Begründung:
Der klagende Verein bezweckt nach Punkt 2 seiner Statuten:
die Förderung der Medienvielfalt und Initiativen zur Beseitigung von Monopolen,
die Förderung der wirtschaftlichen Interessen der Vereinsmitglieder insbesondere durch Schutz gegen geschäftsschädigende Praktiken,
die Förderung des freien Wettbewerbs, vornehmlich - jedoch nicht ausschließlich - im Medienbereich durch Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs insbesondere auch zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs nach § 14 UWG, der unrichtigen Information der Öffentlichkeit, sowie Unterbindung von einschlägigen Gesetzesverstößen und Verhinderung bzw. Beseitigung schädigender Folgen,die Förderung des freien Wettbewerbs, vornehmlich - jedoch nicht ausschließlich - im Medienbereich durch Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs insbesondere auch zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs nach Paragraph 14, UWG, der unrichtigen Information der Öffentlichkeit, sowie Unterbindung von einschlägigen Gesetzesverstößen und Verhinderung bzw. Beseitigung schädigender Folgen,
die Förderung persönlicher Kontakte zwischen jenen Personen, die im Medienwesen aktiv tätig sind."
Als ideelle Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks sehen die Statuten einerseits Vorträge, Diskussionsabende und Versammlungen, andererseits Information und Beratung sowie die Herausgabe eines Mitteilungsblatts und das Einschreiten bei Gericht und Verwaltungsbehörden im Fall von Wettbewerbsverstößen vor. Mitglieder des Vereins können öffentlich-rechtliche Körperschaften und Unternehmer sein, wobei sich der Kläger erklärtermaßen auf die Mitgliedschaft von Personen aus der Medienbranche (Zeitschriftenverleger, Herausgeber, Drucker, Produzenten elektronischer Medien) stützt. Auf Ersuchen der Obfrau des Klägers nahm am 10. 8. 1989 ein Notar am Sitz des Klägers Einsicht in Vereinsunterlagen. In einem darüber errichteten Protokoll hielt er fest, dass der Verein zum 31. 7. 1989 über 118 Beitrittserklärungen von Mitgliedern verfügte, die ausschließlich entweder öffentlich-rechtliche Körperschaften oder Unternehmer sind, darunter mindestens zehn Gesellschaften, die Inhaber überregionaler Medien sind. Am 4. 7. 1996 und am 12. 11. 1997 ergänzte der Notar jeweils das von ihm verfasste Protokoll und beurkundete zuletzt, dass der Kläger 153 Mitglieder, und zwar ausschließlich Unternehmer, zähle, darunter mindestens zehn Inhaber überregionaler Medien. Am 19. 4. 1999 erklärte die Obfrau des Klägers an Eides statt, dass die Mitgliederstruktur des Vereins gegenüber dem notariellen Protokoll vom 4. 7. 1996 unverändert sei und der Verein nach wie vor die dort angeführten Tätigkeiten verrichte.
Gegenwärtig gehören dem Verein etwa 150 Mitglieder an, wovon etwa zehn auf den Mediensektor entfallen. Neben seiner Prozessführungstätigkeit entfaltet der Kläger insofern Aktivitäten, als er Mitglieder etwa über die neuesten Entwicklungen im Medien- und UWG-Bereich informiert, sie über aktuelle Entscheidungen auf dem Laufenden hält und schlichtend-beratend agiert. Die Abwicklung erfolgt dergestalt, dass einlangende Anfragen uä sogleich an Rechtsanwälte - etwa den Klagevertreter - zur weiteren Veranlassung weitergeleitet werden. Der Kläger wird nie von sich aus tätig, sondern immer nur dann, wenn sich ein durch einen UWG-Verstoß zumindest Mitbetroffener an ihn wendet; dieser hat dann die Haftung für die (Prozess-)Kosten zu übernehmen.
Die Beklagte ist Eigentümerin, Verlegerin und Produzentin der periodischen Druckschrift N*****. Sie kündigte in den Ausgaben von N***** Nr. 31 vom 5. 8. 1999 und von F***** Nr. 32 vom 9. 8. 1999 ua die Gewährung einer wertvollen CD-ROM (zum Internet-Einstieg) als Gratiszugabe zur nächsten Ausgabe von N***** an. Der folgenden Ausgabe von N***** vom 12. 8. 1999, Nr. 32, war jedoch weder eine CD-ROM angeschlossen, noch war eine solche beim Kauf des Heftes in der Trafik zu erhalten. Vielmehr fand sich in der Ausgabe von N***** Nr. 32 der Vermerk "Nächste Woche schenkt ihnen N***** die Gratis-CD für den PC".
