Der Rekurs der Beklagten ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Aufgrund der am 23. Juli 1999 durch die Markenrechtsnovelle 1999 (BGBl I 1999/111) wirksam gewordenen Änderung der Rechtslage wurde - als ein Schwerpunkt der Novelle - die zivilrechtliche Durchsetzung der aus eingetragenen Marken resultierenden Rechte durch Schaffung entsprechender Normen im Markenschutzgesetz ermöglicht (Unterlassungsanspruch nach § 51 MSchG, Beseitigungsanspruch nach § 52 MSchG, Schadenersatzanspruch nach § 53 MSchG; EBzRV in Kucsko, MSchG 48 f und Schanda MSchG 100 f; Asperger und Stangl in ecolex 1999, 780).Aufgrund der am 23. Juli 1999 durch die Markenrechtsnovelle 1999 (BGBl römisch eins 1999/111) wirksam gewordenen Änderung der Rechtslage wurde - als ein Schwerpunkt der Novelle - die zivilrechtliche Durchsetzung der aus eingetragenen Marken resultierenden Rechte durch Schaffung entsprechender Normen im Markenschutzgesetz ermöglicht (Unterlassungsanspruch nach Paragraph 51, MSchG, Beseitigungsanspruch nach Paragraph 52, MSchG, Schadenersatzanspruch nach Paragraph 53, MSchG; EBzRV in Kucsko, MSchG 48 f und Schanda MSchG 100 f; Asperger und Stangl in ecolex 1999, 780).
Hinsichtlich der Verjährung rezipiert § 55 MSchG die Bestimmung des Patentgesetzes (§ 154 PatG). Die Regelung des Patentgesetzes sieht die sinngemäße Anwendung der Verjährungsbestimmung für zivilrechtliche Schadenersatzansprüche (§ 1489 ABGB) für die Verjährung der Ansprüche auf angemessenes Entgelt (§ 150 Abs 1 PatG), Herausgabe des Gewinns (§ 150 Abs 2 lit b PatG) und Rechnungslegung (§ 151 PatG) vor. Eine ausdrückliche Regelung der Verjährung von Unterlassungsansprüchen aus Patentverletzungen besteht nicht, weshalb - wie vom Rekursgericht zutreffend festgehalten - auch für den Unterlassungsanspruch aus der Markenrechtsverletzung (§ 51 MSchG) keine gesetzliche Regelung besteht.Hinsichtlich der Verjährung rezipiert Paragraph 55, MSchG die Bestimmung des Patentgesetzes (Paragraph 154, PatG). Die Regelung des Patentgesetzes sieht die sinngemäße Anwendung der Verjährungsbestimmung für zivilrechtliche Schadenersatzansprüche (Paragraph 1489, ABGB) für die Verjährung der Ansprüche auf angemessenes Entgelt (Paragraph 150, Absatz eins, PatG), Herausgabe des Gewinns (Paragraph 150, Absatz 2, Litera b, PatG) und Rechnungslegung (Paragraph 151, PatG) vor. Eine ausdrückliche Regelung der Verjährung von Unterlassungsansprüchen aus Patentverletzungen besteht nicht, weshalb - wie vom Rekursgericht zutreffend festgehalten - auch für den Unterlassungsanspruch aus der Markenrechtsverletzung (Paragraph 51, MSchG) keine gesetzliche Regelung besteht.
Der Oberste Gerichtshof hat für Unterlassungsansprüche aus Patentverletzungen - der Ansicht Schönherrs (Gewerblicher Rechtschutz und Urheberrecht, Allgemeiner Teil 48) folgend - die bestehende Gesetzeslücke durch die analoge Anwendung des § 1489 ABGB auch auf die Unterlassungsansprüche geschlossen (SZ 58/86). Dabei wurde auch ausdrücklich auf die gesetzliche Regelung in § 141 (d)PatG verwiesen, die ebenso eine dreijährige Frist ab Kenntnis der Tat und des Täters vorsieht.Der Oberste Gerichtshof hat für Unterlassungsansprüche aus Patentverletzungen - der Ansicht Schönherrs (Gewerblicher Rechtschutz und Urheberrecht, Allgemeiner Teil 48) folgend - die bestehende Gesetzeslücke durch die analoge Anwendung des Paragraph 1489, ABGB auch auf die Unterlassungsansprüche geschlossen (SZ 58/86). Dabei wurde auch ausdrücklich auf die gesetzliche Regelung in Paragraph 141, (d)PatG verwiesen, die ebenso eine dreijährige Frist ab Kenntnis der Tat und des Täters vorsieht.
