Der gegen diesen Beschluß erhobene Revisionsrekurs der Beklagten ist nicht berechtigt.
Nach § 78 Abs 1 UrhG dürfen Bildnisse von Personen weder öffentlich ausgestellt noch auf andere Art, wodurch sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, verbreitet werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden. Wie schon die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben, soll durch § 78 UrhG jedermann gegen einen Mißbrauch seiner Abbildung in der Öffentlichkeit, also namentlich dagegen geschützt werden, daß er durch die Verbreitung seines Bildnisses bloßgestellt, daß dadurch sein Privatleben der Öffentlichkeit preisgegeben oder sein Bildnis auf eine Art benützt wird, die zu Mißdeutungen Anlaß geben kann oder entwürdigend oder herabsetzend wirkt (EBzUrhG, abgedruckt bei Peter, Urheberrecht 617). Das Gesetz legt den Begriff der "berechtigten Interessen" nicht näher fest, weil es bewußt einen weiten Spielraum offen lassen wollte, um den Verhältnissen des Einzelfalles gerecht zu werden (ÖBl 1992, 87 - Lästige Witwe; ÖBl 1993, 39 - Austria-Boss; MR 1994, 162 - Marmor, Stein und Eisen uva). Die Beurteilung, ob berechtigte Interessen verletzt wurden, ist darauf abzustellen, ob Interessen des Abgebildeten bei objektiver Prüfung als schutzwürdig anzusehen sind (ÖBl 1992, 87 - Lästige Witwe; ÖBl 1993, 39 - Austria-Boss; MR 1994, 162 - Marmor, Stein und Eisen ua); dabei ist auch der mit dem veröffentlichten Bild zusammenhängende Text zu berücksichtigen (MR 1988, 17 - Wahltrends mwN; MR 1989, 52 - Roter Baron II; ÖBl 1993, 39 - Austria Boss ua).Nach Paragraph 78, Absatz eins, UrhG dürfen Bildnisse von Personen weder öffentlich ausgestellt noch auf andere Art, wodurch sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, verbreitet werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden. Wie schon die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben, soll durch Paragraph 78, UrhG jedermann gegen einen Mißbrauch seiner Abbildung in der Öffentlichkeit, also namentlich dagegen geschützt werden, daß er durch die Verbreitung seines Bildnisses bloßgestellt, daß dadurch sein Privatleben der Öffentlichkeit preisgegeben oder sein Bildnis auf eine Art benützt wird, die zu Mißdeutungen Anlaß geben kann oder entwürdigend oder herabsetzend wirkt (EBzUrhG, abgedruckt bei Peter, Urheberrecht 617). Das Gesetz legt den Begriff der "berechtigten Interessen" nicht näher fest, weil es bewußt einen weiten Spielraum offen lassen wollte, um den Verhältnissen des Einzelfalles gerecht zu werden (ÖBl 1992, 87 - Lästige Witwe; ÖBl 1993, 39 - Austria-Boss; MR 1994, 162 - Marmor, Stein und Eisen uva). Die Beurteilung, ob berechtigte Interessen verletzt wurden, ist darauf abzustellen, ob Interessen des Abgebildeten bei objektiver Prüfung als schutzwürdig anzusehen sind (ÖBl 1992, 87 - Lästige Witwe; ÖBl 1993, 39 - Austria-Boss; MR 1994, 162 - Marmor, Stein und Eisen ua); dabei ist auch der mit dem veröffentlichten Bild zusammenhängende Text zu berücksichtigen (MR 1988, 17 - Wahltrends mwN; MR 1989, 52 - Roter Baron römisch zwei; ÖBl 1993, 39 - Austria Boss ua).
