Die Revision ist begründet.
Zunächst ist der Revision beizustimmen, wenn sie die Ausführung des Berufungsgerichts als aktenwidrig rügt, dass im Verfahren jede Handhabe dafür fehle, dass dem H* S* überhaupt die Befugnisse eines selbständigen Handelns in Personalangelegenheiten zugestanden haben. Es trifft zu, dass H* S* bei seiner Vernehmung als Zeuge am 6. 6. 1952, ON 12, bekundet hat, dass der Betriebsrat der Entlassung des S* zugestimmt habe und dass seine Verfügung im Einvernehmen mit dem Generaldirektor ergangen sei. Wenn diese Aussage auch wegen des dann eingetretenen Senatswechsels nicht ohne Weiteres bei der Urteilsfällung verwertbar war, so hätte sie doch Anlass zur entsprechenden Fragestellung bei der zweiten Vernehmung des Zeugen S* geben müssen, so dass in dieser Beziehung, abgesehen von der unterlaufenen Aktenwidrigkeit, auch eine allerdings nicht gerügte Mangelhaftigkeit vorliegt.
Sowohl Aktenwidrigkeit wie Mangelhaftigkeit sind aber deswegen unerheblich, weil auch dann, wenn man von den Feststellungen der Untergerichte ausgeht, die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts unhaltbar ist. Selbst wenn S* nicht zu der abgegebenen dienstrechtlichen Erklärung ermächtigt gewesen sein sollte, könnte der Mangel der Ermächtigung nur dann eine Rolle spielen, wenn er S* etwas anderes mitgeteilt hätte als das, was der Absicht und dem Willen des Dienstgebers entsprach. Die klagenden Parteien können aber nicht behaupten, dass S* an anderer maßgebender Stelle ein anderer Bescheid zuteil geworden ist oder zuteil geworden wäre und dass die Erklärung, S* komme für die Verwendung bei der Beklagten nicht mehr in Betracht, nicht deren Willen entsprochen hätte (OGH 7. 7. 1953, 4 Ob 70/53). Überdies entspricht es herrschender Auffassung, dass dem angeblich Vertretenen freisteht, die Handlung seines Vertreters ohne Vertretungsmacht zu genehmigen und dass diese Genehmigung zurückwirkt (Ehrenzweig I/1, S 282). Die Genehmigung einer allenfalls ohne Vertretungsmacht abgegebenen Erklärung des S* ist aber spätestens durch das Verhalten der Beklagten im Rechtsstreit erteilt worden.
Geht man davon aus, dass S* am 7. 10. 1947 S* in befugter Weise erklärt hat, dass das Dienstverhältnis nicht fortgesetzt werde, so muss die Erklärung des S* als Ausscheidungserklärung gemäß §§ 8 Abs 1, 12 BÜG, II/1 Z 5 NSG angesehen werden. Die Erklärung hat daher die Lösung des Dienstverhältnisses mit 30. 11. 1947 bewirkt.Geht man davon aus, dass S* am 7. 10. 1947 S* in befugter Weise erklärt hat, dass das Dienstverhältnis nicht fortgesetzt werde, so muss die Erklärung des S* als Ausscheidungserklärung gemäß Paragraphen 8, Absatz eins, 12, BÜG, II/1 Ziffer 5, NSG angesehen werden. Die Erklärung hat daher die Lösung des Dienstverhältnisses mit 30. 11. 1947 bewirkt.
Bei dieser Rechtsauffassung hat S* Gehalt für Oktober und November 1947 sowie die Abfertigung für sechs Monate zu beanspruchen. Dies ergibt bei dem außer Streit gestellten Monatsentgelt von zusammen 600 S insgesamt 4.800 S. Die Beklagte hat aber den mit dem Ersturteil zugesprochenen Betrag von 6.300 S nach dem Vorbringen der klagenden Parteien bereits bezahlt und die klagenden Parteien haben um diesen Betrag ihr Begehren im Berufungsverfahren eingeschränkt. Wenn die Beklagte in ihrer Revision auch beantragt hat, das Urteil des Erstgerichts wiederherzustellen, so muss dennoch auf die Einschränkung des Klagebegehrens im Berufungsverfahren Bedacht genommen werden, weil insoweit ein Begehren der klagenden Partei überhaupt nicht mehr vorliegt.
An Kosten gebühren den Klägern für das Verfahren erster Instanz für die Zeit bis zur Klageausdehnung gemäß § 41 ZPO 2.174,85 S. Für das folgende Verfahren bis zur Fällung des Urteils der ersten Instanz vom 18. 12. 1952, ON 58, haben die Kläger gemäß § 41 ZPO der Beklagten ca 3/5 der Verfahrenskosten, d.s. 600 S, zu ersetzen. Da die Kläger im Rechtsmittelverfahren zur Gänze unterlegen sind, waren der beklagten Partei die Kosten des Berufungsverfahrens im Betrage von 1.273,80 S und des Revisionsverfahrens im Betrage von 1.087,04 S zuzusprechen. Dies ergibt eine Restschuld der Kläger per 785,99 S. Hievon haben A* S* 1/4 und die Minderjährigen K* S* und W* S* je 3/8 zu tragen.An Kosten gebühren den Klägern für das Verfahren erster Instanz für die Zeit bis zur Klageausdehnung gemäß Paragraph 41, ZPO 2.174,85 S. Für das folgende Verfahren bis zur Fällung des Urteils der ersten Instanz vom 18. 12. 1952, ON 58, haben die Kläger gemäß Paragraph 41, ZPO der Beklagten ca 3/5 der Verfahrenskosten, d.s. 600 S, zu ersetzen. Da die Kläger im Rechtsmittelverfahren zur Gänze unterlegen sind, waren der beklagten Partei die Kosten des Berufungsverfahrens im Betrage von 1.273,80 S und des Revisionsverfahrens im Betrage von 1.087,04 S zuzusprechen. Dies ergibt eine Restschuld der Kläger per 785,99 S. Hievon haben A* S* 1/4 und die Minderjährigen K* S* und W* S* je 3/8 zu tragen.