Begründung:
Beide Parteien handeln mit Baumaschinen und Gabelstaplern. Die Klägerin ist seit 1980 die österreichische Generalvertreterin der japanischen Erzeugerfirma T*** U*** Company Ltd. für TCM-Gabelstapler; dieses japanische Unternehmen hat ihr auch das Recht eingeräumt, die Marke "TCM" bei ihrer geschäftlichen Tätigkeit zu verwenden, eine Erzeugergarantie auszustellen und die Generalvertretung für Ersatzteile und Service auszuüben. Die von der japanischen Erzeugerfirma und der Klägerin verwendete Marke besteht aus den Großbuchstaben "TCM"; diese sind entweder in schwarzer, in roter oder - innerhalb eines schwarzen oder roten Rechtecks - in weißer Farbe gehalten. Ob und bejahendenfalls in welchem Markenregister die Marke "TCM" eingetragen ist, steht nicht fest. Die Beklagte besteht seit 1959 und vertreibt seit damals Gabelstapler. Ihr Betrieb in Wiener Neudorf umfaßt ein Büro mit 450 m2, ein Ersatzteillager von rund 300 m2, eine Werkstätte von etwa 400 m2 und eine Freifläche zu Ausstellungs-, Lager- und Demonstrationszwecken von rund 2.400 m2. Sie verfügt über ein umfangreiches Ersatzteil- und Gerätelager und bietet ihren Kunden eine branchenübliche Gewährleistung. Sie verkauft sowohl neue als auch generalüberholte gebrauchte Gabelstapler verschiedener Fabrikate, darunter auch TCM-Gabelstapler. Die von ihr verkauften TCM-Gabelstapler sind Originalgeräte der japanischen Erzeugerin. Am 8.April 1988 richtete die Beklagte ein Rundschreiben (ua) an Hans E*** in Kemmelbach, in welchem sie (ua) für Neumaschinen "TCM FD 30 Diesel" sowie für verschiedene TCM-"Jahresmaschinen fast neu" und TCM-"Gebrauchtmaschinen I-A-Zustand" warb. Das von der Beklagten verwendete Briefpapier wies folgenden Kopf auf, dabei war das Zeichen "TCM" von einem roten Rechteck umgeben:
Abbildung nicht darstellbar!
Nachdem auch die Ö*** B***-AG ein gleichlautendes
Schreiben erhalten hatte, übermittelte sie der Klägerin eine Ablichtung davon und ersuchte um Aufklärung, ob die Klägerin noch immer Alleinvertreterin dieser Geräte in Österreich sei. Mit Schreiben vom 11.November 1988 warfen die Klagevertreter der Beklagten vor, daß sie in ihren Rundschreiben die Buchstaben "TCM" in der Form eines Markenbildes unbefugt verwendet und damit den Eindruck eines autorisierten TCM-Händlers erweckt habe. Überdies biete die Beklagte Stapler als vertriebsneu an, obwohl die vom Hersteller angebrachten Originaltypenschilder durch sogenannte Leerschilder ersetzt worden seien; weiters biete sie "Jahresmaschinen" an, obwohl es sich um Geräte handle, die vor vielen Jahren erzeugt worden seien. Die Beklagte habe damit mehrfach gegen die Regeln des lauteren Wettbewerbs verstoßen. Die Klagevertreter forderten die Beklagte auf, zur Vermeidung eines Prozesses ihnen gegenüber verbindlich zu erklären, daß sie in Hinkunft unterlasse
a) die Verwendung der Buchstabenkombination "TCM" in der Weise eines Markenbildes oder in sonstiger Form, die den unrichtigen Anschein erweckt, daß die Beklagte ein Vertragshändler der Firma TCM T*** U*** Company Ltd wäre;
b) die Ankündigung, über neue Maschinen der Marke "TCM" zu verfügen, wenn diese Geräte nicht von einem Vertragshändler der Firma TCM mit Werksgarantie geliefert wurden oder mit ausgeschliffenen Gerätenummern oder nicht vom Hersteller angebrachten Typenschildern versehen sind; sowie letztlich
c) die Ankündigung von "Jahresmaschinen", sei es mit diesem oder einem gleichsinnigen Ausdruck, der Marke "TCM", die jedoch tatsächlich aus der Produktion mehrerer zurückliegender Jahre herrühren.
Am 2.Dezember 1988 antworteten die Beklagtenvertreter mit dem Gegenvorschlag, daß die Beklagte - bis spätestens 5.Jänner 1989 - die Bezeichnung "TCM" so abändern werde, daß sie nur in schwarzen Buchstaben ohne Verwendung der roten Farbe aufscheinen werde; ferner werde sie auch die Bezeichnung "Jahresmaschinen" ab sofort unterlassen.