Da der Gesetzgeber der Markenrechtsnovelle 1999, der eigene Anspruchsgrundlagen für die zivilrechtliche Verfolgung von Markenverletzungen im Markenschutzgesetz geschaffen hat und damit das Sanktionensystem im Markenrecht aus der Anwendung der Bestimmungen des UWG herausgelöst hat, die Verjährungsfrage durch Verweisung auf die für Patentverletzungen bestehenden Gesetzesbestimmungen gelöst hat und damit zu erkennen gegeben hat, dass Markenrechtsverstöße gleich Patentverletzungen behandelt werden sollen, ist die Bestimmung des § 1489 ABGB auch für die Verjährung von Unterlassungsansprüchen wegen Markenrechtsverletzung nach § 51 MSchG analog anzuwenden. Schon das Rekursgericht hat zutreffend auf die vergleichbare deutsche Rechtslage hingewiesen (§ 20 MarkenG iVm § 195 BGB).Da der Gesetzgeber der Markenrechtsnovelle 1999, der eigene Anspruchsgrundlagen für die zivilrechtliche Verfolgung von Markenverletzungen im Markenschutzgesetz geschaffen hat und damit das Sanktionensystem im Markenrecht aus der Anwendung der Bestimmungen des UWG herausgelöst hat, die Verjährungsfrage durch Verweisung auf die für Patentverletzungen bestehenden Gesetzesbestimmungen gelöst hat und damit zu erkennen gegeben hat, dass Markenrechtsverstöße gleich Patentverletzungen behandelt werden sollen, ist die Bestimmung des Paragraph 1489, ABGB auch für die Verjährung von Unterlassungsansprüchen wegen Markenrechtsverletzung nach Paragraph 51, MSchG analog anzuwenden. Schon das Rekursgericht hat zutreffend auf die vergleichbare deutsche Rechtslage hingewiesen (Paragraph 20, MarkenG in Verbindung mit Paragraph 195, BGB).
Das Argument der Beklagten, Unterlassungsansprüche erforderten stets ein kurzfristiges Einschreiten und Durchsetzen und somit eine kurze Frist von sechs Monaten zur tunlichen raschen Schaffung von Rechtsklarheit, weshalb allein die Bestimmung des § 20 Abs 1 UWG zur Lückenfüllung heranzuziehen sei, verfängt im Hinblick auf die anzustrebende einheitliche Lückenfüllung durch Analogie für den Bereich des Patent-, Marken- und Musterschutzes sowie die erwähnte deutsche Rechtslage nicht.Das Argument der Beklagten, Unterlassungsansprüche erforderten stets ein kurzfristiges Einschreiten und Durchsetzen und somit eine kurze Frist von sechs Monaten zur tunlichen raschen Schaffung von Rechtsklarheit, weshalb allein die Bestimmung des Paragraph 20, Absatz eins, UWG zur Lückenfüllung heranzuziehen sei, verfängt im Hinblick auf die anzustrebende einheitliche Lückenfüllung durch Analogie für den Bereich des Patent-, Marken- und Musterschutzes sowie die erwähnte deutsche Rechtslage nicht.
Ausgehend von der (auch) für Markenrechtsverletzungen geltenden Verjährungsfrist für Unterlassungsansprüche von drei Jahren ab Kenntnis des Eingriffs sowie des Verletzers erweist sich die Verjährungseinrede der Beklagten als unberechtigt.
Da § 56 MSchG die Erlassung einstweiliger Verfügungen zur Sicherung der Ansprüche auf Unterlassung und Beseitigung von Markenrechtsverletzungen auch dann vorsieht, wenn die im § 381 EO bezeichneten Voraussetzungen (Gefährdungsbescheinigung) nicht zutreffen, bedurfte es entgegen der von der Beklagten auch noch in dritter Instanz vertretenen Ansicht keines weiteren Vorbringens zu dem mit der Klage verbundenen Sicherungsantrag.Da Paragraph 56, MSchG die Erlassung einstweiliger Verfügungen zur Sicherung der Ansprüche auf Unterlassung und Beseitigung von Markenrechtsverletzungen auch dann vorsieht, wenn die im Paragraph 381, EO bezeichneten Voraussetzungen (Gefährdungsbescheinigung) nicht zutreffen, bedurfte es entgegen der von der Beklagten auch noch in dritter Instanz vertretenen Ansicht keines weiteren Vorbringens zu dem mit der Klage verbundenen Sicherungsantrag.
Dem Rekurs der Beklagten gegen den Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichts ist daher ein Erfolg zu versagen.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO iVm §§ 78 und 402 Abs 4 EO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraphen 78 und 402 Absatz 4, EO.