeitsverhältnis" zwischen den Parteien nicht angenommen werden könne, sei noch zu prüfen, ob Karl D*** dem Kläger tatsächlich ein bestimmtes Monatseinkommen garantiert habe. Auch das sei jedoch nicht der Fall gewesen, weil sich beide Parteien bewußt gewesen seien, daß es sich bei den dem Kläger von D*** in Aussicht gestellten Einkommensbeträge um keine Garantiezusage, sondern um eine "Verwendungszusage", eine "Zielvorstellung" gehandelt habe, auf welche kein Rechtsanspruch bestanden habe. Schließlich sei auch ein Schadenersatzanspruch des Klägers zu verneinen, weil die Ergebnisse des Beweisverfahrens keine Feststellung zuließen, daß der Kläger nur durch die Hoffnung auf das ihm von der beklagten Partei in Aussicht gestellte Einkommen bewogen worden wäre, den Vertrag nicht zu kündigen, und daß er auf diese Weise durch schuldhaftes Verhalten der beklagten Partei einen Vermögensschaden erlitten hätte.Rechtlich meinte das Erstgericht, daß der in Rede stehende Tankstellenvertrag nicht schon deshalb als rechtsunwirksam angesehen werden könne, weil er zum Teil einseitig und für den Kläger offenbar auch wirtschaftlich nachteilig gewesen sei. Der vom Kläger aus freien Stücken abgeschlossene Vertrag verstoße weder gegen ein gesetzliches Verbot noch gegen die guten Sitten; seine Zulässigkeit werde auch durch das mit ihm verbundene Unternehmerrisiko nicht berührt. Der Vorwurf des Wuchers (Paragraph 879, Absatz 2, Ziffer 4, ABGB) sei durch das Beweisverfahren ebensowenig bestätigt worden wie die Behauptung einer Irreführung des Klägers beim Abschluß des Ergänzungsvertrages vom 25.1.1977. Da auch ein "faktisches Arbeitsverhältnis" zwischen den Parteien nicht angenommen werden könne, sei noch zu prüfen, ob Karl D*** dem Kläger tatsächlich ein bestimmtes Monatseinkommen garantiert habe. Auch das sei jedoch nicht der Fall gewesen, weil sich beide Parteien bewußt gewesen seien, daß es sich bei den dem Kläger von D*** in Aussicht gestellten Einkommensbeträge um keine Garantiezusage, sondern um eine "Verwendungszusage", eine "Zielvorstellung" gehandelt habe, auf welche kein Rechtsanspruch bestanden habe. Schließlich sei auch ein Schadenersatzanspruch des Klägers zu verneinen, weil die Ergebnisse des Beweisverfahrens keine Feststellung zuließen, daß der Kläger nur durch die Hoffnung auf das ihm von der beklagten Partei in Aussicht gestellte Einkommen bewogen worden wäre, den Vertrag nicht zu kündigen, und daß er auf diese Weise durch schuldhaftes Verhalten der beklagten Partei einen Vermögensschaden erlitten hätte.
Das Urteil des Erstgerichtes wurde vom Kläger fristgerecht mit Berufung angefochten. In der mündlichen Berufungsverhandlung brachte der Kläger ergänzend vor, daß er die Tankstelle nach 1978 "nur wegen des ihm in Aussicht gestellten Einkommens von S 350.000,-- jährlich weiterbetrieben" habe; diese Erwartung sei von der beklagten Partei schuldhaft herbeigeführt worden.
Die Berufung des Klägers blieb erfolglos. Das Berufungsgericht führte die Verhandlung gemäß § 25 Abs.1 Z 3 ArbGG von neuem durch und kam dabei zu den gleichen Tatsachenfeststellungen wie das Ersturteil. Davon ausgehend, billigte es auch die rechtliche Beurteilung dieses Sachverhaltes durch das Prozeßgericht erster Instanz.Die Berufung des Klägers blieb erfolglos. Das Berufungsgericht führte die Verhandlung gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, ArbGG von neuem durch und kam dabei zu den gleichen Tatsachenfeststellungen wie das Ersturteil. Davon ausgehend, billigte es auch die rechtliche Beurteilung dieses Sachverhaltes durch das Prozeßgericht erster Instanz.
Das Urteil des Berufungsgerichtes wird vom Kläger mit Revision aus den Gründen des § 503 Abs.1 Z 2 und 4 ZPO bekämpft. Der Kläger beantragt, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß seinem Zahlungsbegehren stattgegeben werde; hilfsweise stellt er einen5Aufhebungsantrag.Das Urteil des Berufungsgerichtes wird vom Kläger mit Revision aus den Gründen des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 ZPO bekämpft. Der Kläger beantragt, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß seinem Zahlungsbegehren stattgegeben werde; hilfsweise stellt er einen5Aufhebungsantrag.
Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.