[3] Die – von der Klägerin beantwortete – Revision der Beklagten ist mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig und daher zurückzuweisen. Die – von der Klägerin beantwortete – Revision der Beklagten ist mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig und daher zurückzuweisen.
[4] 1. Eine Revision ist trotz Zulässigerklärung durch das Berufungsgericht zurückzuweisen, wenn sie nur solche Gründe geltend macht, deren Erledigung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen abhängen (RS0102059).
[5] 2.1. Die Revision führt ausschließlich ins Treffen, dass die Nutzung der Figur des „Räuber Hotzenplotz“ als Vorlage für die politische Kampagne der Beklagten über den „Räuber Rathausplatz“, mit der sie den Bürgermeister, dessen Partei und deren Politik kritisiert hätten, durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung sowie die Zulässigkeit der Parodie gemäß Art 5 Abs 3 lit k der RL 2001/29/EG (Info-RL) und Art 17 Abs 7 der RL (EU) 2019/790 (DSM-RL) gerechtfertigt gewesen sei. Weiters regt sie ein Vorabentscheidungsersuchen zur Frage an, ob die bloß partielle Ausnahme für Parodien in § 42f Abs 2 UrhG mit den europarechtlichen Vorgaben in Einklang gebracht werden könne. 2.1. Die Revision führt ausschließlich ins Treffen, dass die Nutzung der Figur des „Räuber Hotzenplotz“ als Vorlage für die politische Kampagne der Beklagten über den „Räuber Rathausplatz“, mit der sie den Bürgermeister, dessen Partei und deren Politik kritisiert hätten, durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung sowie die Zulässigkeit der Parodie gemäß Artikel 5, Absatz 3, Litera k, der RL 2001/29/EG (Info-RL) und Artikel 17, Absatz 7, der RL (EU) 2019/790 (DSM-RL) gerechtfertigt gewesen sei. Weiters regt sie ein Vorabentscheidungsersuchen zur Frage an, ob die bloß partielle Ausnahme für Parodien in Paragraph 42 f, Absatz 2, UrhG mit den europarechtlichen Vorgaben in Einklang gebracht werden könne.
[6] 2.2. Eine solche Vorabentscheidung ist zur Lösung des Falls aber nicht erforderlich. Selbst wenn man nämlich einen allgemeinen Rechtfertigungsgrund für alle Nutzungsvarianten und -arten der Beklagten unterstellt, würde dieser zu einer Interessenabwägung im Einzelfall führen. Dies gilt gleichermaßen für die nationale Rechtsprechung, wonach dem urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch bei einer Gesamtabwägung das durch Art 10 EMRK geschützte Recht der freien Meinungsäußerung entgegenstehen kann (RS0115377; zur Kritik daran s etwa 4 Ob 37/22b [Pkt 3.1 ff] mwN), als auch nach der europäischen Rechtsprechung zur Parodie. So betonte der Gerichtshof der Europäischen Union in C-201/13, Deckmyn und Vrijheidsfonds (Rn 26 ff, 34), dass bei der Anwendung der Ausnahme für Parodien ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen und Rechten der Urheber und der freien Meinungsäußerung des Nutzers gewahrt werden müsse, wofür sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen seien (s nunmehr auch C-590/23, Pelham [Rn 45 ff]). 2.2. Eine solche Vorabentscheidung ist zur Lösung des Falls aber nicht erforderlich. Selbst wenn man nämlich einen allgemeinen Rechtfertigungsgrund für alle Nutzungsvarianten und -arten der Beklagten unterstellt, würde dieser zu einer Interessenabwägung im Einzelfall führen. Dies gilt gleichermaßen für die nationale Rechtsprechung, wonach dem urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch bei einer Gesamtabwägung das durch Artikel 10, EMRK geschützte Recht der freien Meinungsäußerung entgegenstehen kann (RS0115377; zur Kritik daran s etwa 4 Ob 37/22b [Pkt 3.1 ff] mwN), als auch nach der europäischen Rechtsprechung zur Parodie. So betonte der Gerichtshof der Europäischen Union in C-201/13, Deckmyn und Vrijheidsfonds (Rn 26 ff, 34), dass bei der Anwendung der Ausnahme für Parodien ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen und Rechten der Urheber und der freien Meinungsäußerung des Nutzers gewahrt werden müsse, wofür sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen seien (s nunmehr auch C-590/23, Pelham [Rn 45 ff]).
