Aus der Begründung:
Gemäß § 18 Abs. 3 GmbHG kann der Gesellschaftsvertrag, wenn mehrere Geschäftsführer vorhanden sind, zur Vertretung der Gesellschaft auch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen, der zur Mitzeichnung der Firma berechtigt ist (§ 48 Abs. 2 HGB), berufen. Gleichartige Bestimmungen enthalten auch § 71 Abs. 3 AktG, § 17 Abs. 3 GenG und § 125 Abs. 3 HGB. Bei dieser Form der sogenannten "gemischten" oder "unechten" Gesamtvertretung, welche die beklagte Partei im vorliegenden Fall im Gesellschaftsvertrag vorsah, treten die sonst bestehenden gesetzlichen Beschränkungen der Vertretungsmacht eines Prokuristen (insbesondere § 49 Abs. 2 HGB) nicht ein (Kastner, Grundriß des Gesellschaftsrechts[4], 83). Die Befugnisse, die dem Prokuristen im Rahmen der Ausübung der gemischten Gesamtvertretung zukommen, richten sich vielmehr nach dem Umfang der Vertretungsmacht der gesetzlichen Vertreter (Geschäftsführer, Vorstand, Gesellschafter) der betreffenden juristischen Person (Personengesamtheit). Der an einer gemischten Gesamtvertretung beteiligte Prokurist verfügt damit (in dieser FunktionÜ) über umfangreichere Befugnisse, als sie das Gesetz einem Prokuristen an sich gewährt (Demelius, JBl. 1948, 149; Kostner, NZ 1967, 69; Hämmerle - Wünsch HR[3], II 416 und (zu § 125 Abs. 3 HGB) 98; Mertens in Hachenburg, Groß- KommGmbHG[7], II § 35 RN 251; Scholz, Komm. zum GmbHG[5], 401; Kostner, GmbH[3], 71; Reich-Rohrwig, Das österreichische GesmbH-Recht 114; Baumbach - Duden - Hopt, HGB[25], 438 und 156; zu § 125 Abs. 3 HGB ferner Fischer in Groß- KommHGB[3], II/1, 263; Schlegelberger - Gessler, HGB[4], II 1122; Hueck, Recht der OHG[4], 288; BGHZ 13, 61, 64). Im Fall einer Beteiligung des Prokuristen an der Vertretung der GesmbH werden somit seine Befugnisse (als an sich gewillkürter Stellvertreter) um sogenannte organschaftliche Funktionen erweitert. Die Frage, ob der Prokurist damit - zunächst im handelsrechtlichen Sinn - als "gesetzlicher Vertreter" der betreffenden juristischen Person (hier: GesmbH) bzw. Personengesamtheit anzusehen ist, wird im Schrifttum nicht einheitlich beantwortet. Nach Kastner (aaO 83) wird der Prokurist damit zum verfassungsmäßigen Vertreter; auch Schlegelberger - Gessler (aaO 1112) sprechen diesfalls von einer gesetzlichen Vertretung durch den Prokuristen (im Gegensatz zu der gewillkürten Vertretung durch zwei Gesamtprokuristen). Baumbach - Duden - Hopt (aaO 156) meinen gleichfalls, daß der Prokurist dadurch zum organschaftlichen Gesamtvertreter der Gesellschaft wird. Hingegen vertritt Mertens in Hachenburg (aaO RN 252) die Ansicht, daß der Prokurist selbst bei einer unechten Gesamtvertretung nicht zum gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft wird, sondern nur die gesetzliche Vertretungsmacht des Geschäftsführers an seine Mitwirkung gebunden wird.Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, GmbHG kann der Gesellschaftsvertrag, wenn mehrere Geschäftsführer vorhanden sind, zur Vertretung der Gesellschaft auch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen, der zur Mitzeichnung der Firma berechtigt ist (Paragraph 48, Absatz 2, HGB), berufen. Gleichartige Bestimmungen enthalten auch Paragraph 71, Absatz 3, AktG, Paragraph 17, Absatz 3, GenG und Paragraph 125, Absatz 3, HGB. Bei dieser Form der sogenannten "gemischten" oder "unechten" Gesamtvertretung, welche die beklagte Partei im vorliegenden Fall im Gesellschaftsvertrag vorsah, treten die sonst bestehenden gesetzlichen Beschränkungen der Vertretungsmacht eines Prokuristen (insbesondere Paragraph 49, Absatz 2, HGB) nicht ein (Kastner, Grundriß des Gesellschaftsrechts[4], 83). Die Befugnisse, die dem Prokuristen im Rahmen der Ausübung der gemischten Gesamtvertretung zukommen, richten sich vielmehr nach dem Umfang der Vertretungsmacht der gesetzlichen Vertreter (Geschäftsführer, Vorstand, Gesellschafter) der betreffenden juristischen Person (Personengesamtheit). Der an einer gemischten Gesamtvertretung beteiligte Prokurist verfügt damit (in dieser FunktionÜ) über umfangreichere Befugnisse, als sie das Gesetz einem Prokuristen an sich gewährt (Demelius, JBl. 1948, 149; Kostner, NZ 1967, 69; Hämmerle - Wünsch HR[3], römisch zwei 416 und (zu Paragraph 125, Absatz 3, HGB) 98; Mertens in Hachenburg, Groß- KommGmbHG[7], römisch zwei Paragraph 35, RN 251; Scholz, Komm. zum GmbHG[5], 401; Kostner, GmbH[3], 71; Reich-Rohrwig, Das österreichische GesmbH-Recht 114; Baumbach - Duden - Hopt, HGB[25], 438 und 156; zu Paragraph 125, Absatz 3, HGB ferner Fischer in Groß- KommHGB[3], II/1, 263; Schlegelberger - Gessler, HGB[4], römisch zwei 1122; Hueck, Recht der OHG[4], 288; BGHZ 13, 61, 64). Im Fall einer Beteiligung des Prokuristen an der Vertretung der GesmbH werden somit seine Befugnisse (als an sich gewillkürter Stellvertreter) um sogenannte organschaftliche Funktionen erweitert. Die Frage, ob der Prokurist damit - zunächst im handelsrechtlichen Sinn - als "gesetzlicher Vertreter" der betreffenden juristischen Person (hier: GesmbH) bzw. Personengesamtheit anzusehen ist, wird im Schrifttum nicht einheitlich beantwortet. Nach Kastner (aaO 83) wird der Prokurist damit zum verfassungsmäßigen Vertreter; auch Schlegelberger - Gessler (aaO 1112) sprechen diesfalls von einer gesetzlichen Vertretung durch den Prokuristen (im Gegensatz zu der gewillkürten Vertretung durch zwei Gesamtprokuristen). Baumbach - Duden - Hopt (aaO 156) meinen gleichfalls, daß der Prokurist dadurch zum organschaftlichen Gesamtvertreter der Gesellschaft wird. Hingegen vertritt Mertens in Hachenburg (aaO RN 252) die Ansicht, daß der Prokurist selbst bei einer unechten Gesamtvertretung nicht zum gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft wird, sondern nur die gesetzliche Vertretungsmacht des Geschäftsführers an seine Mitwirkung gebunden wird.
Die dargestellten begriffsjuristischen Meinungsverschiedenheiten im Schrifttum sind für die im vorliegenden Fall zu lösende Frage nicht entscheidend. Entscheidend ist vielmehr der Zweck der Einrichtung der gemischten Gesamtvertretung und die dem Prokuristen dadurch zukommende Stellung. Die "unechte" Gesamtvertretung dient nur der Erleichterung einer ohnehin schon bestehenden Gesamtvertretung mehrerer gesetzlicher Vertreter (Mertens in Hachenburg aaO RN 253; Hämmerle - Wünsch aaO 98; Fischer aaO 263). Da aber in jedem Fall die Möglichkeit bestehen muß, daß die Gesellschaft (Personengesamtheit) vom Vorstand (Geschäftsführer) auch