Am 31.Jänner 1989 antworteten die Klagevertreter hierauf mit dem Ersuchen, zunächst ihrer Kanzlei ein Muster des Briefpapiers der Beklagten zur Verfügung zu stellen, aus dem erkennbar sei, in welcher Weise die Beklagte in Hinkunft die Buchstabenkombination "TCM" zu verwenden gedenke. Schon jetzt müsse darauf hingewiesen werden, daß es naturgemäß nicht nur auf die Art der Verwendung auf dem Briefpapier, sondern überhaupt im Geschäftsverkehr ankommen könne; entscheidend sei, daß nicht der unrichtige Anschein erweckt werde, die Beklagte sei ein Vertragshändler der TCM T*** U*** Company Ltd. Die Ankündigung, daß die Beklagte die Bezeichnung "Jahresmaschinen" ab sofort nicht mehr verwenden werde, verstehe die Klägerin dahin, daß die Beklagte bereit sei, dem unter lit c des Schreibens vom 11.November 1988 formulierten Anspruch der Klägerin zu entsprechen.Am 31.Jänner 1989 antworteten die Klagevertreter hierauf mit dem Ersuchen, zunächst ihrer Kanzlei ein Muster des Briefpapiers der Beklagten zur Verfügung zu stellen, aus dem erkennbar sei, in welcher Weise die Beklagte in Hinkunft die Buchstabenkombination "TCM" zu verwenden gedenke. Schon jetzt müsse darauf hingewiesen werden, daß es naturgemäß nicht nur auf die Art der Verwendung auf dem Briefpapier, sondern überhaupt im Geschäftsverkehr ankommen könne; entscheidend sei, daß nicht der unrichtige Anschein erweckt werde, die Beklagte sei ein Vertragshändler der TCM T*** U*** Company Ltd. Die Ankündigung, daß die Beklagte die Bezeichnung "Jahresmaschinen" ab sofort nicht mehr verwenden werde, verstehe die Klägerin dahin, daß die Beklagte bereit sei, dem unter Litera c, des Schreibens vom 11.November 1988 formulierten Anspruch der Klägerin zu entsprechen.
Darauf übermittelten die Beklagtenvertreter dem Klagevertreter mit Schreiben vom 30.März 1989 ein Muster des nunmehr von der Beklagten verwendeten Briefpapiers, aus dem die Klagevertreter ersehen konnten, daß die Bezeichnung "TCM" nunmehr weggefallen sei; sie erklärten nochmals, daß sich die Beklagte verpflichtet habe, auf die Ankündigung von "Jahresmaschinen" oder die Verwendung eines gleichsinnigen Ausdrucks für Maschinen, die tatsächlich aus der Produktion mehrerer zurückliegender Jahre herrührten, zu verzichten. Diesem Schreiben war eine Ablichtung des Briefpapiers der Beklagten beigeheftet, auf dem die Buchstabenfolge "TCM" nicht mehr vorkam. Handschriftlich war auf dem Briefpapier vermerkt, daß dieses jetzt verwendet werde; als Datum war dazu der 28.März 1989 angegeben. Die Klägerin erwarb um den Kostenbeitrag von DM 3.650,35 vom bundesdeutschen Generalvertreter der TCM T*** U*** Company Ltd. - der M*** Maschinen Gesellschaft mbH in Meerbusch - 2030 Prospekte für TCM Gabelstapler, auf denen bereits die Firma der Klägerin als Generalimporteurin für Österreich aufgedruckt worden war. Dieser von der Klägerin in Österreich verwendete Prospekt hat folgendes Aussehen:
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Die Beklagte verwendet einen von ihr hergestellten ähnlichen Prospekt, bei dem sie, um sich vom Prospekt der Klägerin abzugrenzen, die auf der ersten Seite aufscheinende Feder spiegelverkehrt dargestellt hat. Dieser Prospekt, der demjenigen der Klägerin im übrigen, insbesondere auch in der Farbgebung, - abgesehen davon, daß hier die Firma der Beklagten und nicht die der Klägerin aufgedruckt ist - völlig entspricht, hat folgendes Aussehen:
Abbildung nicht darstellbar!
Am 2.Mai 1989 verwendete die Beklagte neuerlich Briefpapier mit dem schon wiedergegebenen Kopf, der die in weißer Farbe gehaltenen Großbuchstaben "TCM" in einem schwarzen Feld aufwies. Der Verkäufer der Beklagten Friedrich K*** verwendet eine Geschäftsvisitenkarte, in der oberhalb der Firma "B***+Co" gleichfalls die weiße Buchstabenreihe "TCM" in einem schwarzen Feld zu sehen ist.
