Begründung:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten S 307.860 sA. Sie betreibe in einem der Beklagten gehörenden Haus ein Kaffeehaus und einen vor diesem Geschäftslokal auf öffentlichem Grund gelegenen Gastgarten. Ende September 1992 habe die Beklagte mit der Eingerüstung der Straßenfassade dieses Hauses begonnen und unmittelbar vor dem Eingang zum Geschäftslokal der Klägerin einen Kran und eine Schuttmulde aufgestellt und sodann mit Dachausbauarbeiten begonnen. Dadurch sei erheblicher Lärm und Staub entstanden. Diese Immissionen gingen über das ortsübliche Ausmaß hinaus und bedingten einen Umsatzrückgang der Klägerin. Dafür hafte die Beklagte nach den Bestimmungen des ABGB und anderen Rechtsgründen.
Die Beklagte erhob unter Hinweis auf § 49 Abs 2 Z 5 JN und eine Gerichtsstandvereinbarung die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit und die der Unzulässigkeit des Rechtsweges, weil der geltend gemachte Anspruch - wenn das auch nicht aus den Prozeßbehauptungen erkennbar sei - aus § 8 Abs 2 Z 2 MRG abgeleitet werde. Solche Ansprüche gehörten nach § 37 Abs 1 Z 5 MRG in das Außerstreitverfahren.Die Beklagte erhob unter Hinweis auf Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN und eine Gerichtsstandvereinbarung die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit und die der Unzulässigkeit des Rechtsweges, weil der geltend gemachte Anspruch - wenn das auch nicht aus den Prozeßbehauptungen erkennbar sei - aus Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2, MRG abgeleitet werde. Solche Ansprüche gehörten nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 5, MRG in das Außerstreitverfahren.
Im ersten Rechtsgang sprach das Erstgericht mit Beschluß vom 14. Februar 1996, ON 9, seine sachliche Unzuständigkeit aus. Die Sache gehöre vor das Bezirksgericht Graz, das im Außerstreitverfahren zu entscheiden haben werde.
Das Rekursgericht hob mit seiner Entscheidung vom 25.März 1996, ON 14, diesen Beschluß auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung über die von der Beklagten erhobene Einrede der Unzulässigkeit des streitigen Rechtsweges an das Erstgericht zurück. Behaupte die Klägerin - wie hier -, daß die Vermieterin aufgrund von (zulässigen) Dachbodenausbauarbeiten (= Arbeiten im Sinne des § 8 Abs 2 und 3 MRG) in ihr Mietrecht eingegriffen habe, so sei für die Durchsetzung der hieraus entstehenden Entschädigungsansprüche nach § 37 Abs 1 Z 5 MRG ausschließlich das Außerstreitverfahren vorgesehen. Es fehlten aber Feststellungen darüber, ob der Mietgegenstand nicht unter § 1 Abs 4 und 5 MRG falle, sodaß § 8 MRG nicht anzuwenden wäre. Bei Verneinung der Zulässigkeit des streitigen Rechtsweges komme eine Überweisung nach § 44 JN nicht in Betracht, weil zunächst die Schlichtungsstelle anzurufen wäre. Erst im Falle der Bejahung der Zulässigkeit des streitigen Rechtsweges werde über die Unzuständigkeitseinrede der Beklagten zu entscheiden sein.Das Rekursgericht hob mit seiner Entscheidung vom 25.März 1996, ON 14, diesen Beschluß auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung über die von der Beklagten erhobene Einrede der Unzulässigkeit des streitigen Rechtsweges an das Erstgericht zurück. Behaupte die Klägerin - wie hier -, daß die Vermieterin aufgrund von (zulässigen) Dachbodenausbauarbeiten (= Arbeiten im Sinne des Paragraph 8, Absatz 2 und 3 MRG) in ihr Mietrecht eingegriffen habe, so sei für die Durchsetzung der hieraus entstehenden Entschädigungsansprüche nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 5, MRG ausschließlich das Außerstreitverfahren vorgesehen. Es fehlten aber Feststellungen darüber, ob der Mietgegenstand nicht unter Paragraph eins, Absatz 4 und 5 MRG falle, sodaß Paragraph 8, MRG nicht anzuwenden wäre. Bei Verneinung der Zulässigkeit des streitigen Rechtsweges komme eine Überweisung nach Paragraph 44, JN nicht in Betracht, weil zunächst die Schlichtungsstelle anzurufen wäre. Erst im Falle der Bejahung der Zulässigkeit des streitigen Rechtsweges werde über die Unzuständigkeitseinrede der Beklagten zu entscheiden sein.
