Der gegen die Zurückweisung der Berufung gerichtete Rekurs ist gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO zulässig; er ist aber nicht berechtigt.Der gegen die Zurückweisung der Berufung gerichtete Rekurs ist gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO zulässig; er ist aber nicht berechtigt.
Die Klägerin verweist darauf, dass der Beklagte den Unterhalt zwar gezahlt, das Klagebegehren aber weiterhin bestritten habe. Eine Rückforderung liege daher im Bereich des Möglichen. Der Unterhaltspflichtige könne behaupten, die einstweilige Verfügung wäre durch unwahre Angaben erschlichen worden.
Der Klägerin ist entgegenzuhalten, dass es für die Beurteilung der Beschwerde nicht darauf ankommt, ob der Rechtsmittelwerber in die Lage kommen kann, sich gegen unwahre Behauptungen seines Gegners wehren zu müssen. Maßgebend ist allein, ob seine Rechtsstellung bei objektiver Betrachtung beeinträchtigt ist, wenn die von ihm angefochtene Entscheidung bestehen bleibt (s Kodek in Rechberger, ZPO**2 vor § 461 Rz 10 mwN). Das ist im vorliegenden Fall zu verneinen:Der Klägerin ist entgegenzuhalten, dass es für die Beurteilung der Beschwerde nicht darauf ankommt, ob der Rechtsmittelwerber in die Lage kommen kann, sich gegen unwahre Behauptungen seines Gegners wehren zu müssen. Maßgebend ist allein, ob seine Rechtsstellung bei objektiver Betrachtung beeinträchtigt ist, wenn die von ihm angefochtene Entscheidung bestehen bleibt (s Kodek in Rechberger, ZPO**2 vor Paragraph 461, Rz 10 mwN). Das ist im vorliegenden Fall zu verneinen:
Die Klägerin hat den Unterhalt für den Monat Oktober 1999 zur Gänze erhalten; der Unterhalt, und zwar auch der für die erste Hälfte des Monats begehrte, steht ihr auch zu, wie die Entscheidung über ihr Zinsenbegehren für die vorangegangenen Monate beweist. Damit steht fest, dass sie die einstweilige Verfügung nicht durch unwahre Angaben erschlichen hat, sondern aufgrund der einstweiligen Verfügung nur jenen Unterhalt erhalten hat, der ihr nach den Ergebnissen des Hauptverfahrens auch gebührt.
Bei dieser Sachlage kann ihre Rechtsstellung durch das Fehlen einer Entscheidung über den ihr zustehenden restlichen Unterhalt für die erste Hälfte des Monats Oktober 1999 nicht beeinträchtigt werden. Einen Exekutionstitel benötigt sie nicht, weil der Beklagte den Unterhalt ohnehin gezahlt hat; dass sie den auf diesen Zeitraum entfallenden Betrag von restlich 1.750 S auch nach den Ergebnissen des Hauptverfahrens zu Recht erhalten hat, steht aufgrund der Entscheidung des Erstgerichts fest, auch wenn das Erstgericht über diesen Betrag nicht ausdrücklich abgesprochen hat. Das Fehlen einer Entscheidung im Hauptverfahren kann für sich allein keinen Rückforderungsanspruch begründen, weil dem Berechtigten durch eine einstweilige Verfügung nach § 382 Abs 1 Z 8 EO in der Regel ein ihm endgültig zustehender einstweiliger Unterhalt zuerkannt wird (SZ 46/69; SZ 52/121 = EFSlg 34.622/1 ua). Nur unter bestimmten, hier nicht in Betracht kommenden Voraussetzungen könnte ein - hier ebenfalls nicht vorliegender - überhöhter einstweiliger Unterhalt zurückgefordert werden (Kodek in Angst, EO § 382 Rz 50 ff).Bei dieser Sachlage kann ihre Rechtsstellung durch das Fehlen einer Entscheidung über den ihr zustehenden restlichen Unterhalt für die erste Hälfte des Monats Oktober 1999 nicht beeinträchtigt werden. Einen Exekutionstitel benötigt sie nicht, weil der Beklagte den Unterhalt ohnehin gezahlt hat; dass sie den auf diesen Zeitraum entfallenden Betrag von restlich 1.750 S auch nach den Ergebnissen des Hauptverfahrens zu Recht erhalten hat, steht aufgrund der Entscheidung des Erstgerichts fest, auch wenn das Erstgericht über diesen Betrag nicht ausdrücklich abgesprochen hat. Das Fehlen einer Entscheidung im Hauptverfahren kann für sich allein keinen Rückforderungsanspruch begründen, weil dem Berechtigten durch eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, EO in der Regel ein ihm endgültig zustehender einstweiliger Unterhalt zuerkannt wird (SZ 46/69; SZ 52/121 = EFSlg 34.622/1 ua). Nur unter bestimmten, hier nicht in Betracht kommenden Voraussetzungen könnte ein - hier ebenfalls nicht vorliegender - überhöhter einstweiliger Unterhalt zurückgefordert werden (Kodek in Angst, EO Paragraph 382, Rz 50 ff).
Das Berufungsgericht hat demnach die Berufung zu Recht mangels Beschwerde zurückgewiesen. Der Rekurs musste erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 40, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 40, 50, ZPO.