Mit der Behauptung, daß die Beklagte durch die Gestaltung ihres Briefkopfes, von Prospekten und Visitenkarten den unrichtigen Anschein erweckt habe, sie sei der befugte Generalvertreter der TCM T*** U*** Company Ltd., der Käufer ihrer TCM-Neumaschinen könnte - obwohl für diese der Anspruch auf Werksgarantie dadurch verwirkt sei, daß bei ihnen die Original-Beschilderung entfernt und die in den Rahmen eingestempelten Produzentennummern ausgeschliffen seien - die Garantie eines autorisierten Vertragshändlers erlangen, sowie daß die Beklagte einen Werbeprospekt der Klägerin ohne deren Zustimmung nachgemacht habe, damit an den von der Klägerin mitgetragenen Herstellungskosten schmarotze und gleichzeitig abermals den Eindruck erwecke, autorisierter Händler von T*** zu sein, begehrt die Klägerin zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr
1. die Buchstabenkombination "TCM" in der Weise eines Markenbildes oder in sonstiger Form, die den unrichtigen Anschein erweckt, daß die Beklagte ein Vertragshändler der TCM T*** U*** Company Ltd. sei, zu verwenden; dies insbesondere auf Briefpapier, Prospekten und Visitenkarten;
2. fabriksneue TCM-Gabelstapler ohne ausdrücklichen Hinweis darauf, daß für diese Geräte keine Werksgarantie des Herstellers verschafft werden kann, anzubieten;
3. den Prospekt Beilage M zu verwenden.
Die Beklagte beantragt die Abweisung des Sicherungsbegehrens. Da die Bezeichnung "TCM" in Österreich markenrechtlich nicht geschützt sei, sei sie zu ihrer Verwendung beim Vertrieb von TCM-Gabelstaplern in Österreich berechtigt. Ihre im Schreiben vom 30.März 1989 gemachte Zusicherung könne nicht als Verpflichtungserklärung dahin aufgefaßt werden, daß sie die Bezeichnung "TCM" endgültig nicht mehr auf ihrem Briefpapier aufscheinen lasse. Die Beklagte verfüge über ein umfangreiches Ersatzteillager und ein geschultes Personal für Reparaturen von TCM-Gabelstaplern; sie habe nie eine Original-Werkstattgarantie angeboten, ihren Kunden aber die branchenübliche österreichische Gewährleistung geboten. Ihr könne niemand verwehren, die Original-TCM-Prospekte zu verwenden, zumal in ihrem Prospekt die Feder anders dargestellt werde als in den der Klägerin.
Der Erstrichter wies den Sicherungsantrag ab. Die Buchstabenkombination "TCM" sei die Kurzbezeichnung eines Markenartikels der Gabelstaplerbranche. Die Beklagte verwende diese Bezeichnung nicht zur Kennzeichnung ihrer eigenen oder anderer nicht von der Herstellerfirma T*** stammender Erzeugnisse; sie betreibe vielmehr wie die Klägerin den Handel mit TCM-Gabelstaplern. Diese Handelstätigkeit entspreche den Regeln des lauteren Wettbewerbs. Die Beklagte sei auch berechtigt, auf ihren Geschäftsunterlagen darauf hinzuweisen, daß sie TCM-Produkte verkaufe. Da die Klägerin keinen ausschließlichen Anspruch auf den Handel mit TCM-Gabelstaplern habe, sei Punkt 1 des Sicherungsantrages nicht berechtigt. Die Werksgarantie eines in Japan ansässigen Unternehmens sei mit Rücksicht auf die komplizierte Rechtsdurchsetzung faktisch und kaufmännisch wertlos; es sei daher nicht erforderlich, darauf hinzuweisen, ob eine solche Werksgarantie verschafft werden könne. Aus diesem Grund sei auch Punkt 2 des Sicherungsantrages abzuweisen. Die Stellung der Klägerin als Generalvertreterin gebe ihr nicht das Recht, in Österreich ein Monopol beim Handel mit TCM-Gabelstaplern zu errichten und andere Mitbewerber beim Vertrieb solcher Waren zu behindern und zu knebeln. Die Klägerin, die ihren Prospekt selbst in der Bundesrepublik Deutschland gekauft habe, habe nicht nachgewiesen, welche weiteren Rechte ihr sonst noch zustehen sollten, die einer Verwendung des Prospektes Beilage M durch die Beklagte entgegenstünden. Damit erweise sich auch Punkt 3 des Sicherungsantrages als unberechtigt.