[7] Prüfungsmaßstab im Revisionsverfahren ist sohin nur die Vertretbarkeit der Interessenabwägung der Vorinstanzen im konkreten Fall (vgl 4 Ob 97/24d [Pkt 2.3.2.]). Prüfungsmaßstab im Revisionsverfahren ist sohin nur die Vertretbarkeit der Interessenabwägung der Vorinstanzen im konkreten Fall vergleiche 4 Ob 97/24d [Pkt 2.3.2.]).
[8] 2.3. Im Provisorialverfahren wurde festgehalten, dass ein berechtigtes Interesse des Inhabers von Rechten an einem Kinderbuch besteht, nicht mit einer politischen Kampagne (welchen Inhalts auch immer) in Verbindung gebracht zu werden (gemeint: weder das Werk noch als Person). Die Urheber bzw die nunmehrige Klägerin sind unstrittig weder selbst politisch in Erscheinung getreten, noch hat ihr Werk einen allgemeinen politischen Bezug oder einen Bezug zu den konkret von den Beklagten in ihrer Kampagne aufgegriffenen Themen.
[9] Die – zutreffend im Rahmen der Rechtsrüge angestellte – Überlegung des Berufungsgerichts, ein Rezipient werde hier von einer Zustimmung der Klägerin zur Nutzung ausgehen, begründet weder eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens noch eine im Einzelfall unvertretbare Fehlbeurteilung. So kann die Maßfigur des durchschnittlichen Medienkonsumenten sehr wohl davon ausgehen, dass für eine breitenwirksame Kampagne einer großen politischen Partei, die mannigfaltige online-Nutzungen, Flyer und Plakatwände umfasst, entsprechende Rechte erworben und bekannte Werke eines unbeteiligten Dritten zumindest nicht gegen dessen Willen verwendet werden.
[10] Die Vorinstanzen unterstellten auch nicht, dass die Nutzung eines Werks eines unbeteiligten Dritten für eine politische Kampagne bzw Parodie generell unzulässig wäre oder ultima ratio sein müsse. Welches (schutzwürdige) Interesse die Beklagten hätten, für ihren „Räuber Rathausplatz“ nicht irgendeinen Räuber, sondern gerade den „Räuber Hotzenplotz“ zu verwenden, legen sie jedoch auch in der Revision nicht dar. Zwar mögen die von den Beklagten angesprochenen Themen von allgemeinem Interesse sein, ein Zusammenhang mit der Figur bzw der Klägerin und ihrem Werk ist aber nicht ersichtlich. Wie bereits im Provisorialverfahren betont, macht es jedoch einen Unterschied, ob eine Referenz dazu eingesetzt wird, die eigene Meinung zum Ausdruck zu bringen und/oder einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten, oder ob die (teilweise) Übernahme eines bekannten und geschätzten Werks bloß dazu dient, den Auffälligkeits- und Beliebtheitswert der eigenen Kampagne zu steigern (zum Markenrecht s nunmehr auch EuGH C-298/23, Inter IKEA Systems).
[11] Mit der pauschalen Behauptung des Vorrangs der politischen Meinungsfreiheit zeigt die Revision aber kein schützenswertes Interesse an der Nutzung und damit auch keine korrekturbedürftige Überschreitung des den Vorinstanzen bei der Interessenabwägung zwangsläufig zukommenden Beurteilungsspielraums auf.
[12] 3. Soweit die Revision hilfsweise die Argumentation wiederholt, dass die Kampagne als unabhängige Neuschöpfung iSd § 5 Abs 2 UrhG zu qualifizieren sei, kann auf die (dies verneinenden) Ausführungen im Sicherungsverfahren verwiesen werden (4 Ob 97/24d [Pkt 1.]). 3. Soweit die Revision hilfsweise die Argumentation wiederholt, dass die Kampagne als unabhängige Neuschöpfung iSd Paragraph 5, Absatz 2, UrhG zu qualifizieren sei, kann auf die (dies verneinenden) Ausführungen im Sicherungsverfahren verwiesen werden (4 Ob 97/24d [Pkt 1.]).
[13] 4. Die behaupteten Mangelhaftigkeiten des Berufungsverfahren wurden geprüft und liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). 4. Die behaupteten Mangelhaftigkeiten des Berufungsverfahren wurden geprüft und liegen nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
[14] 5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 46 Abs 1, 50 ZPO; die Klägerin hat zutreffend auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 46, Absatz eins, 50, ZPO; die Klägerin hat zutreffend auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.