ohne die Mitwirkung des Prokuristen vertreten werden kann (so ausdrücklich § 71 Abs. 3 AktG und 17 Abs. 3 GenG), und damit eine Bindung der Vertretungsmacht der Geschäftsführer (Gesellschafter) an die Mitwirkung von Prokuristen derart, daß die Geschäftsführer (Gesellschafter) nur mit einem Prokuristen gemeinschaftlich vertreten können, unzulässig ist (Mertens in Hachenburg aaO RN 253;Die dargestellten begriffsjuristischen Meinungsverschiedenheiten im Schrifttum sind für die im vorliegenden Fall zu lösende Frage nicht entscheidend. Entscheidend ist vielmehr der Zweck der Einrichtung der gemischten Gesamtvertretung und die dem Prokuristen dadurch zukommende Stellung. Die "unechte" Gesamtvertretung dient nur der Erleichterung einer ohnehin schon bestehenden Gesamtvertretung mehrerer gesetzlicher Vertreter (Mertens in Hachenburg aaO RN 253; Hämmerle - Wünsch aaO 98; Fischer aaO 263). Da aber in jedem Fall die Möglichkeit bestehen muß, daß die Gesellschaft (Personengesamtheit) vom Vorstand (Geschäftsführer) auch ohne die Mitwirkung des Prokuristen vertreten werden kann (so ausdrücklich Paragraph 71, Absatz 3, AktG und 17 Absatz 3, GenG), und damit eine Bindung der Vertretungsmacht der Geschäftsführer (Gesellschafter) an die Mitwirkung von Prokuristen derart, daß die Geschäftsführer (Gesellschafter) nur mit einem Prokuristen gemeinschaftlich vertreten können, unzulässig ist (Mertens in Hachenburg aaO RN 253;
Hämmerle - Wünsch aaO 416; Kastner aaO 83; Fischer aaO 262;
Schlegelberger - Gessler aaO 1121; Kostner aaO 72 f.; Gellis, KommGmbHG[2], 174; Hueck aaO 287; vgl. SZ 23/91), kann der Prokurist seine Mitwirkung an organschaftlichen Vertretungshandlungen auch im Einzelfall nicht erzwingen. Seine (fakultative) Mitwirkung an der organschaftlichen Vertretung ist vielmehr stets davon abhängig, daß er von einem Geschäftsführer (Gesellschafter) dazu herangezogen wird. Auch kann die im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Mitwirkung der Prokuristen an der Gesamtvertretung von den Geschäftsführern jederzeit dadurch verhindert werden, daß die Prokura der zu diesem Zweck bestellten Prokuristen - jedenfalls im Außenverhältnis wirksam - widerrufen, was bei der GesmbH, wenn der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt, sogar durch jeden Geschäftsführer allein geschehen kann (§ 28 Abs. 2 GmbHG).Schlegelberger - Gessler aaO 1121; Kostner aaO 72 f.; Gellis, KommGmbHG[2], 174; Hueck aaO 287; vergleiche SZ 23/91), kann der Prokurist seine Mitwirkung an organschaftlichen Vertretungshandlungen auch im Einzelfall nicht erzwingen. Seine (fakultative) Mitwirkung an der organschaftlichen Vertretung ist vielmehr stets davon abhängig, daß er von einem Geschäftsführer (Gesellschafter) dazu herangezogen wird. Auch kann die im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Mitwirkung der Prokuristen an der Gesamtvertretung von den Geschäftsführern jederzeit dadurch verhindert werden, daß die Prokura der zu diesem Zweck bestellten Prokuristen - jedenfalls im Außenverhältnis wirksam - widerrufen, was bei der GesmbH, wenn der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt, sogar durch jeden Geschäftsführer allein geschehen kann (Paragraph 28, Absatz 2, GmbHG).
