Rechtstracker.at
Entscheidung 4 Ob 142/09z×

Entscheidung 4 Ob 142/09z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob142/09z

Entscheidungsdatum

08.09.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Ludwig W*****, vertreten durch Mag. Dr. Johann Etienne Korab, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Susanne Schuh, Rechtsanwältin in Perchtoldsdorf, wegen Unterlassung (Streitwert 36.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Klägers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 26. Juni 2009, GZ 1 R 110/09t-14, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraphen 78, 402, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das vom Kläger als irreführende Geschäftspraktik beanstandete Gutachten beruhte ausschließlich auf einer darin eingehend dargestellten naturwissenschaftlichen Untersuchung einer angeblich aus der Zeit der Han-Dynastie stammenden Figur. Eine (konkludente) Behauptung über eine - tatsächlich nicht vorhandene - kunsthistorische Fachkunde der Beklagten lässt sich daraus nicht einmal ansatzweise ableiten. Dass die Echtheit von angeblichen Antiquitäten schon dann verneint werden kann, wenn mit naturwissenschaftlichen Methoden eine Erzeugung in der Gegenwart nachgewiesen wird, ist offenkundig; die Beklagte hat daher keine von vornherein ungeeignete Methode angeboten. Aus dem bescheinigten Sachverhalt lässt sich auch nicht ableiten, dass im Einzelfall ein Hinweis auf die Notwendigkeit einer ergänzenden kunsthistorischen Begutachtung erforderlich gewesen wäre, um den irreführenden Eindruck einer abschließenden Klärung der Echtheitsfrage zu vermeiden. Damit kann offen bleiben, ob ein auf einen unterbliebenen Hinweis gestütztes Verbot überhaupt vom Sicherungsbegehren gedeckt wäre.

Anmerkung

E91897 4Ob142.09z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0040OB00142.09Z.0908.000

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2009

Dokumentnummer

JJT_20090908_OGH0002_0040OB00142_09Z0000_000