[9] Die Revision ist zulässig und im Sinn des Aufhebungsantrags auch berechtigt.
[10] 1.1. Der Oberste Gerichtshof hat, gestützt auf die Rechtsprechung des EuGH, in vergleichbaren Konstellationen bereits mehrfach ausgesprochen, dass es sich bei der VO (EG) 715/2007 um ein Schutzgesetz handelt (RS0112234 [T35]; RS0134616 [T3]) und der beklagte Fahrzeughersteller dem Käufer bei einer unzulässigen Abschalteinrichtung iSd Art 3 Z 10 und Art 5 Abs 2 VO 715/2007/EG auch für reine Vermögensschäden haftet (zB 10 Ob 2/23a [vom 25. 4. 2023], Rz 28 ff; 8 Ob 109/23x, Rz 46; 9 Ob 2/23v, Rz 19; uva). [10] 1.1. Der Oberste Gerichtshof hat, gestützt auf die Rechtsprechung des EuGH, in vergleichbaren Konstellationen bereits mehrfach ausgesprochen, dass es sich bei der VO (EG) 715 aus 2007, um ein Schutzgesetz handelt (RS0112234 [T35]; RS0134616 [T3]) und der beklagte Fahrzeughersteller dem Käufer bei einer unzulässigen Abschalteinrichtung iSd Artikel 3, Ziffer 10 und Artikel 5, Absatz 2, VO 715/2007/EG auch für reine Vermögensschäden haftet (zB 10 Ob 2/23a [vom 25. 4. 2023], Rz 28 ff; 8 Ob 109/23x, Rz 46; 9 Ob 2/23v, Rz 19; uva).
[11] 1.2. Das Berufungsgericht ist daher zu Unrecht davon ausgegangen, dass sich der Kläger im Zusammenhang mit den von ihm behaupteten (reinen) Vermögensschäden nicht auf eine Schutzgesetzverletzung berufen könne.
[12] 2.1. Die Tatsacheninstanzen haben festgestellt, dass dem Kläger aufgrund der medialen Berichterstattung der „VW-Abgasskandal“ zum Zeitpunkt des Ankaufs bekannt war. Der bloße Umstand, dass der Kläger, weil er gelegentlich fernsieht, von der Thematik (allgemein) Kenntnis erlangt hat, bedeutet aber nicht, dass er konkret gewusst hat, ein mit einer Abgasmanipulationssoftware versehenes Fahrzeug zu kaufen. Nur wenn der Kläger im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses gewusst hätte, dass er ein Fahrzeug mit (trotz Software-Update) abgasmanipuliertem Motor kauft, läge keine Irreführung durch die Beklagte vor (5 Ob 141/23f, Rz 16; 6 Ob 114/23t, Rz 13; vgl auch 6 Ob 197/23y, Rz 20). Dies wird aber auch von der Beklagten nicht konkret behauptet. [12] 2.1. Die Tatsacheninstanzen haben festgestellt, dass dem Kläger aufgrund der medialen Berichterstattung der „VW-Abgasskandal“ zum Zeitpunkt des Ankaufs bekannt war. Der bloße Umstand, dass der Kläger, weil er gelegentlich fernsieht, von der Thematik (allgemein) Kenntnis erlangt hat, bedeutet aber nicht, dass er konkret gewusst hat, ein mit einer Abgasmanipulationssoftware versehenes Fahrzeug zu kaufen. Nur wenn der Kläger im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses gewusst hätte, dass er ein Fahrzeug mit (trotz Software-Update) abgasmanipuliertem Motor kauft, läge keine Irreführung durch die Beklagte vor (5 Ob 141/23f, Rz 16; 6 Ob 114/23t, Rz 13; vergleiche auch 6 Ob 197/23y, Rz 20). Dies wird aber auch von der Beklagten nicht konkret behauptet.
[13] 2.2. Somit sind die Feststellungen zum Medienkonsum des Klägers nicht geeignet, eine Irreführung durch die Beklagte zu verneinen.
[14] 3.1. Die Rechtssache ist aber noch nicht spruchreif, weil sich anhand der bloß rudimentären Feststellungen der Vorinstanzen (ausgehend von ihrer korrekturbedürftigen Rechtsansicht) noch nicht beurteilen lässt, ob im konkreten Fall eine unzulässige Abschalteinrichtung vorliegt. Seit der Entscheidung des EuGH zu C-145/20, Porsche Inter Auto und Volkswagen und der im Anschluss daran ergangenen Entscheidung zu 10 Ob 2/23a (vom 21. 2. 2023) entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass ein Thermofenster, das eine volle Abgasrückführung nur bei Außentemperaturen zwischen 15 und 33 Grad Celsius gewährleistet, jedenfalls eine iSd Art 5 Abs 2 Satz 2 lit a VO 715/2007/EG unzulässige Abschalteinrichtung darstellt, weil die Abgasrückführung aufgrund der in Österreich herrschenden klimatischen Verhältnisse nur in vier oder fünf Monaten im Jahr voll aktiv ist (10 Ob 36/23a, Rz 16). Dass das gegenständlich eingebaute Thermofenster diese Eigenschaften haben soll, wurde zwar vom Kläger behauptet, es fehlen dazu aber jegliche Feststellungen. [14] 3.1. Die Rechtssache ist aber noch nicht spruchreif, weil sich anhand der bloß rudimentären Feststellungen der Vorinstanzen (ausgehend von ihrer korrekturbedürftigen Rechtsansicht) noch nicht beurteilen lässt, ob im konkreten Fall eine unzulässige Abschalteinrichtung vorliegt. Seit der Entscheidung des EuGH zu C-145/20, Porsche Inter Auto und Volkswagen und der im Anschluss daran ergangenen Entscheidung zu 10 Ob 2/23a (vom 21. 2. 2023) entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass ein Thermofenster, das eine volle Abgasrückführung nur bei Außentemperaturen zwischen 15 und 33 Grad Celsius gewährleistet, jedenfalls eine iSd Artikel 5, Absatz 2, Satz 2 Litera a, VO 715/2007/EG unzulässige Abschalteinrichtung darstellt, weil die Abgasrückführung aufgrund der in Österreich herrschenden klimatischen Verhältnisse nur in vier oder fünf Monaten im Jahr voll aktiv ist (10 Ob 36/23a, Rz 16). Dass das gegenständlich eingebaute Thermofenster diese Eigenschaften haben soll, wurde zwar vom Kläger behauptet, es fehlen dazu aber jegliche Feststellungen.
[15] Sofern im fortgesetzten Verfahren auch die Höhe des Anspruchs zu beurteilen ist, sind noch Feststellungen über die Parameter zwecks Ermittlung des Benützungsentgelts (vgl RS0134263) zu treffen. [15] Sofern im fortgesetzten Verfahren auch die Höhe des Anspruchs zu beurteilen ist, sind noch Feststellungen über die Parameter zwecks Ermittlung des Benützungsentgelts vergleiche RS0134263) zu treffen.
[16] 3.2. Der Revision des Klägers ist daher Folge zu geben, die Entscheidungen der Vorinstanzen sind aufzuheben und dem Erstgericht ist aufzutragen, Feststellungen im oben genannten Sinn nachzutragen.
[17] 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs 1 ZPO. [17] 4. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.