Die Verletzung berechtigter Interessen muß - wie sich aus dem insoweit völlig eindeutigen Wortlaut des § 78 Abs 1 UrhG ergibt - durch die Bildveröffentlichung als solche erfolgen (MR 1994, 162 - Marmor, Stein und Eisen; Korn/Neumayer, Persönlichkeitsschutz im Zivil- und Wettbewerbsrecht 103 Rz 6.3.3). Aus diesem Grund kann bei der Beurteilung der Frage, ob die Veröffentlichung eines Bildnisses nach objektiven Grundsätzen berechtigte Interessen verletzt, der Bekanntheitsgrad der abgebildeten Person nicht außer Betracht bleiben (ÖBl 1993, 39 - Austria-Boss mwN; MR 1994, 162 - Marmor, Stein und Eisen; Korn/Neumayer aaO 104). Ist nämlich der Abgebildete nicht allgemein bekannt, dann wird durch die Bildveröffentlichung die Identifikationsmöglichkeit erst geschaffen (MR 1994, 162 - Marmor, Stein und Eisen; Korn/Neumayer aaO). Durch die Beigabe eines Bildes kann ein für den Abgebildeten abträglicher Text noch verschärft und eine "Prangerwirkung" erzielt werden, weil eben die Person des Angegriffenen damit erst der breiten Öffentlichkeit auch optisch kenntlich gemacht wird (ÖBl 1992, 87 - Lästige Witwe; MR 1994, 162 - Marmor, Stein und Eisen; Korn/Neumayer aaO 111 Rz 7.2). Wenn hingegen die abgebildete Person allgemein bekannt ist, dann werden ihre Interessen durch die Bildnisveröffentlichung allein in aller Regel - von Ausnahmen abgesehen - nicht beeinträchtigt (MR 1994, 162 - Marmor, Stein und Eisen).Die Verletzung berechtigter Interessen muß - wie sich aus dem insoweit völlig eindeutigen Wortlaut des Paragraph 78, Absatz eins, UrhG ergibt - durch die Bildveröffentlichung als solche erfolgen (MR 1994, 162 - Marmor, Stein und Eisen; Korn/Neumayer, Persönlichkeitsschutz im Zivil- und Wettbewerbsrecht 103 Rz 6.3.3). Aus diesem Grund kann bei der Beurteilung der Frage, ob die Veröffentlichung eines Bildnisses nach objektiven Grundsätzen berechtigte Interessen verletzt, der Bekanntheitsgrad der abgebildeten Person nicht außer Betracht bleiben (ÖBl 1993, 39 - Austria-Boss mwN; MR 1994, 162 - Marmor, Stein und Eisen; Korn/Neumayer aaO 104). Ist nämlich der Abgebildete nicht allgemein bekannt, dann wird durch die Bildveröffentlichung die Identifikationsmöglichkeit erst geschaffen (MR 1994, 162 - Marmor, Stein und Eisen; Korn/Neumayer aaO). Durch die Beigabe eines Bildes kann ein für den Abgebildeten abträglicher Text noch verschärft und eine "Prangerwirkung" erzielt werden, weil eben die Person des Angegriffenen damit erst der breiten Öffentlichkeit auch optisch kenntlich gemacht wird (ÖBl 1992, 87 - Lästige Witwe; MR 1994, 162 - Marmor, Stein und Eisen; Korn/Neumayer aaO 111 Rz 7.2). Wenn hingegen die abgebildete Person allgemein bekannt ist, dann werden ihre Interessen durch die Bildnisveröffentlichung allein in aller Regel - von Ausnahmen abgesehen - nicht beeinträchtigt (MR 1994, 162 - Marmor, Stein und Eisen).
Den Vorinstanzen ist darin beizupflichten, daß der Kläger nicht allgemein bekannt ist. Leser des im Zusammenhang mit der beanstandeten Bildveröffentlichung abgedruckten Textes können daher erst auf Grund dieses Bildes den Kläger identifizieren, ihn also, wenn sie ihn irgendwo sehen, mit den ihm dort nachgesagten Auffassungen und Aktivitäten in Zusammenhang bringen. Daß dies für ihn abträglich sein kann, ihn insbesondere auch der Gefahr aussetzt, von radikalen Gegnern seiner Auffassungen - allenfalls tätlich - angegriffen zu werden, liegt auf der Hand. Sein Interesse, solche Nachteile zu vermeiden, ist objektiv schutzwürdig.