Diese Stellung der zur Mitwirkung an der (organschaftlichen) Vertretung von juristischen Personen (Personengesamtheiten) berufenen Prokuristen hat bei der Beurteilung der Frage, ob solche Prokuristen als "gesetzliche Vertreter" iS des § 2 Abs. 2 ArbGG und damit nicht als Beschäftigte iS dieses Bundesgesetzes anzusehen sind, wesentliche Bedeutung. Stanzl (Arbeitsgerichtliches Verfahren 98) und das deutsche Schrifttum zu der dem § 2 Abs. 2 ArbGG ähnlichen Bestimmung des § 5 Abs. 1 Satz 3 dArbGG (Dersch - Volkmar, Arbeitsgerichtsgesetz[6], 234; Grunsky, Arbeitsgerichtsgesetz[3], 79; Dietz - Nikisch, Arbeitsgerichtsgesetz 115) stimmen darin überein, daß Prokuristen als gewillkürte Vertreter nicht unter den Ausschluß der Arbeitsgerichtsbarkeit nach § 2 Abs. 2 ArbGG (5 Abs. 1 Satz 3 dArbGG) fallen. Dersch - Volkmar (aaO) meinen aber, daß für diese Vertreter kraft privater Vollmacht der Ausschluß nach § 5 Abs. 1 Satz 3 dann gelte, wenn sie gleichzeitig Organmitglieder und als solche vertretungsbefugt sind. Gegenteiliger Ansicht sind Dietz - Nikisch (aaO), die den Prokuristen auch dann nicht als gesetzlichen Vertreter iS des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG ansehen, "wenn eine sogenannte unechte Gesamtvertretung vorgesehen ist, dh. wenn ein Gesellschafter der OHG (§ 125 Abs. 3 HGB) oder ein Vorstandsmitglied einer AG (§ 71 Abs. 3 AktG) nur zusammen mit einem Prokuristen zur Vertretung berechtigt ist".Diese Stellung der zur Mitwirkung an der (organschaftlichen) Vertretung von juristischen Personen (Personengesamtheiten) berufenen Prokuristen hat bei der Beurteilung der Frage, ob solche Prokuristen als "gesetzliche Vertreter" iS des Paragraph 2, Absatz 2, ArbGG und damit nicht als Beschäftigte iS dieses Bundesgesetzes anzusehen sind, wesentliche Bedeutung. Stanzl (Arbeitsgerichtliches Verfahren 98) und das deutsche Schrifttum zu der dem Paragraph 2, Absatz 2, ArbGG ähnlichen Bestimmung des Paragraph 5, Absatz eins, Satz 3 dArbGG (Dersch - Volkmar, Arbeitsgerichtsgesetz[6], 234; Grunsky, Arbeitsgerichtsgesetz[3], 79; Dietz - Nikisch, Arbeitsgerichtsgesetz 115) stimmen darin überein, daß Prokuristen als gewillkürte Vertreter nicht unter den Ausschluß der Arbeitsgerichtsbarkeit nach Paragraph 2, Absatz 2, ArbGG (5 Absatz eins, Satz 3 dArbGG) fallen. Dersch - Volkmar (aaO) meinen aber, daß für diese Vertreter kraft privater Vollmacht der Ausschluß nach Paragraph 5, Absatz eins, Satz 3 dann gelte, wenn sie gleichzeitig Organmitglieder und als solche vertretungsbefugt sind. Gegenteiliger Ansicht sind Dietz - Nikisch (aaO), die den Prokuristen auch dann nicht als gesetzlichen Vertreter iS des Paragraph 5, Absatz eins, Satz 3 ArbGG ansehen, "wenn eine sogenannte unechte Gesamtvertretung vorgesehen ist, dh. wenn ein Gesellschafter der OHG (Paragraph 125, Absatz 3, HGB) oder ein Vorstandsmitglied einer AG (Paragraph 71, Absatz 3, AktG) nur zusammen mit einem Prokuristen zur Vertretung berechtigt ist".
Der letztgenannten Ansicht ist (mit gewissen Einschränkungen) zu folgen. Die gesetzlichen Vertreter von juristischen Personen und Personengesamtheiten nehmen im Betrieb regelmäßig Arbeitgeberfunktionen wahr, weshalb es nicht gerechtfertigt ist, sie iS des Arbeitsgerichtsgesetzes als "Beschäftigte" anzusehen (vgl. Grunsky aaO 79). Dieser Gesetzeszweck trifft aber nur für die Personen zu, die ständig (und nicht nur fakultativ) zur organschaftlichen Vertretung einer juristischen Person (bzw. einer Personenmehrheit) berufen sind. Prokuristen fallen damit regelmäßig nicht unter die "gesetzlichen Vertreter", auch wenn sie in die Mitwirkung an der organschaftlichen Vertretung einer juristischen Person (Personengesamtheit) zur bloßen Erleichterung der dort vorgesehenen Gesamtvertretung eingebunden sind. Die ständige regelmäßige Wahrnehmung von Arbeitgeberfunktionen ist bei ihnen nicht zu vermuten, weil es von den den Prokuristen übergeordneten Geschäftsführern (Gesellschaftern) abhängt, wieweit jene überhaupt zu organschaftlichen Vertretungshandlungen herangezogen werden. Es mag sein, daß ein Prokurist in