Der Kläger begehrt zur Sicherung seines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruchs, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung zu gebieten, im geschäftlichen Verkehr beim Vertrieb der periodischen Druckschrift N***** die Ankündigung der Gewährung einer wertvollen CD-ROM als Gratiszugabe zur nächsten Ausgabe zu unterlassen, wenn diese Zugabe tatsächlich nicht in der nächsten Ausgabe gewährt wird. Durch diese unrichtige Ankündigung seien die angesprochenen Personen getäuscht und zum Erwerb der nächsten Ausgabe von N***** verlockt worden. Damit habe die Beklagte gegen die §§ 1 und 2 UWG verstoßen.Der Kläger begehrt zur Sicherung seines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruchs, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung zu gebieten, im geschäftlichen Verkehr beim Vertrieb der periodischen Druckschrift N***** die Ankündigung der Gewährung einer wertvollen CD-ROM als Gratiszugabe zur nächsten Ausgabe zu unterlassen, wenn diese Zugabe tatsächlich nicht in der nächsten Ausgabe gewährt wird. Durch diese unrichtige Ankündigung seien die angesprochenen Personen getäuscht und zum Erwerb der nächsten Ausgabe von N***** verlockt worden. Damit habe die Beklagte gegen die Paragraphen eins und 2 UWG verstoßen.
Die Beklagte beantragt, den Sicherungsantrag abzuweisen. Ein nach § 14 UWG klagender Verein habe im Verfahren zu beweisen, dass er durch eine erhebliche, über die bloße Prozessführung hinausgehende anderweitige Tätigkeit wirtschaftliche Unternehmerinteressen fördere oder aber, falls er ein Prozessführungsverein sei, dass ihm nur Unternehmer angehörten. Dieser Bescheinigungspflicht sei der Kläger nicht nachgekommen. Die beanstandete Ankündigung sei nicht als Wettbewerbsverstoß zu beurteilen, weil durch die rasante technische Entwicklung in der letzten Zeit eine CD-ROM (für den Internet-Einstieg) ein ganz normaler Zeitungsbestandteil (wie Rätsel, Fernsehbeilagen, Kochrezepte etc) geworden sei. Nur wegen eines technischen Gebrechens habe die angekündigte CD-ROM nicht der 32. sondern erst der 33. Ausgabe von N***** beigeschlossen werden können.Die Beklagte beantragt, den Sicherungsantrag abzuweisen. Ein nach Paragraph 14, UWG klagender Verein habe im Verfahren zu beweisen, dass er durch eine erhebliche, über die bloße Prozessführung hinausgehende anderweitige Tätigkeit wirtschaftliche Unternehmerinteressen fördere oder aber, falls er ein Prozessführungsverein sei, dass ihm nur Unternehmer angehörten. Dieser Bescheinigungspflicht sei der Kläger nicht nachgekommen. Die beanstandete Ankündigung sei nicht als Wettbewerbsverstoß zu beurteilen, weil durch die rasante technische Entwicklung in der letzten Zeit eine CD-ROM (für den Internet-Einstieg) ein ganz normaler Zeitungsbestandteil (wie Rätsel, Fernsehbeilagen, Kochrezepte etc) geworden sei. Nur wegen eines technischen Gebrechens habe die angekündigte CD-ROM nicht der 32. sondern erst der 33. Ausgabe von N***** beigeschlossen werden können.
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab. Allein der Hinweis darauf, dass dem Kläger ausschließlich öffentlich-rechtliche Körperschaften oder Unternehmen angehörten, vermöge seine Antragslegitimation nicht zu bewirken. Es sei nämlich ein jedes rechtsstaatliche Verfahren beherrschendes Prinzip, dass der Prozessgegner die Möglichkeit haben müsse, Kenntnis von allen entscheidungserheblichen Tatsachen zu nehmen und die Angaben der darlegungs- und beweisbelasteten Partei selbst zu überprüfen. Es gehe nicht an, von einer Partei geheimgehaltene Tatsachen zu deren Gunsten zu verwerten. Eine davon abweichende Beurteilung könne ausnahmsweise gerechtfertigt sein, wenn die behauptungs- und beweisbelastete Partei ein erhebliches rechtliches Interesse an der Geheimhaltung bestimmter innerbetrieblicher Informationen habe und dem Prozessgegner aus der Verwertung der geheimgehaltenen Tatsachen keine unzumutbaren Nachteile erwachsen. Anhaltspunkte für eine solche Ausnahme seien bei der Beurteilung der Verbandsklagebefugnis, soweit es um die Bekanntgabe der Namen der Vereinsmitglieder gehe, regelmäßig nicht festzustellen. Ein Beklagter brauche sich daher nicht mit den (mehr oder weniger sorgfältig ermittelten und aktualisierten) Angaben seines Prozessgegners zu begnügen. Er habe ein berechtigtes Interesse daran, selbst zumindest durch Stichproben beispielsweise der Frage nachgehen zu können, ob die bezeichneten Unternehmen (noch) Mitglieder seien oder nicht. Schützenswerte Geheimhaltungsinteressen eines Klägers stünden dem nicht gegenüber. Das Argument, bei einer Bekanntgabe der Namen von Mitgliedern des klagenden Vereins könnten diese unter Druck gesetzt werden, weil sie mit wettbewerbsrechtlichen Gegenreaktionen des in Anspruch genommenen Mitbewerbers rechnen müssten, sei nicht überzeugend. Wer wettbewerbswidrig handle, habe wettbewerbsrechtliche Auseinandersetzungen zu gewärtigen. Unberechtigten Gegenschlägen sei mit den Mitteln des hiefür vorgesehenen staatlichen Rechtsschutzes zu begegnen. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs betreffe als prozessuales Grundrecht den Wesenskern eines rechtsstaatlich korrekten Verfahrens. Er sichere nicht nur die Gleichbehandlung der Parteien und verwirkliche so die verfassungsmäßig garantierte Gleichheit vor dem Gesetz im Verfahren, sondern diene auch der besseren, vollständigen und transparenten Ermittlung sämtlicher Grundlagen einer Entscheidung. Gerade im Lichte der gebotenen Aufklärung aller prozessrelevanten Tatsachen im Rahmen des beiderseitigen Vorbringens könne dem Interesse des Klägers, über seine einzelnen Mitglieder nichts preisgeben zu wollen, kein ausschlaggebendes Gewicht beigemessen werden. Stelle nicht das Gericht unter Beteiligung der Parteien, sondern etwa der Obmann des Klägers durch Vorlage von (notariellen) Protokollen und Beifügung eidestättiger Erklärungen die tatsächliche Grundlage für das Bestehen der Verbandsklagebefugnis her, so bewirke dies eine Verletzung des Rechtsstaatsprinzips.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 260.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil sich der Oberste Gerichtshof noch nicht grundsätzlich mit der Prozessführungsbefugnis von Anonymvereinen auseinandergesetzt habe und die Senate des Rekursgerichts dazu verschiedener Auffassung seien. Der Kläger müsse sich hinsichtlich seiner Aktivlegitimation als Prozessführungsverein behandeln lassen. Mangels konkreter weiterer Behauptungen sei nicht entscheidend, dass er nach dem bescheinigten Sachverhalt neben seiner Prozessführungstätigkeit insofern Aktivitäten entfalte, als er Mitglieder über die neuesten Entwicklungen im Medien- und UWG-Bereich informiere, sie über aktuelle Entscheidungen auf dem Laufenden halte und schlichtend-beratend agiere; da es sich hiebei nämlich durchaus um ein Service handeln könne, das auch von einem reinen Prozessführungsverein zu erwarten sei, wäre es Sache des Klägers gewesen, darzutun, dass dies nicht der Fall sei, damit die Prozessgegnerin dann allfällige Gegenbehauptungen aufstellen hätte können. Somit sei nicht von einer Bescheinigung von Aktivitäten des Klägers auszugehen, die über das bloße Zusatzservice eines Prozessführungsvereins hinausgingen, weshalb die Mitgliederstruktur von wesentlicher Bedeutung sei. Der Kläger habe hiezu ein notarielles Protokoll angeboten, nach dessen Inhalt seine Mitglieder ausschließlich Unternehmer seien, davon mindestens zehn Gesellschaften als Medieninhaber überregionaler Medien, weiters die Bestätigung einer Auskunftsperson, dass sich seither an der Mitgliederstruktur nichts geändert habe, sowie die Aussage des Klagevertreters, wonach dem Verein etwa 150 Mitglieder angehörten, davon zehn auf den Medienbereich entfallend. Die hier durchaus mögliche Überprüfung in tatsächlicher Art, also die Würdigung der Bescheinigungsmittel, werde damit dem Gericht aus der Hand genommen, ebenso die rechtliche, weil "Medium" und "Medieninhaber" auch Rechtsbegriffe aus dem Medienrecht seien. Es sei der deutschen Rechtsprechung zu folgen, wonach nach Abwägung aller Umstände und Interessen nur in besonderen Ausnahmefällen eine anonymisierte Mitgliederliste genüge. Der Kläger habe dazu in erster Instanz nichts vorgebracht und wende im Rekursverfahren ein, dass die Mitglieder nicht "Gegenschläge" hinsichtlich eigenen wettbewerbswidrigen Verhaltens befürchteten, sondern "unberechtigte Gegenschläge" etwa in Produktion oder Vertrieb, die mit den Mitteln des "staatlichen Rechtsschutzes" nicht rechtzeitig abgewehrt werden könnten. Hiebei handle es sich jedoch lediglich um nicht näher konkretisierte Pauschalbehauptungen, für die nicht einmal Beweis- bzw Bescheinigungsmittel angeboten worden seien. Der "Kampf des Klägers mit offenem Visier" verhindere auch, dass Gewerbetreibende mit der Anonymität ihrer Mitgliedschaft möglicherweise die Erwartung verbänden, von Wettbewerbsklagen dieses Verbandes selbst verschont zu bleiben. Die Prozessführung durch Anonymvereine widerspreche daher Grundprinzipien des Prozessrechts.