Die gegen diese Entscheidung gerichtete Revision des Klägers ist zulässig und berechtigt.
Der Kläger bekämpft die Entscheidung des Berufungsgerichts als mangelhaft und aktenwidrig. Die Überlegung des Berufungsgerichts, wonach sich aus dem Vermerk "Börse XTKSTOKYO STOCK EXCHANGE" in der Auftragsbestätigung ./C ergebe, dass der Kläger die Beklagte beauftragt habe, die Wertpapiere "im Börsengebäude 'an der Börse'" zu handeln, sei durch die Feststellungen des Erstgerichts nicht gedeckt. Das Gleiche treffe für die Auffassung zu, die Wertpapiere seien erst am 30. 6. 2000 ausgegeben worden; ein noch nicht ausgegebenes Papier könne nicht Gegenstand des Börsehandels sein. Das angefochtene Urteil sei insoweit auch aktenwidrig, weil sich aus dem Urteil des Erstgerichts ergebe, dass die Wertpapiere bereits ausgegeben und mit einer Wertpapier-Kennnummer versehen waren.
Richtig ist, dass das Erstgericht eine Wertpapier-Kennnummer der jungen Aktien festgestellt hat. Festgestellt ist auch, dass die Beklagte den Kläger von der "Einbuchung der Splitaktien im Verhältnis 1 : 3" verständigt hatte. Daraus folgt, dass die jungen Aktien bereits existiert haben und die vom Erstgericht weiters getroffene Feststellung, die jungen Aktien hätten aufgrund der an der Börse Tokio geltenden Handelsbestimmungen bis 30. 6. 2000 nicht an dieser Börse gehandelt werden können, weil "die Aktien erst am 30. 6. 2000 ausgegeben und den alten Aktien gleichgestellt werden sollten" (AS 87), nicht dahin verstanden werden kann, dass es vor dem 30. 6. 2000 keine jungen Aktien gegeben habe. Die Gleichstellung der jungen mit den alten Aktien bezieht sich offenbar auf die Dividendenbezugsberechtigung und bedeutet nicht, dass die Aktien vor diesem Zeitpunkt nicht existiert hätten.
Dem Kläger ist auch zuzustimmen, dass aus dem - in erster Instanz nicht erörterten - Vermerk "Börse XTKSTOKYO STOCK EXCHANGE" in der Auftragsbestätigung nicht geschlossen werden kann, der Auftrag des Klägers wäre dahin gegangen, "seine Wertpapiere im Börsengebäude 'an der Börse' zu handeln". Das Berufungsgericht räumt selbst ein, dass die Beklagte weder vorgebracht hat, die Aktien wären vereinbarungsgemäß nur an der Börse in Tokio zu handeln gewesen, noch, dass der oben wiedergegebene Vermerk den vereinbarten Ort bezeichne, an dem das Geschäft abzuwickeln gewesen sei.
Damit ist der tragenden Begründung der angefochtenen Entscheidung - ein noch nicht ausgegebenes Papier könne nicht Gegenstand des Börsehandels sein; der Kläger habe die Beklagte aber angewiesen, die Wertpapiere an der Börse zu verkaufen - die Grundlage entzogen. Zwar ist es richtig, dass eine rechtlich unmögliche Leistung nicht Gegenstand eines gültigen Vertrags sein kann (§ 878 ABGB; s Schwimann/Apathy, ABGB² § 878 Rz 4 mwN) und dass ein Effektengeschäft den allgemeinen rechtsgeschäftlichen Regeln unterliegt (Iro in Avancini/Iro/Koziol, Österreichisches Bankvertragsrecht II 7/24). Ob aber der der Beklagten im Mai 2000 erteilte Auftrag, 200 junge Softbank Corp. Aktien zu verkaufen, eine rechtlich unmögliche Leistung zum Gegenstand hatte, kann derzeit noch nicht beurteilt werden:Damit ist der tragenden Begründung der angefochtenen Entscheidung - ein noch nicht ausgegebenes Papier könne nicht Gegenstand des Börsehandels sein; der Kläger habe die Beklagte aber angewiesen, die Wertpapiere an der Börse zu verkaufen - die Grundlage entzogen. Zwar ist es richtig, dass eine rechtlich unmögliche Leistung nicht Gegenstand eines gültigen Vertrags sein kann (Paragraph 878, ABGB; s Schwimann/Apathy, ABGB² Paragraph 878, Rz 4 mwN) und dass ein Effektengeschäft den allgemeinen rechtsgeschäftlichen Regeln unterliegt (Iro in Avancini/Iro/Koziol, Österreichisches Bankvertragsrecht römisch zwei 7/24). Ob aber der der Beklagten im Mai 2000 erteilte Auftrag, 200 junge Softbank Corp. Aktien zu verkaufen, eine rechtlich unmögliche Leistung zum Gegenstand hatte, kann derzeit noch nicht beurteilt werden:
Dafür reicht es nicht aus, dass, wie das Erstgericht feststellt, "die jungen Aktien ... aufgrund der an der Börse Tokio geltenden Handelsbestimmungen bis 30. 6. 2000 nicht an der Börse gehandelt werden (konnten), da die Aktien erst am 30. 6. 2000 ausgegeben und den alten Aktien gleichgestellt werden sollten", weil - wie oben dargelegt - die jungen Aktien auch schon vor diesem Zeitpunkt existiert haben und nicht feststeht, ob der Verkauf nach der Absicht der Parteien nur an der Börse Tokio erfolgen und ein Selbsteintritt der Beklagten ausgeschlossen sein sollte, wobei ein Selbsteintritt ohnehin nur zulässig war, wenn die Papiere zum Handel an der Börse zugelassen waren (s Iro aaO Rz 7/11). Ob ein Verkauf möglich gewesen wäre, wird - wenn keine Vereinbarung eines bestimmten Verkaufsortes getroffen wurde, an dem der Verkauf rechtlich unmöglich war - davon abhängen, ob die jungen Aktien im maßgebenden Zeitraum (19. bis 31. 5. 2000) einen Kurs gehabt haben. Das kann aufgrund der Aufzeichnungen über Kurse und Kursbewegungen auch derzeit noch festgestellt werden.
Die Frage, ob der der Beklagten erteilte Auftrag wegen rechtlicher Unmöglichkeit nichtig ist, ist nur dann für die Entscheidung erheblich, wenn die Beklagte nicht auch bei Gültigkeit des zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts berechtigt war, die Gutschrift zu stornieren. Die Beklagte beruft sich in diesem Zusammenhang darauf, sie wäre berechtigt, Abrechnungen über Effektengeschäfte zu berichtigen, und sie wäre gemäß Punkt 38 Abs 6 und Punkt 8 Abs 4 AGBöKrU 1979 auch berechtigt, die Ausführungsanzeige zu berichtigen.Die Frage, ob der der Beklagten erteilte Auftrag wegen rechtlicher Unmöglichkeit nichtig ist, ist nur dann für die Entscheidung erheblich, wenn die Beklagte nicht auch bei Gültigkeit des zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts berechtigt war, die Gutschrift zu stornieren. Die Beklagte beruft sich in diesem Zusammenhang darauf, sie wäre berechtigt, Abrechnungen über Effektengeschäfte zu berichtigen, und sie wäre gemäß Punkt 38 Absatz 6 und Punkt 8 Absatz 4, AGBöKrU 1979 auch berechtigt, die Ausführungsanzeige zu berichtigen.
Ob die Beklagte berechtigt ist, Abrechnungen über Effektengeschäfte zu berichtigen, ist ohne Bedeutung, weil es nicht um die Berichtigung der Abrechnung, sondern darum geht, ob die Beklagte berechtigt war, die Gutschrift des Verkaufserlöses auf dem Konto des Klägers zu stornieren. Ohne Bedeutung ist auch Punkt 38 Abs 6 AGBöKrU 1979, wonach die Bank berechtigt ist, Aufträge auch teilweise auszuführen. Diese Bestimmung ist im vorliegenden Fall gegenstandslos, weil die Beklagte den Verkaufserlös dem Konto des Klägers gutgeschrieben und ihm damit die Ausführung der Kommission angezeigt hat.Ob die Beklagte berechtigt ist, Abrechnungen über Effektengeschäfte zu berichtigen, ist ohne Bedeutung, weil es nicht um die Berichtigung der Abrechnung, sondern darum geht, ob die Beklagte berechtigt war, die Gutschrift des Verkaufserlöses auf dem Konto des Klägers zu stornieren. Ohne Bedeutung ist auch Punkt 38 Absatz 6, AGBöKrU 1979, wonach die Bank berechtigt ist, Aufträge auch teilweise auszuführen. Diese Bestimmung ist im vorliegenden Fall gegenstandslos, weil die Beklagte den Verkaufserlös dem Konto des Klägers gutgeschrieben und ihm damit die Ausführung der Kommission angezeigt hat.