Auch im zweiten Rechtsgang erklärte das Erstgericht seine "sachliche Unzuständigkeit" (abermals ohne die Klage zurückzuweisen). Aus seinen Feststellungen über das Haus der Beklagten, in welchem die Klägerin ihr Geschäftslokal benützt, folgerte der Erstrichter rechtlich, daß der Mietgegenstand nicht den Bestimmungen des § 1 Abs 4 und 5 MRG unterliege. Die festgestellten Arbeiten fielen unter § 8 Abs 2 und 3 MRG, sodaß der geltend gemachte Anspruch in das Außerstreitverfahren gehöre.Auch im zweiten Rechtsgang erklärte das Erstgericht seine "sachliche Unzuständigkeit" (abermals ohne die Klage zurückzuweisen). Aus seinen Feststellungen über das Haus der Beklagten, in welchem die Klägerin ihr Geschäftslokal benützt, folgerte der Erstrichter rechtlich, daß der Mietgegenstand nicht den Bestimmungen des Paragraph eins, Absatz 4 und 5 MRG unterliege. Die festgestellten Arbeiten fielen unter Paragraph 8, Absatz 2 und 3 MRG, sodaß der geltend gemachte Anspruch in das Außerstreitverfahren gehöre.
Das Rekursgericht verwarf die "Unzuständigkeitseinrede" der Beklagten und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Erhebe der Beklagte die Unzuständigkeitseinrede, so sei die Zuständigkeit nicht aufgrund der Angaben in der Klage zu beurteilen, sondern zu prüfen, ob diese Angaben richtig seien. Dabei seien das Vorbringen beider Streitteile und die Verhandlungsergebnisse zu berücksichtigen. Danach gingen die die Entschädigungsansprüche der Klägerin rechtfertigenden Immissionen (auch) von Dachausbauarbeiten in den ebenfalls im Eigentum der Beklagten stehenden benachbarten Häusern aus, sodaß die Klägerin auch Ausgleichsansprüche nach § 364a ABGB geltend mache. In Ansehung dieser und der aus der Minderbenützbarkeit des nicht von der Klägerin gemieteten, sondern auf öffentlichem Grund errichteten Gastgartens abgeleiteten Ansprüche sei entgegen der Meinung des Erstrichters der streitige Rechtsweg zulässig und damit die sachliche Zuständigkeit des Erstgerichtes begründet.Das Rekursgericht verwarf die "Unzuständigkeitseinrede" der Beklagten und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Erhebe der Beklagte die Unzuständigkeitseinrede, so sei die Zuständigkeit nicht aufgrund der Angaben in der Klage zu beurteilen, sondern zu prüfen, ob diese Angaben richtig seien. Dabei seien das Vorbringen beider Streitteile und die Verhandlungsergebnisse zu berücksichtigen. Danach gingen die die Entschädigungsansprüche der Klägerin rechtfertigenden Immissionen (auch) von Dachausbauarbeiten in den ebenfalls im Eigentum der Beklagten stehenden benachbarten Häusern aus, sodaß die Klägerin auch Ausgleichsansprüche nach Paragraph 364 a, ABGB geltend mache. In Ansehung dieser und der aus der Minderbenützbarkeit des nicht von der Klägerin gemieteten, sondern auf öffentlichem Grund errichteten Gastgartens abgeleiteten Ansprüche sei entgegen der Meinung des Erstrichters der streitige Rechtsweg zulässig und damit die sachliche Zuständigkeit des Erstgerichtes begründet.