Entscheidungsgründe:
Die klagende Partei begehrt vom Beklagten, dem ehemaligen Arbeitnehmer ihres Rechtsvorgängers, die Zahlung eines Betrages von insgesamt S 550.269,11 sA. Zur Begründung führt sie aus, sie habe im Jahr 1978 festgestellt, daß der Beklagte an sie unzureichende, ungenaue und zum Teil unrichtige Informationen übermittelt habe. Mit Vereinbarung vom 16.10.1978 sei das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgelöst worden. Nach dem Ausscheiden des Beklagten habe die klagende Partei festgestellt, daß Rechnungen und Belege über S 135.102,70 und über DM 907,- für Warenlieferungen, die an den Beklagten erfolgt seien, an die klagende Partei ausgestellt worden seien. Der Beklagte habe den Rückforderungsanspruch der klagenden Partei teilweise anerkannt. Sie habe ferner festgestellt, daß der Beklagte unrichtige Reiserechnungen gelegt habe; aus diesem Titel schulde er ihr einen Betrag von S 78.202. Schließlich habe der Beklagte Schecks über insgesamt S 330.443,30, die er für Provisionszahlungen an ungarische Firmen verlangt habe, selbst eingelöst und den Erlös für sich behalten.
Der Beklagte beantragte Klagsabweisung. Er habe sich im Jahr 1978 infolge Änderung des Führungsstils von der klagenden Partei trennen wollen. Am 14.10.1978 habe ihm Herbert K***, der Geschäftsführer der klagenden Partei, eröffnet, daß bei der Überprüfung der Reisekostenabrechnung Unregelmäßigkeiten festgestellt worden seien. Der Geschäftsführer habe dem Beklagten die (spätere) Vereinbarung vom 16.10.1978 angeboten. Er habe danach als Abfindung einen Firmen-PKW der Type BMW 525, einen Barbetrag von S 100.000 und im Falle der zufriedenstellenden Übergabe seines Arbeitsbereiches einen weiteren Betrag erhalten sollen. In diesem (sodann zustandegekommenen) Abkommen sei festgehalten worden, daß damit sämtliche gegenseitige Ansprüche der Parteien abgegolten seien. Die von der klagenden Partei geltend gemachten Rechnungen beträfen Sachbezüge, die der Beklagte anstelle von Geldprämien erhalten habe. Die Reisekostenabrechnungen habe er richtig erstellt. Die Provisionen habe er an ungarische Geschäftsfreunde auftragsgemäß ausbezahlt. Diese seien nicht bereit gewesen, den Empfang der illegalen Provisionen zu bestätigen. Derartige Geldbeträge seien in Comecon-Ländern üblich.
Die klagende Partei bestritt dieses Vorbringen und brachte ergänzend vor, die einzelnen Fakten seien erst nach der Vereinbarung vom 16.10.1978 bekanntgeworden.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren im Umfang eines Teilbetrages von S 317.113,30 (betreffend die vom Beklagten erhaltenen, nach den Feststellungen des Erstgerichts aber nicht ausgezahlten, sondern für sich behaltenen Provisionen) statt und wies das Mehrbegehren von S 233.255,81 sA ab. Es vertrat die Auffassung, Herbert K*** sei noch vor der Vereinbarung vom 16.10.1978 über die unrechtmäßigen Warenbezüge des Beklagten auf Rechnung der klagenden Partei sowie über unrichtige Reiseabrechnungen, wenn auch nicht ziffernmäßig, informiert gewesen. Die klagende Partei hätte daher die sich daraus für sie ergebenden Forderungen bei dieser Vereinbarung berücksichtigen können. Der abgeschlossene Vergleich erstrecke sich daher auch auf diese Forderungen, so daß die klagende Partei nicht mehr berechtigt sei, weitere Forderungen an den Beklagten zu stellen. Ein Anerkenntnis des Beklagten liege nicht vor. Da der Beklagte nicht habe beweisen können, daß er die für Provisionen an ungarische Geschäftsfreunde erhaltenen Provisionen auftragsgemäß verwendet habe, müsse davon ausgegangen werden, daß er diese Beträge unberechtigt für sich behalten habe. Da die klagende Partei im Zeitpunkt des Vergleiches vom 16.10.1978 nicht darüber informiert gewesen sei, falle diese Forderung nicht unter den Vergleich.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung im klagsabweisenden Teil und änderte sie im übrigen dahin ab, daß es das Klagebegehren auch hinsichtlich des vom Erstgericht zugesprochenen Betrages von S 317.113,30 sA abwies. Es führte das Verfahren gemäß dem § 25 Abs 1 Z 3 ArbGG neu durch und traf folgende für das Revisionsverfahren noch wesentliche Feststellungen:Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung im klagsabweisenden Teil und änderte sie im übrigen dahin ab, daß es das Klagebegehren auch hinsichtlich des vom Erstgericht zugesprochenen Betrages von S 317.113,30 sA abwies. Es führte das Verfahren gemäß dem Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, ArbGG neu durch und traf folgende für das Revisionsverfahren noch wesentliche Feststellungen:
Der Beklagte war seit 1.3.1963 im Unternehmen der klagenden Partei als Verkaufsleiter - seit 1967 mit
Einzelprokura - angestellt. Er war dem Geschäftsführer Herbert K*** unterstellt. Nachdem der Beklagte zur vollen Zufriedenheit gearbeitet hatte, trat ab 1977 eine gewisse Entfremdung ein. Am 14.12.1977 fand eine Unterredung des Geschäftsführers mit dem Beklagten über dessen Verhalten gegenüber der Geschäftsleitung, den Kollegen und der Öffentlichkeit statt. Die klagende Partei lastete dem Beklagten einen beträchtlichen Geschäftsverlust an. Da sich nach diesem Gespräch das Verhältnis zwischen der klagenden Partei und dem Beklagten nicht besserte und dieser sich inzwischen entschlossen hatte, im Laufe des Jahres 1978 aus dem Unternehmen der klagenden Partei auszuscheiden und ein eigenes Unternehmen zu gründen, kam es am 16.10.1978 zwischen den Prozeßparteien zu folgender Vereinbarung:
"Aus den uns und Herrn K*** bekannten Gründen wurde im
gegenseitigen Einvernehmen .... vereinbart, daß Herr K*** mit
dem heutigen Tag aus der Firma ausscheidet. Herr K*** erhält
als Abfindung den PKW BMW ....... und S 100.000. Die Gehaltszahlung
endet mit 15.10.1978. Die Beiträge zur Sozialversicherung (Dienstnehmer- und Dienstgeberanteil) werden bis zum 31.10.1978 von der Firma Alois K*** KG übernommen. Während dieser Zeit steht auch Herr K*** für Rückfragen dem Unternehmen zur Verfügung. Es wurde vereinbart, daß Herr K*** bis zum Mittwoch, dem 18.10.1978, sein Arbeitsgebiet an die einzelnen Bereichsleiter übergibt. Wenn diese Übergabe zur vollen Zufriedenheit geschieht, ist eine weitere Abfindung zugesagt.
Wie die Mitarbeiter, Kunden, Lieferanten und Banken vom Ausscheiden des Herrn K*** informiert werden, herrscht Einstimmigkeit.
Sämtliche gegenseitigen Ansprüche sind mit diesem Abkommen abgegolten."
Außer Geldprämien wurden Sachleistungen von der klagenden Partei nur in einem einzigen Fall - an einen Betriebsleiter - erbracht. Nicht erwiesen ist, daß zwischen Herbert K*** und dem Beklagten die Erbringung von Sachleistungen (als Prämien) vereinbart worden ist. Der Beklagte bezog vom Ende des Jahres 1976 bis Mai 1978 von verschiedenen Unternehmungen Materialien und Leistungen. Die entsprechenden Fakturen wurden von diesen Unternehmen an die klagende Partei gerichtet und auf Grund entsprechender Zahlungsanweisungen des Beklagten von ihr bezahlt. Diese Lieferungen hatten einen Gesamtwert von S 135.107,71 und DM 907,-. Sie waren für den privaten Bedarf des Beklagten bestimmt, der hiefür keine Zustimmung der klagenden Partei erhalten hatte. Herbert K*** wurde vom Angestellten Josef H*** bereits vor der Vereinbarung vom 16.10.1978 auf eine Rechnung der Firma N*** BÜROMÖBEL aufmerksam gemacht, in der für die Lieferung einer Büroeinrichtung ein Fakturenbetrag von S 35.999,- aufschien. Die Rechnung war auf die klagende Partei ausgestellt; als Empfängeradresse war "Vomp, Josef Hall-Straße 7", angegeben. Dem Josef H*** waren mehrere Rechnungen aufgefallen, die für die Kontierungen in der Buchhaltung nicht zugeordnet werden konnten. Er äußerte dem Geschäftsführer Herbert K*** gegenüber bei dem vorerwähnten Gespräch den Verdacht unkorrekter Verhaltensweisen des Beklagten im Zusammenhang mit an die klagende Partei erfolgten Fakturierungen. Herbert K*** sagte, daß die vorgenannte, ihm von H*** vorgelegte Rechnung nicht in Ordnung sei. Die beklagte Partei war über eine allfällige Unkorrektheit des Beklagten seither informiert. Herbert K*** maß dem noch keine besondere Bedeutung bei und schloß den Vergleich vom 16.10.1978 dennoch ab, obwohl er an allfällige (unberechtigte) Sachbezüge des Beklagten hätte denken können.