Punkt 8 Abs 4 AGBöKrU 1979 räumt der Bank ein Stornorecht im Überweisungsverkehr ein; die Bank ist berechtigt, die Gutschrift zu stornieren, wenn kein (wirksamer) Überweisungsauftrag vorliegt (zum Anwendungsbereich des Stornorechts s Koziol in Avancini/Iro/Koziol, Österreichisches Bankvertragsrecht I Rz 6/76f). Im vorliegenden Fall geht es nicht um die Gutschrift eines dem Beklagten überwiesenen Betrags, sondern um die Gutschrift des Verkaufserlöses aus dem von der Beklagten für den Kläger durchgeführten Geschäft. Ob die Bestimmung über das Stornorecht in einem Fall wie dem vorliegenden daher überhaupt angewendet werden kann, kann aber offen bleiben, weil der Kunde in jedem Fall aus der stornierten Gutschrift klagen kann und es Aufgabe der Bank ist, den Stornierungsgrund zu beweisen (Koziol aaO Rz 6/75).Punkt 8 Absatz 4, AGBöKrU 1979 räumt der Bank ein Stornorecht im Überweisungsverkehr ein; die Bank ist berechtigt, die Gutschrift zu stornieren, wenn kein (wirksamer) Überweisungsauftrag vorliegt (zum Anwendungsbereich des Stornorechts s Koziol in Avancini/Iro/Koziol, Österreichisches Bankvertragsrecht römisch eins Rz 6/76f). Im vorliegenden Fall geht es nicht um die Gutschrift eines dem Beklagten überwiesenen Betrags, sondern um die Gutschrift des Verkaufserlöses aus dem von der Beklagten für den Kläger durchgeführten Geschäft. Ob die Bestimmung über das Stornorecht in einem Fall wie dem vorliegenden daher überhaupt angewendet werden kann, kann aber offen bleiben, weil der Kunde in jedem Fall aus der stornierten Gutschrift klagen kann und es Aufgabe der Bank ist, den Stornierungsgrund zu beweisen (Koziol aaO Rz 6/75).
Kann sich die Beklagte nicht auf ein auch bei Gültigkeit des zugrunde liegenden Geschäfts bestehendes Stornorecht berufen, so bleibt - wie oben dargelegt - zu prüfen, ob der ihr erteilte Auftrag eine rechtlich unmögliche Leistung zum Gegenstand hatte. Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht die Sache mit den Parteien zu erörtern und - allenfalls nach Vernehmung eines Sachverständigen - entsprechende Feststellungen zu treffen haben. Erst wenn der Inhalt des der Beklagten erteilten Auftrags feststeht und allenfalls auch geklärt ist, ob die jungen Aktien im maßgebenden Zeitraum an der Börse notiert haben, kann beurteilt werden, ob die der Beklagten aufgetragene Leistung rechtlich unmöglich war.
Einer Beurteilung der von der Beklagten geltend gemachten Irrtumsanfechtung bedarf es nicht, weil ihr Vorbringen insoweit unschlüssig ist. Die Beklagte beruft sich auch in diesem Zusammenhang (nur) auf die rechtliche Unmöglichkeit des ihr aufgetragenen Verkaufs. Ist aber der Kommissionsvertrag wegen rechtlicher Unmöglichkeit der vereinbarten Leistung nichtig, so bleibt für eine Irrtumsanfechtung kein Raum.
Der Revision war Folge zu geben. Die Urteile der Vorinstanzen waren aufzuheben; die Sache war an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.