Ausnahmefällen (etwa dann, wenn er mit der Wahrnehmung organschaftlicher Funktionen regelmäßig in einem derartigen Umfang betraut würde, daß er faktisch an die Stelle eines Geschäftsführers getreten wäre) nach den Umständen des Einzelfalles allenfalls als Vertreter iS des § 2 Abs. 2 ArbGG anzusehen wäre. Einen derartigen Umfang der Ausübung organschaftlicher Funktionen durch den Kläger hat die beklagte Partei, die sich nur auf die im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Zeichnungsberechtigung berief, gar nicht behauptet. Daß der Kläger Betriebsleiter eines bedeutenden Zweigwerkes der beklagten Partei war, macht ihn noch nicht zum gesetzlichen Vertreter des Gesamtunternehmens. Aus dem von der beklagten Partei selbst vorgelegten Organisationsplan ergibt sich, daß das Werk B der Halbleiter-Werkleitung und diese wiederum der Geschäftsleitung (Geschäftsführer Dipl.-Kfm. Rolf-Dieter M und Dr. Ludwig A) unterstellt war. Weiterer Feststellungen zur Stellung des Klägers im Unternehmen der beklagten Partei bedarf es damit nicht. Der in der Entscheidung Arb. 6822 ausgesprochenen Rechtsansicht, als gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person iS des § 2 Abs. 2 ArbGG seien auch Personen anzusehen, die zwar nicht die Vertretung nach außen, wohl aber "eine gewisse Geschäftsführungsbefugnis im Innenverhältnis" hätten, ist nicht zu folgen, weil sie weder mit dem Wortlaut noch mit dem Zweck dieser Bestimmung in Einklang steht.Der letztgenannten Ansicht ist (mit gewissen Einschränkungen) zu folgen. Die gesetzlichen Vertreter von juristischen Personen und Personengesamtheiten nehmen im Betrieb regelmäßig Arbeitgeberfunktionen wahr, weshalb es nicht gerechtfertigt ist, sie iS des Arbeitsgerichtsgesetzes als "Beschäftigte" anzusehen vergleiche Grunsky aaO 79). Dieser Gesetzeszweck trifft aber nur für die Personen zu, die ständig (und nicht nur fakultativ) zur organschaftlichen Vertretung einer juristischen Person (bzw. einer Personenmehrheit) berufen sind. Prokuristen fallen damit regelmäßig nicht unter die "gesetzlichen Vertreter", auch wenn sie in die Mitwirkung an der organschaftlichen Vertretung einer juristischen Person (Personengesamtheit) zur bloßen Erleichterung der dort vorgesehenen Gesamtvertretung eingebunden sind. Die ständige regelmäßige Wahrnehmung von Arbeitgeberfunktionen ist bei ihnen nicht zu vermuten, weil es von den den Prokuristen übergeordneten Geschäftsführern (Gesellschaftern) abhängt, wieweit jene überhaupt zu organschaftlichen Vertretungshandlungen herangezogen werden. Es mag sein, daß ein Prokurist in Ausnahmefällen (etwa dann, wenn er mit der Wahrnehmung organschaftlicher Funktionen regelmäßig in einem derartigen Umfang betraut würde, daß er faktisch an die Stelle eines Geschäftsführers getreten wäre) nach den Umständen des Einzelfalles allenfalls als Vertreter iS des Paragraph 2, Absatz 2, ArbGG anzusehen wäre. Einen derartigen Umfang der Ausübung organschaftlicher Funktionen durch den Kläger hat die beklagte Partei, die sich nur auf die im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Zeichnungsberechtigung berief, gar nicht behauptet. Daß der Kläger Betriebsleiter eines bedeutenden Zweigwerkes der beklagten Partei war, macht ihn noch nicht zum gesetzlichen Vertreter des Gesamtunternehmens. Aus dem von der beklagten Partei selbst vorgelegten Organisationsplan ergibt sich, daß das Werk B der Halbleiter-Werkleitung und diese wiederum der Geschäftsleitung (Geschäftsführer Dipl.-Kfm. Rolf-Dieter M und Dr. Ludwig A) unterstellt war. Weiterer Feststellungen zur Stellung des Klägers im Unternehmen der beklagten Partei bedarf es damit nicht. Der in der Entscheidung Arb. 6822 ausgesprochenen Rechtsansicht, als gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person iS des Paragraph 2, Absatz 2, ArbGG seien auch Personen anzusehen, die zwar nicht die Vertretung nach außen, wohl aber "eine gewisse Geschäftsführungsbefugnis im Innenverhältnis" hätten, ist nicht zu folgen, weil sie weder mit dem Wortlaut noch mit dem Zweck dieser Bestimmung in Einklang steht.