Soweit sich die Beklagte darauf beruft, daß der Kläger jedenfalls eine "relative Person der Zeitgeschichte" sei, ist für sie daraus nichts zu gewinnen. Sie hat dabei offenbar die Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland vor Augen, nach welcher das Recht am eigenen Bild wesentlich komplizierter geregelt ist; der österreichische Gesetzgeber wollte ganz bewußt eine einfachere Regelung treffen (MR 1994, 162 - Marmor, Stein und Eisen mwN aus dem Schrifttum). Nach § 22 Satz 1 (deutsches) KUG dürfen Bildnisse grundsätzlich nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden; ohne die nach § 22 KUG erforderliche Einwilligung dürfen jedoch ua Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte verbreitet und zur Schau gestellt werden (§ 23 Abs 1 Z 1 KUG), wobei sich diese Befugnis jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung erstreckt, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird (§ 23 Abs 2 KUG). Unter einem "Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte" wird die Abbildung oder Darstellung einer Person verstanden, die - ständig oder vorübergehend - im Blickfeld (mindestens eines Teils) der Öffentlichkeit steht und somit der Zeitgeschichte angehört. Bildnisse solcher Personen dürfen im Informationsinteresse der Allgemeinheit grundsätzlich ohne Einwilligung der Abgebildeten verbreitet oder zur Schau gestellt werden, es sei denn, daß es sich um Bildnisse aus der Privat- oder Intimsphäre der Abgebildeten handelt. In der deutschen Lehre und Rechtsprechung unterscheidet man "absolute Personen der Zeitgeschichte" und "relative Personen der Zeitgeschichte". "Absolute Personen der Zeitgeschichte" sind alle Personen, die sich durch Geburt, Stellung, Leistungen, Taten oder Untaten - also nicht nur positiv, sondern auch negativ - außergewöhnlich aus dem Kreis der Mitmenschen herausheben und die deshalb im Blickfeld der Öffentlichkeit stehen, so daß an ihrem Leben und Wirken in der Öffentlichkeit ein legitimes Informationsinteresse der Allgemeinheit besteht (Gerstenberg in Schricker, Urheberrecht 771 f Rz 10). "Relative Personen der Zeitgeschichte" sind solche Personen, die nicht zu den Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens zählen, aber durch familiäre Verbindungen zu absoluten Personen der Zeitgeschichte oder durch ein zeitgeschichtliches Ereignis, mit dem sie - absichtlich oder zufällig - in Verbindung geraten, zu einer Person der Zeitgeschichte werden; die vorübergehende Verknüpfung mit der Zeitgeschichte macht die betreffenden Personen nur zu "relativen" Personen der Zeitgeschichte, weil sich das vorrangige Informationsinteresse bei ihnen auf das Geschehen beschränkt, das den Betreffenden zur Person der Zeitgeschichte macht (Gerstenberg aaO 772 Rz 12; Schwerdtner in Münchner Kommentar3 Rz 172 zu § 12 BGB).Soweit sich die Beklagte darauf beruft, daß der Kläger jedenfalls eine "relative Person der Zeitgeschichte" sei, ist für sie daraus nichts zu gewinnen. Sie hat dabei offenbar die Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland vor Augen, nach welcher das Recht am eigenen Bild wesentlich komplizierter geregelt ist; der österreichische Gesetzgeber wollte ganz bewußt eine einfachere Regelung treffen (MR 1994, 162 - Marmor, Stein und Eisen mwN aus dem Schrifttum). Nach Paragraph 22, Satz 1 (deutsches) KUG dürfen Bildnisse grundsätzlich nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden; ohne die nach Paragraph 22, KUG erforderliche Einwilligung dürfen jedoch ua Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte verbreitet und zur Schau gestellt werden (Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins, KUG), wobei sich diese Befugnis jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung erstreckt, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird (Paragraph 23, Absatz 2, KUG). Unter einem "Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte" wird die Abbildung oder Darstellung einer Person verstanden, die - ständig oder vorübergehend - im Blickfeld (mindestens eines Teils) der Öffentlichkeit steht und somit der Zeitgeschichte angehört. Bildnisse solcher Personen dürfen im Informationsinteresse der Allgemeinheit grundsätzlich ohne Einwilligung der Abgebildeten verbreitet oder zur Schau gestellt werden, es sei denn, daß es sich um Bildnisse aus der Privat- oder Intimsphäre der Abgebildeten handelt. In der deutschen Lehre und Rechtsprechung unterscheidet man "absolute Personen der Zeitgeschichte" und "relative Personen der Zeitgeschichte". "Absolute Personen der Zeitgeschichte" sind alle Personen, die sich durch Geburt, Stellung, Leistungen, Taten oder Untaten - also nicht nur positiv, sondern auch negativ - außergewöhnlich aus dem Kreis der Mitmenschen herausheben und die deshalb im Blickfeld der Öffentlichkeit stehen, so daß an ihrem Leben und Wirken in der Öffentlichkeit ein legitimes Informationsinteresse der Allgemeinheit besteht (Gerstenberg in Schricker, Urheberrecht 771 f Rz 10). "Relative Personen der Zeitgeschichte" sind solche Personen, die nicht zu den Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens zählen, aber durch familiäre Verbindungen zu absoluten Personen der Zeitgeschichte oder durch ein zeitgeschichtliches Ereignis, mit dem sie - absichtlich oder zufällig - in Verbindung geraten, zu einer Person der Zeitgeschichte werden; die vorübergehende Verknüpfung mit der Zeitgeschichte macht die betreffenden Personen nur zu "relativen" Personen der Zeitgeschichte, weil sich das vorrangige Informationsinteresse bei ihnen auf das Geschehen beschränkt, das den Betreffenden zur Person der Zeitgeschichte macht (Gerstenberg aaO 772 Rz 12; Schwerdtner in Münchner Kommentar3 Rz 172 zu Paragraph 12, BGB).
