[7] 1. Die Revision der klagenden Partei ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig. [7] 1. Die Revision der klagenden Partei ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig.
[8] 2. Selbst wenn das Berufungsgericht – zu Recht – ausgesprochen hatte, die ordentliche Revision sei zulässig, das Rechtsmittel aber dann nur solche Gründe geltend macht, deren Erledigung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen abhängt, ist die Revision trotz der Zulässigerklärung durch das Gericht zweiter Instanz zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0102059).
[9] 3.1 Die Klägerin stützt die Zulässigkeit ihres Rechtsmittels inhaltlich nicht auf die zweitinstanzliche Zulassungsbegründung.
[10] 3.2 Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass die Klagsforderung wegen der mangelnden Nachvollziehbarkeit nicht fällig sei, wird in dritter Instanz nicht mehr bestritten. Auch den Ausführungen des Rechtsmittels liegt die Rechtsansicht zugrunde, dass eine detaillierte Rechnung erst dann vorliegt, wenn unter Berücksichtigung der Art und des Umfangs des Werks sowie des Einblicks des Bestellers dieser ausreichend über die Berechnungsunterlagen informiert wird, sodass er die Angemessenheit des Gesamtentgeltes prüfen kann (RS0021946), widrigenfalls die Werklohnforderung nicht fällig ist (RS0021821).
[11] 3.3 Die Rechtsmittelwerberin zielt in der Revision darauf ab, dass der Einwand der mangelnden Fälligkeit nach der Judikatur dann unbeachtlich ist, wenn der Rechnungslegungspflichtige die Mängel der Abrechnung im Zuge des Rechtsstreits über seine Entgeltansprüche behebt, was auch mit Hilfe eines Sachverständigengutachtens erfolgen kann (RS0021928 [T1]). Sie habe darauf vertrauen dürfen, „dass die Fälligkeit jedenfalls mit Hilfe eines Sachverständigengutachtens hergestellt werden kann“.
[12] Nach Ansicht der Klägerin liege die erhebliche Rechtsfrage aber darin begründet, dass Rechtsprechung zur Frage fehle, ob es zulässig sei, einen Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens trotz angenommener fehlender Fälligkeit der Werklohnforderung, abzuweisen.
[13] 4. Mit dieser Argumentation wendet sich die Klägerin (nur) gegen die Verneinung der Mängelrüge durch das Berufungsgericht.
[14] 4.1 Nach gesicherter Rechtsprechung ist ein erstinstanzlicher Verfahrensmangel aber grundsätzlich kein Revisionsgrund, wenn die zweite Instanz die Mangelhaftigkeit verneint hat (RS0042963).
[15] 4.2 Im Anlassfall rügt die klagende Partei die Abweisung ihres Beweisantrags (Einholung eines Sachverständigengutachtens) durch das Erstgericht. Das kann daher schon deshalb keine erhebliche Rechtsfrage begründen, weil das Berufungsgericht den behaupteten Verfahrensmangel des Erstgerichts verneint hat.
[16] 4.3 Die aufgeworfene Rechtsfrage, ob die Tatsacheninstanzen verpflichtet sind, einen Sachverständigen (nur) deshalb zu bestellen, um es einem klagenden Werkunternehmer zu ermöglichen, die Mängel seiner Rechnung durch das erst einzuholende Gutachten sanieren zu lassen, musste somit nicht geklärt werden. Damit erweist sich das Rechtsmittel mangels erheblicher Rechtsfrage aber als unzulässig.
[17] 5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Die beklagte Partei hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. Die verzeichnete Pauschalgebühr ist nicht angefallen und war daher nicht zuzusprechen. [17] 5. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Die beklagte Partei hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. Die verzeichnete Pauschalgebühr ist nicht angefallen und war daher nicht zuzusprechen.