Begründung:
Die Klägerin ist Medieninhaberin einer Gratiszeitung, die einmal pro Woche in einem Bundesland erscheint und an alle Haushalte verteilt wird. Die Beklagte ist Medieninhaberin einer kombinierten Gratis- und Kaufzeitung, die wöchentlich in dreizehn Regionalausgaben des Bundeslands erscheint, sowie einer wöchentlich in vierzehn Regionalausgaben erscheinenden Gratiszeitung (Sonntagsausgabe). Die Beklagte veröffentlichte in einer Sonntagsausgabe einen Bericht samt Grafik über das Ergebnis der Media-Analyse 2006 in einem redaktionellen Artikel, in dem sie von einem „Spitzenwert", „wahren Höhenflug" und von einer Reichweite von 80,1 % sowie davon berichtet, „in der Landeshauptstadt um Längen vor allen anderen Zeitungen" zu liegen. Dieser Artikel enthielt keinen Hinweis auf die Quelle und den Erhebungszeitraum. Nach Abmahnung durch die Klägerin veröffentlichte die Beklagte in einer weiteren Sonntagsausgabe einen Artikel, in welchem sie die vorgenannten Werbebehauptungen wiederholte und dahin ergänzte, dass sich die genannte Stellungnahme „klarerweise" auf jene Zeitungen beziehe, die in der strengen Prüfung der Media-Analyse 2006 erfasst seien. Dies sei die Wertung der Kaufzeitungen und der Kauf-/Gratiszeitungen. Gratiszeitungen seien in der Untersuchung nicht berücksichtigt.
Die erwähnte Reichweite von 80,1 % ist jene, welche die Media-Analyse 2006 allen Regionalausgaben der von der Beklagten herausgegebenen Zeitungen attestiert hatte. Als Mitbewerber wurden zwei Tageszeitungen, nicht jedoch die von der Klägerin herausgegebene Gratis-(Wochen-)Zeitung erfasst. Laut den Daten der Studien „Regioprint 2006" und „Regioprint 2007" hatte die von der Klägerin herausgegebene Zeitung eine deutlich höhere Reichweite (68/67 %) als die von der Beklagten herausgegebene (54/51 %).
Die Klägerin erhob ein Unterlassungsbegehren, das aus einem Haupt- und zwölf Eventualbegehren besteht. Danach sollte die Beklagte schuldig erkannt werden, es im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken ab sofort zu unterlassen, über die Zeitung der Beklagten irreführend zu verbreiten, sie liege in der Landeshauptstadt um Längen vor allen anderen Zeitungen, und/oder sinngleiche Äußerungen zu tätigen (Hauptbegehren); über die Zeitung der Beklagten unter Bezug auf die Media-Analyse 2006 irreführend zu verbreiten, sie liege in der Landeshauptstadt um Längen vor allen anderen Zeitungen, ohne offen zu legen, dass die Zeitung der Klägerin als Gratismedium in der Media-Analyse 2006 nicht abgefragt wurde (erstes Eventualbegehren sowie weitere elf Eventualbegehren). Darüber hinaus begehrte die Klägerin den Zuspruch von 1.000 EUR sA Schadenersatz sowie die Erteilung der Ermächtigung, den Urteilsspruch (Unterlassung und Urteilsveröffentlichung) in näher beschriebener Weise zu veröffentlichen.
Das Erstgericht erkannte die Beklagte schuldig, es im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken ab sofort zu unterlassen, über ihre Zeitung „irreführend zu verbreiten, sie liege in der Landeshauptstadt um Längen vor allen anderen Zeitungen", ohne offen zu legen, dass „die Zeitung der Beklagten als Gratiszeitung Teil der Media-Analyse 2006 war". Darüber hinaus gab das Erstgericht dem Veröffentlichungsbegehren (in eingeschränktem Umfang) statt und wies das darüber hinausgehende Klagemehrbegehren ab.
Das Berufungsgericht verwarf die von der Beklagten erhobene Nichtigkeitsberufung und gab der Berufung in Ansehung des Unterlassungsbegehrens nicht, in Ansehung des Veröffentlichungsbegehrens hingegen teilweise Folge und bestätigte das angefochtene Urteil im Unterlassungsteil mit der Maßgabe, dass dem Unterlassungshauptbegehren stattgegeben werde, und schränkte das Veröffentlichungsbegehren noch weiter ein. Zu dem von der Klägerin erhobenen Unterlassungsbegehren fasste das Berufungsgericht seine Begründung dahin zusammen, dass das Unterlassungshauptbegehren berechtigt sei, weshalb das angefochtene Urteil in seinem das Unterlassungsbegehren betreffenden Teil mit der Maßgabe einer Anpassung des Spruchs an das Unterlassungshauptbegehren zu bestätigen sei, wobei damit kein inhaltlicher Prozesserfolg für die Beklagte verbunden sei. Im Übrigen sprach das Berufungsgericht aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige, die ordentliche Revision mangels erheblicher Rechtsfrage nach § 502 Abs 1 ZPO aber nicht zulässig sei.Das Berufungsgericht verwarf die von der Beklagten erhobene Nichtigkeitsberufung und gab der Berufung in Ansehung des Unterlassungsbegehrens nicht, in Ansehung des Veröffentlichungsbegehrens hingegen teilweise Folge und bestätigte das angefochtene Urteil im Unterlassungsteil mit der Maßgabe, dass dem Unterlassungshauptbegehren stattgegeben werde, und schränkte das Veröffentlichungsbegehren noch weiter ein. Zu dem von der Klägerin erhobenen Unterlassungsbegehren fasste das Berufungsgericht seine Begründung dahin zusammen, dass das Unterlassungshauptbegehren berechtigt sei, weshalb das angefochtene Urteil in seinem das Unterlassungsbegehren betreffenden Teil mit der Maßgabe einer Anpassung des Spruchs an das Unterlassungshauptbegehren zu bestätigen sei, wobei damit kein inhaltlicher Prozesserfolg für die Beklagte verbunden sei. Im Übrigen sprach das Berufungsgericht aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige, die ordentliche Revision mangels erheblicher Rechtsfrage nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aber nicht zulässig sei.