Das Rekursgericht gab dem Sicherungsantrag in seinen Punkten 2. und 3. zur Gänze statt; zu Punkt 1 verbot es der Beklagten, die Buchstabenkombination "TCM" in der Weise eines Markenbildes oder in sonstiger Form, die den unrichtigen Anschein erwecke, daß die Beklagte ein Vertragshändler der TCM T*** U*** Company Ltd. sei, insbesondere auf Briefpapier und Visitenkarten, zu verwenden; das Mehrbegehren, der Beklagten auch zu verbieten, beim Vertrieb, beim Handel sowie bei Service- und Reparaturleistungen von TCM-Maschinen die Buchstabenkombination "TCM" in der Weise eines Markenbildes oder in sonstiger Weise, insbesondere auf Prospekten, zu verwenden, wies es ab. Es sprach aus, daß der von der Abänderung betroffene Wert des Beschwerdegegenstandes S 15.000 und der Wert des gesamten Beschwerdegegenstandes S 300.000 übersteige. Im Zuge der außergerichtlichen Korrespondenz zwischen den Rechtsanwälten der Streitteile habe die Klägerin ein vertragliches Unterlassungsrecht erworben. Die Beklagte habe sich verpflichtet, die Bezeichnung "TCM" auf ihrem Briefpapier zu unterlassen. Diese Verpflichtung beziehe sich auch auf die Visitenkarten ihrer Verkäufer, nicht aber auf Prospekte; ein diesbezüglicher Anspruch der Klägerin könnte höchstens aus dem Gesetz selbst abgeleitet werden. Der Beklagten könne es aber als Handels- und Reparaturbetrieb nicht vewehrt werden, in ihrer Werbung darauf hinzuweisen, daß sie sich auf den Vertrieb und die Reparatur technischer Geräte bestimmter Marken spezialisiert habe. Ein Eingriff in das Ausschließlichkeitsrecht eines Markeninhabers wäre nur dann anzunehmen, wenn durch die Art und Weise der Verwendung des fremden Zeichens bei den beteiligten Verkehrskreisen der falsche Eindruck entstehen könnte, daß der Händler (Inhaber der Reparaturwerkstätte) selbst Markeninhaber oder ein mit diesem durch vertragliche oder organisatorische Beziehungen verbundener Händler sei. Der Beklagten könne somit nicht untersagt werden, in Werbeprospekten auf ihre Spezialisierung auf TCM-Gabelstapler hinzuweisen.
Mit dem Ausschleifen der Original-Seriennummern des Herstellers auf den TCM-Gabelstaplern wolle die Beklagte offenbar verschleiern, woher sie diese fabriksneuen Gabelstapler bezogen habe; dadurch verliere der Käufer seinen Anspruch auf Werksgarantie. Die Beklagte sei verpflichtet, ihre Käufer über diesen Umstand aufzuklären, weil einer solchen Information nach der Verkehrsauffassung eine besondere Bedeutung zukomme. Da im Wirtschaftsleben wegen des Insolvenzrisikos nie die Sicherheit bestehe, daß ein Vertragspartner, zB ein Maschinenhändler, in jedem Fall selbst zur Gewährleistung imstande sei, habe eine Werksgarantie für den Käufer einer neuen Maschine immer praktische Bedeutung. Beim Verkauf eines fabriksneuen TCM-Gabelstaplers erwecke daher das Verschweigen der fehlenden Herstellergarantie einen unrichtigen Gesamteindruck. Die unvollständigen Angaben der Beklagten beim Angebot fabriksneuer TCM Gabelstapler seien daher irreführend und sittenwidrig. Die Beklagte habe die Nachbildung des Prospektes der Klägerin, Beilage L, dadurch zugegeben, daß sie ausgeführt habe, sie habe zur Abgrenzung von Prospekten der Klägerin eine bestimmte Abweichung vorgenommen. Bei einem Vergleich beider Prospekte ergebe sich jedoch, daß diese einander verwechselbar ähnlich seien; offenbar habe der Prospekt der Klägerin als Druckvorlage für Beilage M gedient. Die unmittelbare Übernahme eines fremden Werbemittels sei sittenwidrig, wenn jemand bewußt eine fremde Werbung übernehme, um deren Vorteile auf Kosten seines Mitbewerbers für sich auszunützen. Beilage M sei eine solche Nachahmung des Prospektes der Klägerin; die Beklagte habe daher gegen die guten Sitten verstoßen. Gegen den abändernden Ausspruch des Rekursgerichtes wendet sich der Revisionsrekurs der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den Beschluß des Erstrichters wiederherzustellen.
Die Klägerin beantragt, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.