Nach der deutschen Rechtslage ist somit das Informationsbedürfnis desjenigen, der das Bild veröffentlicht hat, bei der Schaffung der Ausnahmen von der Grundregel des § 22 KUG berücksichtigt. § 23 Abs 2 KUG macht davon aber wiederum insofern eine Ausnahme, als sich die Befugnis zur Veröffentlichung nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung erstreckt, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird.Nach der deutschen Rechtslage ist somit das Informationsbedürfnis desjenigen, der das Bild veröffentlicht hat, bei der Schaffung der Ausnahmen von der Grundregel des Paragraph 22, KUG berücksichtigt. Paragraph 23, Absatz 2, KUG macht davon aber wiederum insofern eine Ausnahme, als sich die Befugnis zur Veröffentlichung nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung erstreckt, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird.
Nach der - bewußt einfacher gestalteten - österreichischen Rechtslage ist zunächst zu prüfen, ob die Bildnisveröffentlichung berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt. Bejahendenfalls ist - auf Einwand (MR 1990, 224 - Falsche Ärztin; MR 1989, 52 - Roter Baron II; Korn/Neumayer aaO 113 Rz 8.1), zu untersuchen, ob ein allfälliges Interesse an der Bildnisveröffentlichung überwiegt (SZ 50/22 = ÖBl 1977, 76 - Horizonte mwN; MR 1989, 52 - Roter Baron II; MR 1989, 54 - Frau des Skandalrichters; Buchner in FS 50 Jahre Urheberrechtsgesetz 21 ff [29 f]).Nach der - bewußt einfacher gestalteten - österreichischen Rechtslage ist zunächst zu prüfen, ob die Bildnisveröffentlichung berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt. Bejahendenfalls ist - auf Einwand (MR 1990, 224 - Falsche Ärztin; MR 1989, 52 - Roter Baron römisch zwei; Korn/Neumayer aaO 113 Rz 8.1), zu untersuchen, ob ein allfälliges Interesse an der Bildnisveröffentlichung überwiegt (SZ 50/22 = ÖBl 1977, 76 - Horizonte mwN; MR 1989, 52 - Roter Baron römisch zwei; MR 1989, 54 - Frau des Skandalrichters; Buchner in FS 50 Jahre Urheberrechtsgesetz 21 ff [29 f]).
Da der Kläger nach dem oben Gesagten durch die Veröffentlichung seines Bildes (von der Rechtsordnung nicht gebilligte) Nachteile erleiden könnte, werden durch die beanstandete Bildnisveröffentlichung trotz seiner politischen Aktivitäten seine berechtigten Interessen beeinträchtigt. Das trifft hier vor allem auch deshalb zu, weil die Hinweise auf die politische Einstellung des Klägers als "Zentralfigur der neuen rechtsextremen Szene in Österreich" und seine Agitation gegen Ausländer und betont ausländerfreundliche Politiker und andere Personen des öffentlichen Lebens im Zuge der Berichterstattung über die damals aktuelle Briefbombenserie gebracht wurden. Damit wurde - ohne daß die Beklagte das im Text ausdrücklich gesagt hätte - ein Zusammenhang des Klägers mit den Briefbomben hergestellt und ihm eine zumindest moralische Mitverantwortung an den Attentaten zugeschoben.