Bis zum Jahr 1975 überprüfte Herbert K*** alle Reisekostenabrechnungen des Beklagten. Von diesem Zeitpunkt an ging man von der Richtigkeit der Rechnungen aus und überprüfte sie nicht mehr. Kurz vor dem Ausscheiden des Beklagten überprüfte Herbert K*** die Rechnungen und gelangte zu der Meinung, daß sie nicht stimmen können. Eine genaue Überprüfung erfolgte erst nach dem 16.10.1978. Am 15.10.1978 warf Herbert K*** dem Beklagten vor, er habe Unregelmäßigkeiten in den Abrechnungen entdeckt. Der Beklagte wies diese Vorwürfe zurück.
Der Beklagte war befugt, mit Geschäftspartnern der klagenden Partei eine entsprechende Vergütung zu vereinbaren. Vor der Vereinbarung vom 16.10.1978 wußte Herbert K*** auf Grund der vom Beklagten erstatteten Geschäftsberichte, der Besuchsberichte sowie der in der Buchhaltung vorhandenen Gutschriften und Rechnungen, daß mit der ungarischen Firma H*** C*** eine Geschäftsverbindung bestand und daß diese Firma auf Grund der von der klagenden Partei an sie gelieferten Waren Provisionen erhalten sollte. Adressat für solche Gutschriften war Judith D***. Der dem Beklagten zugeteilte Verkaufsassistent S*** wurde vom Beklagten darüber informiert, daß die vorgenannte ungarische Firma Provisionszahlungen der klagenden Partei erwarte. Da dieser Wunsch auf Grund der Preise vertretbar war, wurde in der Folge folgende firmeninterne Vorgangsweise eingehalten: Es wurde eine Gutschriftanzeige für die Buchhaltung der klagenden Partei erstellt; diese wurde vom Beklagten unterfertigt. Eine Provision von 5 % der Rechnungssumme wurde als Gutschrift der Fa. H*** C*** gegenüber ausgewiesen. Dieser Betrag wurde vom Beklagten bei der Bank behoben oder von dieser auf sein Konto überwiesen.
Die vom Beklagten für Provisionszahlungen an ungarische Geschäftsfreunde eingelösten Scheckbeträge hat er nicht für sich behalten, sondern für die Vermittlung und zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehungen mit der H*** C*** an maßgebliche ungarische Angestellte dieser Ausenhandelsorganisation und anderer ungarischer Unternehmen weitergegeben. Solche Beträge wurden vom Beklagten an derartige Personen auch anläßlich deren Aufenthaltes in Österreich ausgefolgt und teils für den Ankauf von Schmuck verwendet, den der Beklagte in Ungarn an jeweils hiefür bestimmte Empfänger ausfolgte. Es handelte sich hiebei insgesamt um Geldbeträge von S 317.113,30. Der Beklagte hat Forderungen der klagenden Partei nicht anerkannt. Auf ein Forderungsschreiben der klagenden Partei reagierte er in der Weise, daß er alle Vorwürfe zurückwies, eine Gegenforderung von S 149.175,- aus seiner Tätigkeit bei der Fimra ALKO-DALIKON geltend machte, sowie ferner Ansprüche auf Abfertigung, Urlaubsabfindung und Prämienzahlung aus seinem Arbeitsverhältnis zur beklagten Partei in der Höhe von S 521.360,-
abzüglich des erhaltenen Betrages von S 100.000, des Gegenwertes des BMW 525 in der Höhe von S 140.000 und von Wareneinkäufen von S 51.596,86.
Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsauffassung, der klagenden Partei stehe aus dem Titel von unberechtigten Warenlieferungen auf Rechnung der klagenden Partei sowie unrichtigen Reisekostenrechnungen kein Anspruch zu, weil dem Geschäftsführer Herbert K*** im Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleiches vom 16.10.1978 bereits bekannt gewesen sei, daß sich der Beklagte derartige Unregelmäßigkeiten habe zuschulden kommen lassen. Die Bereinigungswirkung des Generalvergleiches erstrecke sich auch auf allfällige nicht bloß denkmögliche, sondern sogar wahrscheinliche Ansprüche der klagenden Partei aus diesem Titel. Ein Anerkenntnis liege nicht vor. Die dem Beklagten ausgefolgten Provisionsbeträge habe er nicht behalten, sondern widmungsgemäß weitergegeben. Gegen diese Entscheidung richtet sich die aus den Gründen der Nichtigkeit, der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Revision der klagenden Partei mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren zur Gänze stattgegeben werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.