Rechtstracker.at
Entscheidung 4 Ob 143/19m×

Entscheidung 4 Ob 143/19m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob143/19m

Entscheidungsdatum

19.12.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. Dr. Brenn, Priv.-Doz. Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj A* T*, geboren am * 2005, wohnhaft bei der Mutter B* T*, vertreten durch das Land Wien als Kinder- und Jugendhilfeträger (Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 11, Rechtsvertretung Bezirke *), wegen Unterhalts, über den ordentlichen Revisionsrekurs des Minderjährigen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 21. Mai 2019, GZ 43 R 217/19h-96, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 25. Februar 2019, GZ 91 Pu 9/19f-90, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Rekursgericht ließ den ordentlichen Revisionsrekurs mit der Begründung zu, dass es zur Berücksichtigung des Familienbonus Plus bei der Unterhaltsbemessung noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung gebe.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs des Minderjährigen – der die Erhöhung des Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen und der Unterhaltsbemessungsgrundlage durch (halben) Familienbonus Plus und Unterhaltsabsetzbetrag anstrebt – ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG nicht zulässig. Die Begründung kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 71, Absatz 3, letzter Satz AußStrG).

Der Senat hat sich mit der Frage der Auswirkung des durch BGBl I 2018/62 neu eingeführten und erstmals für das Kalenderjahr 2019 zustehenden Familienbonus Plus auf die Unterhaltsbemessung jüngst bereits eingehend auseinandergesetzt und ist zusammengefasst zu folgendem Ergebnis gelangt (4 Ob 150/19s mwN):

Beim Familienbonus Plus handelt es sich – so wie beim Unterhaltsabsetzbetrag – um einen echten Steuerabsetzbetrag. Der Gesetzgeber hat den Familienbonus Plus mit der Zielsetzung eingeführt, die verfassungsrechtlich gebotene steuerliche Entlastung der Geldunterhaltspflichtigen nunmehr durch diese steuergesetzlichen Maßnahmen herbeizuführen. Dadurch findet eine Entkoppelung von Unterhalts- und Steuerrecht statt. Die verfassungsrechtlich gebotene steuerliche Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen erfolgt nunmehr durch den Familienbonus Plus und den Unterhaltsabsetzbetrag. Der Familienbonus Plus ist daher nicht in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen; eine Anrechnung von Transferleistungen findet nicht mehr statt. Familienbonus Plus und Unterhaltsabsetzbetrag bleiben damit unterhaltsrechtlich neutral.

Die Vorinstanzen haben diesen Grundsätzen entsprechend den Familienbonus Plus bei der Unterhaltsbemessung unberücksichtigt gelassen. Die von Rekursgericht und Minderjährigem als erheblich bezeichneten Rechtsfragen stellen sich im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs nicht mehr vergleiche RIS-Justiz RS0112921 [insb T2, T4, T5]).

Der Revisionsrekurs des Minderjährigen war daher zurückzuweisen.

Textnummer

E127411

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:E127411

Im RIS seit

04.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2023

Dokumentnummer

JJT_20191219_OGH0002_0040OB00143_19M0000_000