Daß die Beklagte berechtigt war, über die von ihr vermuteten Hintergründe der Briefbombenserie, insbesondere auch über politische Aktivitäten des Klägers zu berichten, unterliegt keinem Zweifel. Eine andere Frage ist es aber, ob ein Interesse an der Veröffentlichung des Bildes des Klägers bestand. Irgendein Informationswert dieses Bildnisses ist nicht zu erkennen. Es mag zutreffen, daß das Leserpublikum Interesse am Aussehen von Personen hat, über die berichtet wird. Daß aber dieses Bedürfnis höher zu veranschlagen wäre als das Interesse des Abgebildeten, nicht vor aller Öffentlichkeit in einer bestimmten Weise angeprangert zu werden, ist hier nicht zu sehen.
Zwischen der Auffassung, daß bei der Beurteilung, ob berechtigte Interessen des Abgebildeten durch das Bild beeinträchtigt werden, auf den Begleittext abzustellen ist, und der in ständiger Rechtsprechung gemachten Unterscheidung zwischen dem Informationswert des Textes und jenem des Bildes (SZ 50/22 = ÖBl 1977, 76 - Horizonte; MR 1990, 224 - Falsche Ärztin ua) besteht entgegen der Meinung der Beklagten kein logischer Widerspruch. Daß - wie Korn/Neumayer (aaO 115 f) meinen - eine Bildberichterstattung nur in ihrer Gesamtheit auf den Nachrichtenwert überprüft werden dürfte, ist nicht einzusehen. Beim Recht am eigenen Bild geht es ja vielfach - wie auch diesmal - um den Schutz des Abgebildeten vor seiner Identifikation in der Öffentlichkeit. Es kann also ohne weiteres ein Bedürfnis bestehen, über irgendwelche Vorkommnisse zu berichten, ohne daß ein - überwiegendes - Interesse bestünde, damit im Zusammenhang stehende Personen der Öffentlichkeit bekannt zu machen. So untersagt auch § 7 a MedG ua eine Bildveröffentlichung, die geeignet ist, in einem nicht unmittelbar informierten größeren Personenkreis zum Bekanntwerden der Identität einer Person zu führen, auf die bestimmte Voraussetzungen zutreffen, sofern kein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung des Bildes bestanden hat. Ein besonderes berechtigtes Interesse der Bevölkerung zu erfahren, wie ein Politiker aussieht, der mit Neonazis in Zusammenhang und damit zumindest in die Nähe von Verstößen gegen das Verbotsgesetz gebracht wird, ist nicht zu bejahen; jedenfalls überwiegt es nicht das gegenteilige Interesse des Abgebildeten.Zwischen der Auffassung, daß bei der Beurteilung, ob berechtigte Interessen des Abgebildeten durch das Bild beeinträchtigt werden, auf den Begleittext abzustellen ist, und der in ständiger Rechtsprechung gemachten Unterscheidung zwischen dem Informationswert des Textes und jenem des Bildes (SZ 50/22 = ÖBl 1977, 76 - Horizonte; MR 1990, 224 - Falsche Ärztin ua) besteht entgegen der Meinung der Beklagten kein logischer Widerspruch. Daß - wie Korn/Neumayer (aaO 115 f) meinen - eine Bildberichterstattung nur in ihrer Gesamtheit auf den Nachrichtenwert überprüft werden dürfte, ist nicht einzusehen. Beim Recht am eigenen Bild geht es ja vielfach - wie auch diesmal - um den Schutz des Abgebildeten vor seiner Identifikation in der Öffentlichkeit. Es kann also ohne weiteres ein Bedürfnis bestehen, über irgendwelche Vorkommnisse zu berichten, ohne daß ein - überwiegendes - Interesse bestünde, damit im Zusammenhang stehende Personen der Öffentlichkeit bekannt zu machen. So untersagt auch Paragraph 7, a MedG ua eine Bildveröffentlichung, die geeignet ist, in einem nicht unmittelbar informierten größeren Personenkreis zum Bekanntwerden der Identität einer Person zu führen, auf die bestimmte Voraussetzungen zutreffen, sofern kein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung des Bildes bestanden hat. Ein besonderes berechtigtes Interesse der Bevölkerung zu erfahren, wie ein Politiker aussieht, der mit Neonazis in Zusammenhang und damit zumindest in die Nähe von Verstößen gegen das Verbotsgesetz gebracht wird, ist nicht zu bejahen; jedenfalls überwiegt es nicht das gegenteilige Interesse des Abgebildeten.
