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Entscheidung 4 Ob 145/00b×

Entscheidung 4 Ob 145/00b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob145/00b

Entscheidungsdatum

15.06.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verlagsgruppe N*****gesellschaft mbH & Co KG, *****, vertreten durch Wolf, Theiss & Partner, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei M*****gesellschaft mbH & Co KG, *****, vertreten durch Giger, Ruggenthaler & Simon, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 550.000 S), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 16. März 2000, GZ 1 R 39/00p-17, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Auf die Unterschiede zwischen Provisorial- und Hauptverfahren kommt es hier nicht an. Ausschlaggebend für die Entscheidung des Berufungsgerichts war dessen Meinung, dass die für die rechtliche Beurteilung maßgebliche Feststellung (S 14 Mitte des angefochtenen Urteils) von der Mängelrüge in der Berufung der Klägerin nicht betroffen sei. Ob aber dieses Verständnis der Rechtsmittelausführungen zutrifft, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung; eine grobe, im Interesse der Rechtssicherheit wahrzunehmende Verkennung der Prozessrechtslage liegt keinesfalls vor.

Anmerkung

E58507 04A01450

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0040OB00145.00B.0615.000

Dokumentnummer

JJT_20000615_OGH0002_0040OB00145_00B0000_000