Der Beklagten kann aber auch nicht darin gefolgt werden, daß berechtigte Interessen des Klägers durch die Bildveröffentlichung deshalb nicht verletzt würden, weil der Text des Artikels inhaltlich zuträfe. Wahre herabsetzende Behauptungen sind zwar - von gewissen Ausnahmen abgesehen - nicht rechtswidrig sind (§§ 111, 112 StGB; § 7 UWG; § 1330 ABGB ua). Daraus folgt aber - entgegen Korn/Neumayer (aaO 108) - noch nicht, daß deshalb auch die Veröffentlichung des Bildes desjenigen, dem ein rechtswidriges oder unehrenhaftes Verhalten vorgeworfen wird, in jedem Falle zulässig ist. Bei anderer Auffassung müßte sich jeder, dem ein solches Verhalten mit Recht nachgesagt werden kann, von den Medien in aller Öffentlichkeit an den Pranger stellen lassen. Eine solche Sanktion für unrechtmäßiges Verhalten ist aber der österreichischen Rechtsordnung fremd. Der Oberste Gerichtshof hat daher die Frage des Wahrheitsgehaltes der im Zusammenhang mit dem veröffentlichten Bild gebrachten abträglichen Äußerungen stets ungeprüft gelassen (vgl etwa ÖBl 1993, 36 - Ronald Leitgeb uva). Anderes hätte dann zu gelten, wenn die Veröffentlichung des Bildes einen selbständigen Informationswert hat, also etwa dann, wenn eine Person der Öffentlichkeit bekanntgemacht werden soll, um vor ihr zu warnen. Solche Voraussetzungen liegen aber hier nicht vor.Der Beklagten kann aber auch nicht darin gefolgt werden, daß berechtigte Interessen des Klägers durch die Bildveröffentlichung deshalb nicht verletzt würden, weil der Text des Artikels inhaltlich zuträfe. Wahre herabsetzende Behauptungen sind zwar - von gewissen Ausnahmen abgesehen - nicht rechtswidrig sind (Paragraphen 111, 112, StGB; Paragraph 7, UWG; Paragraph 1330, ABGB ua). Daraus folgt aber - entgegen Korn/Neumayer (aaO 108) - noch nicht, daß deshalb auch die Veröffentlichung des Bildes desjenigen, dem ein rechtswidriges oder unehrenhaftes Verhalten vorgeworfen wird, in jedem Falle zulässig ist. Bei anderer Auffassung müßte sich jeder, dem ein solches Verhalten mit Recht nachgesagt werden kann, von den Medien in aller Öffentlichkeit an den Pranger stellen lassen. Eine solche Sanktion für unrechtmäßiges Verhalten ist aber der österreichischen Rechtsordnung fremd. Der Oberste Gerichtshof hat daher die Frage des Wahrheitsgehaltes der im Zusammenhang mit dem veröffentlichten Bild gebrachten abträglichen Äußerungen stets ungeprüft gelassen vergleiche etwa ÖBl 1993, 36 - Ronald Leitgeb uva). Anderes hätte dann zu gelten, wenn die Veröffentlichung des Bildes einen selbständigen Informationswert hat, also etwa dann, wenn eine Person der Öffentlichkeit bekanntgemacht werden soll, um vor ihr zu warnen. Solche Voraussetzungen liegen aber hier nicht vor.
Auf ihre weiteren in erster Instanz erhobenen Einwände, daß nämlich der Kläger auf dem Bild nicht zu erkennen sei und daß er der Veröffentlichung seines Bildes schlüssig zugestimmt habe, kommt die Beklagte mit Recht nicht mehr zurück; insoweit ist den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanzen zu folgen.
Diese Erwägungen führen zur Bestätigung des angefochtenen Beschlusses.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekurses gründet sich auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 40, 50 Abs 1, § 52 ZPO, jener über die Kosten des Klägers auf § 393 Abs 1 EO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekurses gründet sich auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 40, 50, Absatz eins,, Paragraph 52, ZPO, jener über die Kosten des Klägers auf Paragraph 393, Absatz eins, EO.